Einkommensteuererklärung

Einkommensteuererklärung
Formular Einkommensteuererklärung

Die Einkommensteuererklärung ist die schriftliche Erklärung eines Steuerpflichtigen über seine Einkommensverhältnisse. Sie dient als Grundlage für die Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer.

Sie wird von dem Steuerpflichtigen oder seinem Bevollmächtigten (meist ein Steuerberater) gegenüber dem Finanzamt abgegeben. Dort wird sie geprüft und die zu entrichtende Einkommensteuer und der Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer mittels Steuerbescheid festgesetzt. Wurde eine höhere Steuer voraus gezahlt als errechnet, wird der Unterschiedsbetrag erstattet.

Inhaltsverzeichnis

Vordrucke und Anlagen

Die Einkommenssteuererklärung muss auf den amtlichen Vordrucken abgegeben werden:

Wird die Einkommensteuererklärung mit einer Software vorbereitet, so müssen die Ausdrucke in Gestaltung und Inhalt den amtlichen Vordrucken entsprechen. Eine Ausnahme gilt für die elektronische Abgabe der Steuererklärung mittels ELSTER, hier wird lediglich eine Zusammenfassung gedruckt. Mittels elektronisch authentifizierter Übermittlung ist auch die papierlose Abgabe der Steuererklärung über ELSTER möglich.

Abgabepflicht

Lohnsteuerkarten - ab 2011 ausgedient

Die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist in § 149 Abs. 1 AO und § 25 Abs. 1 EStG allgemein geregelt und in den Paragraphen § 56 EStDV und § 46 EStG konkretisiert.

In § 46 EStG ist die Abgabepflicht der Arbeitnehmer geregelt. In folgenden Fällen müssen Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben:

  • Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld etc.) von mehr als 410 Euro
  • Andere Einkünfte ohne Lohnsteuerabzug, zum Beispiel Vermietung oder Verpachtung, von mehr als 410 Euro (nach Abzug eines eventuellen Altersentlastungsbetrags und eines Freibetrags für Land- und Forstwirtschaft)
  • Bei mehreren Arbeitslöhnen nebeneinander, also wenn die Lohnsteuerklasse VI abgerechnet wurde
  • Wenn die bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigte Vorsorgepauschale höher ist als der tatsächlich mögliche Abzug für Vorsorgeaufwendungen
  • Ehegatten hatten die Steuerklassenkombination III / V oder IV mit einem eingetragenen Faktor, wenn beide Arbeitslohn bezogen haben
  • Auf der Lohnsteuerkarte oder auf der Ersatzbescheinigung wurden Freibeträge eingetragen
  • Ehegatten wählen nicht die Zusammenveranlagung und möchten nicht die standardmäßige 50%ige Aufteilung für den Ausbildungsfreibetrag oder den Behindertenpauschbetrag. In diesem Fall müssen beide Ehegatten eine Steuererklärung abgeben.
  • In speziellen Fällen bei Sonderzahlungen, in diesem Fall ist die Lohnsteuerbescheinigung mit einem Kennbuchstaben markiert
  • Bei Sonderzahlungen und Wechsel des Arbeitgebers im selben Jahr, wenn der neue Arbeitgeber bei der Lohnsteuerberechnung die Vorarbeitgeberwerte nicht berücksichtigt hat
  • Die Ehe wurde geschieden bzw. durch Tod beendet, und einer der Ehegatten hat im selben Jahr wieder geheiratet
  • Auf der Lohnsteuerkarte wurde ein Ehegatte berücksichtigt, der im EU-Ausland lebt (bestimmte Voraussetzungen sind zu beachten, siehe § 1a EStG
  • Wohnsitz im Ausland und Beantragung der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht.

Steuerpflichtige ohne Arbeitslohn sind in den folgenden Fällen abgabepflichtig:

  • Einkünfte liegen über dem Grundfreibetrag (2010: 8.004 € bzw. 16.008 € für Ehegatten).
  • Der Ehegatte ist Arbeitnehmer und erfüllt eine der oben genannten Voraussetzungen.
  • Es ist ein Verlustvortrag vorhanden.

Weiterhin besteht die Möglichkeit, freiwillig eine Steuererklärung abzugeben. Das ist sinnvoll zur Beantragung der Arbeitnehmersparzulage, oder wenn man aufgrund hoher Werbungskosten mit einer Erstattung rechnet.

Schlussendlich muss noch eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO).

Fristen

Die Einkommensteuererklärung muss bis zum 31. Mai des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres abgegeben werden, wenn man grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet ist (§ 149 AO). Für Steuerpflichtige, die die Steuererklärung von einem steuerlichen Berater erstellen lassen, gewähren die Finanzämter Fristverlängerung bis zum 31. Dezember. Bei Landwirten verschieben sich diese Fristen auf den 30. September und den 31. März aufgrund des abweichenden Wirtschaftsjahres.

Die Frist für die Abgabe einer freiwilligen Steuererklärung (Antragsveranlagung), betrug bis 2007 gemäß § 46Vorlage:§§/Wartung/alt-URL-buzer Abs. 2 Nr. 8 EStG a.F. zwei Jahre. Seit dem Wegfall dieser Regelung zum Jahresanfang 2008 gilt die allgemeine Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO, die vier Jahre beträgt.

Siehe auch

Weblinks

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