Einziehungsermächtigung

Einziehungsermächtigung

Das Einzugsermächtigungsverfahren ist, neben dem Abbuchungsauftrag, eines von zwei Lastschriftverfahren. Das Einzugsermächtigungsverfahren ist auch im elektronischen Handel bei den Verbrauchern sehr beliebt. Für den Händler besteht jedoch das Risiko, dass eine Lastschrift mangels Deckung nicht eingelöst oder ohne Angabe von Gründen zurückgegeben wird.

Im Einzugsermächtigungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige dem Zahlungsempfänger die Ermächtigung, einen fälligen Forderungsbetrag einmalig oder mehrmals von seinem Konto einzuziehen (Einzugsermächtigung). Die Einzugsermächtigung muss im Regelfall schriftlich erteilt werden. Es handelt sich dabei um einen Vertrag zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem Zahlungsempfänger, der weder der Ersten Inkassostelle noch der Zahlstelle vorliegt.

Der Zahlungspflichtige kann der Belastung aus einer Lastschrift ohne Angabe von Gründen widersprechen. Erfolgt der Widerruf der Lastschrift unverzüglich nach Entdeckung der beanstandeten Buchung wird der Belastungsbetrag mit derselben Wertstellung seinem Konto wieder gutgeschrieben und dem Konto des Zahlungsempfängers wieder belastet. Der Kunde kann die Lastschrift auch später noch zurückgeben[1].

Die Bank kann dem Kunden in ihren AGB bei Einzugsermächtigungslastschriften, für die eine Einzugsermächtigung existierte, eine Frist von bis 6 Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zur Rückgabe resp. zum Widerruf setzen. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Klausel ist ein Hinweis im Rechnungsabschluss auf die Folge, dass bei ausbleibendem Widerspruch die Lastschrift als genehmigt gilt. Dieser Hinweis wird von deutschen Kreditinstituten in aller Regel erteilt, so dass in der Praxis eine Rückgabemöglichkeit bis sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses besteht. Bei den Privat- und Genossenschaftsbanken ist dies in AGB Ziffer 7.3, bei den Sparkassen in Ziffer 7.4 geregelt.

Nach Ablauf der sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses kann der Kunde der Lastschrift nur noch widersprechen, wenn der Begünstigte eine unberechtigt eingezogene Lastschrift veranlasst hat, für die ihm keine Einzugsermächtigung vorlag.

Quellen

  1. BGH, Urteil vom 6. Juni 2000, Az. XI ZR 258/99, Volltext online.

Weblinks


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