- Einkommensteuererklärung
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Die Einkommensteuererklärung ist die schriftliche Erklärung eines Steuerpflichtigen über seine Einkommensverhältnisse. Sie dient als Grundlage für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer.
Sie wird von dem Steuerpflichtigen oder seinem Bevollmächtigten (meist ein Steuerberater) gegenüber dem Finanzamt abgegeben. Dort wird sie geprüft und die zu entrichtende Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer mittels Steuerbescheid festgesetzt. Wurde eine höhere Steuer voraus gezahlt als errechnet, wird der Unterschiedsbetrag erstattet.
Inhaltsverzeichnis
Vordrucke und Anlagen
Die Einkommenssteuererklärung muss auf den amtlichen Vordrucken abgegeben werden:
- Mantelbogen mit allgemeinen Angaben zur Person, einer Aufstellung der Sonderausgaben sowie der außergewöhnlichen Belastungen
- Formular ESt 1 A: Einkommensteuererklärung (Mantelbogen) für unbeschränkt steuerpflichtige Personen
- Formular ESt 1 V: Vereinfachte Einkommensteuererklärung für Arbeitnehmer
- Formular ESt 1 C: Einkommensteuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Personen
- Anlagen für verschiedene Einkunftsarten und Anträge:
- Anlage Vorsorgeaufwand: Vorsorgeaufwendungen, neu ab 2009
- Anlage AUS: Ausländische Einkünfte
- Anlage AV: Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nach § 10a EStG, also die Riester-Rente. Dieses Formular gab es ab 2007, 2009 sind die Felder in der Anlage VA zu finden, für 2010 ist das Formular wieder aufgelegt worden.
- Anlage EÜR: Einnahmenüberschussrechnung (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG)
- Anlage Forstwirtschaft: zur Anlage L für tarifbegünstigte Einkünfte aus Holznutzungen
- Anlage FW: Steuerbegünstigung zur Förderung des Wohneigentums und Vorkostenabzug
- Anlage G: Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Anlage 7g Ansparabschreibungen: zur Angabe der in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbeträge
- Anlage 34a: Bei Thesaurierungsbesteuerung
- Anlage K: Übertragung von Kinderfreibeträgen und Freibeträgen für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
- Anlage KAP: Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Anlage Kind: Angaben zur steuerlichen Berücksichtigung der Kinder
- Anlage L: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Anlage N: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
- Anlage N-Gre: Spezieller Erfassungsbogen für Grenzgänger in Baden-Württemberg (Arbeitsplatz in Frankreich, Schweiz und Österreich)
- Anlage R: Sonstige Einkünfte Unterfall Renten und andere Leistungen
- Anlage S: Einkünfte aus selbständiger Arbeit
- Anlage SO: Sonstige Einkünfte, zum Beispiel private Veräußerungsgeschäfte
- Anlage U: Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrenntlebenden Ehegatten als Sonderausgabe
- Anlage Unterhalt: Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen als außergewöhnliche Belastung
- Anlage V: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Anlage VL: Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen
- Anlage Weinbau: zur Anlage L für nichtbuchführende Weinbaubetriebe
- Anlage Zinsschranke: Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen
- Spezielle formlose Aufstellungen / Anlagen / Nebenrechnungen
- Belege (beispielsweise Steuerbescheinigungen, Spendenquittungen, Nachweise für Werbungskosten)
Wird die Einkommensteuererklärung mit einer Software vorbereitet, so müssen die Ausdrucke in Gestaltung und Inhalt den amtlichen Vordrucken entsprechen. Eine Ausnahme gilt für die elektronische Abgabe der Steuererklärung mittels ELSTER, hier wird lediglich eine Zusammenfassung gedruckt. Mittels elektronisch authentifizierter Übermittlung ist auch die papierlose Abgabe der Steuererklärung über ELSTER möglich.
Abgabepflicht
Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist in § 149 Abs. 1 AO und § 25 Abs. 1 EStG allgemein geregelt und in den Paragraphen § 56 EStDV und § 46 EStG konkretisiert.
In § 46 EStG ist die Abgabepflicht der Arbeitnehmer geregelt. In folgenden Fällen müssen Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben:
- Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld etc.) von mehr als 410 Euro
- Andere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug, zum Beispiel Vermietung oder Verpachtung, von mehr als 410 Euro (nach Abzug eines eventuellen Altersentlastungsbetrags und eines Freibetrags für Land- und Forstwirtschaft)
- Bei mehreren Arbeitslöhnen nebeneinander, also wenn die Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wurde
- Wenn die bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigte Vorsorgepauschale höher ist als der tatsächlich mögliche Abzug für Vorsorgeaufwendungen
- Ehegatten hatten die Steuerklassenkombination III / V oder IV mit einem eingetragenen Faktor, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben
- Auf der Lohnsteuerkarte oder auf der Ersatzbescheinigung wurden Freibeträge eingetragen
- Ehegatten wählen nicht die Zusammenveranlagung und möchten nicht die standardmäßige 50%ige Aufteilung für den Ausbildungsfreibetrag oder den Behindertenpauschbetrag. In diesem Fall müssen beide Ehegatten eine Steuererklärung abgeben.
- In speziellen Fällen bei Sonderzahlungen, in diesem Fall ist die Lohnsteuerbescheinigung mit einem Kennbuchstaben markiert
- Bei Sonderzahlungen und Wechsel des Arbeitgebers im selben Jahr, wenn der neue Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung die Vorarbeitgeberwerte nicht berücksichtigt hat
- Die Ehe wurde geschieden bzw. durch Tod beendet, und einer der Ehegatten hat im selben Jahr wieder geheiratet
- Auf der Lohnsteuerkarte wurde ein Ehegatte berücksichtigt, der im EU-Ausland lebt (bestimmte Voraussetzungen sind zu beachten, siehe § 1a EStG
- Wohnsitz im Ausland und Beantragung der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht.
Steuerpflichtige ohne Arbeitslohn sind in den folgenden Fällen abgabepflichtig:
- Einkünfte liegen über dem Grundfreibetrag (2010: 8.004 € bzw. 16.008 € für Ehegatten).
- Der Ehegatte ist Arbeitnehmer und erfüllt eine der oben genannten Voraussetzungen.
- Es ist ein Verlustvortrag vorhanden.
Weiterhin besteht die Möglichkeit, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. Das ist sinnvoll zur Beantragung der Arbeitnehmersparzulage, oder wenn man aufgrund hoher Werbungskosten mit einer Erstattung rechnet.
Schlussendlich muss noch eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO).
Fristen
Die Einkommensteuererklärung muss bis zum 31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres abgegeben werden, wenn man grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist (§ 149 AO). Für Steuerpflichtige, die die Steuererklärung von einem steuerlichen Berater erstellen lassen, gewähren die Finanzämter Fristverlängerung bis zum 31. Dezember. Bei Landwirten verschieben sich diese Fristen auf den 30. September und den 31. März aufgrund des abweichenden Wirtschaftsjahres.
Die Frist für die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung (Antragsveranlagung), betrug bis 2007 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. zwei Jahre. Seit dem Wegfall dieser Regelung zum Jahresanfang 2008 gilt die allgemeine Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO, die vier Jahre beträgt.
Siehe auch
- Einkommensteuer (Deutschland)
- Einkommensteuer in anderen Ländern
Weblinks
- Projekt "Elektronische Steuererklärung" (ELSTER) der Finanzverwaltung
- Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung
Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten! - Mantelbogen mit allgemeinen Angaben zur Person, einer Aufstellung der Sonderausgaben sowie der außergewöhnlichen Belastungen
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