Erbengemeinschaft

Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft ist nach deutschem Erbrecht eine Mehrzahl von Personen (Erben), die gemeinschaftlich (Gesamthandsgemeinschaft) in Rechte und Pflichten (Nachlass) eines Verstorbenen (Erblasser) eintreten (§ 2032 BGB).

Die eine Erbengemeinschaft bildenden Erben werden als Miterben (Gegensatz: Alleinerbe) bezeichnet (§§ 2032 bis 2063Vorlage:§§/Wartung/alt-URL BGB).

Inhaltsverzeichnis

Gesamthandsgemeinschaft

Die Miterben werden nicht etwa gemeinschaftliche Eigentümer an den einzelnen Nachlassgegenständen, sondern nur am gesamten Nachlass. Jeder Miterbe kann daher über seinen Anteil am Nachlass (den sog. Erbteil oder Erbanteil) verfügen, nicht jedoch über seinen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (z. B. Anteil an einem Stuhl).

Die Erbengemeinschaft wird vom Nachlassgericht (in Berlin das zuständige Amtsgericht) kraft Gesetzes als eine nicht rechtsfähige , das heißt, nur pro forma, Gesellschaft mit dem Zwecke der Selbstauflösung eingesetzt (im Gegensatz zur auf Dauer angelegten BGB-Gesellschaft)[1]. Mittel hierzu ist die Verteilung des Erbes (Auseinandersetzung).

Die BGB-Gesellschaft hingegen wird rechtsgeschäftlich begründet und ist zumeist auf Dauer angelegt, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen.

Das Recht, eine BGB-Gesellschaft mit dem Zweck, das Erbe dauerhaft zu verwalten, zu gründen, bleibt den Mitgliedern der Erbengemeinschaft unbenommen.

Verwaltung

Die Miterben verwalten den Nachlass gemeinschaftlich, wobei jeder Miterbe über Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechend seinem Erbteil stimmberechtigt ist (§ 2038 BGB).

Prozess- und Vollstreckungsstandschaft

Unabhängig von der Zustimmung der anderen Miterben kann ein Miterbe Rechte der Erbengemeinschaft in eigenem Namen gerichtlich geltend machen (aktive Prozessstandschaft), wobei er allerdings (der materiellen Rechtslage entsprechend) nur verlangen kann, dass an die Erbengemeinschaft geleistet wird (§ 2039 BGB).

So wie der einzelne Miterbe als Prozessstandschafter für alle Miterben auftreten kann, kann er auch die Zwangsvollstreckung alleine betreiben. Dabei ist es unerheblich, ob der Vollstreckungstitel von ihm alleine oder von allen Miterben zusammen erwirkt wurde. Es besteht eine gesetzliche Vollstreckungsstandschaft (KG, NJW 1957, 1157).

Auseinandersetzung

Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich darauf angelegt, den Nachlass durch ihre Auseinandersetzung zu verteilen und dadurch die Erbengemeinschaft zu beendigen.

Eine Erbengemeinschaft kann grundsätzlich auf drei Arten auseinandergesetzt werden.

Literatur

Einzelnachweise

  1. BGH NJW 2002, 3389; Palandt/Edenhofer 67. Aufl. 2008 Einf v § 2032 Rn. 1

Weblinks

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