Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum

Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum
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Der Einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum, bestehend aus 32 Staaten

Der Begriff Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum (englisch: Single Euro Payments Area, abgekürzt SEPA oder auch S€PA) bezeichnet im Bankwesen das Projekt eines europaweit einheitlichen Zahlungsraums für Transaktionen in Euro. In diesem Zahlungsraum sollen für Kunden keine Unterschiede mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen erkennbar sein.

Inhaltsverzeichnis

Problemstellung und Ziel

Traditionell besteht in jedem Land ein nationales Zahlungsverkehrssystem. Dies umfasst

Parallel hierzu bestehen internationale Zahlungsverkehrsformate (z. B. SWIFT). Auslandszahlungen können um ein Vielfaches teurer sein als Inlandszahlungen. Dabei ist anzumerken, dass Euro-Zahlungen innerhalb der EU mit der angebotenen EU-Standardüberweisung unter bestimmten Voraussetzungen (Verwendung von IBAN und BIC, Höchstbetrag von 50.000 EUR) laut der EU-Verordnung 924/2009 (vormals: 2560/2001) über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro[1] (oft EU-Preisverordnung genannt) nicht mehr kosten dürfen als eine Inlandsüberweisung. Auch ist die Fehlerquote bei Auslandszahlungen höher, da vielfach die Auftraggeber die Zahlungsverkehrssysteme des Empfängerlandes nicht kennen und daher falsche Angaben machen. Im Rahmen der Schaffung eines Europäischen Binnenmarktes beklagt die EU-Kommission seit vielen Jahren, dass dies ein erhebliches Hindernis für den grenzüberschreitenden Handel darstelle.

Ziel des SEPA ist es, bargeldlose Zahlungen innerhalb der Teilnehmerländer so zu standardisieren, dass es für die Bankkunden keine Unterschiede zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen mehr gibt.

Hieraus ergeben sich folgende Themenstellungen:

  • Schaffung eines gemeinsamen Rechtsrahmens für Zahlungsverkehrstransaktionen in Europa
  • Entwicklung gemeinsamer Standards, Prozesse, Datenformate und Softwarelösungen
  • Mittelfristige Ablösung der nationalen Zahlungsverkehrssysteme.

Insbesondere der letzte Punkt ist wesentlich, da das parallele Bestehen nationaler und EU-weiter Zahlungsverkehrssysteme zu doppelten Kosten führt und die Durchsetzung der EU-Normen verlangsamen oder verhindern würde.

Ziel ist es, bis 2010 eine hinreichende Nutzung der neuen SEPA-Verfahren, die so genannte kritische Masse, zu erreichen, damit der gesamte Prozess unumkehrbar wird. Mittelfristig, also bis 201x sollen die nationalen Verfahren (z. B. die deutsche oder österreichische Überweisung mit Kontonummer und Bankleitzahl) durch SEPA-Instrumente ersetzt werden.[2]

Teilnehmerländer

32 Staaten nehmen am SEPA teil. Die Mitgliedschaft wurde auch auf Staaten ausgedehnt, die den Euro (noch) nicht als Landeswährung verwenden.

Teilnehmerländer sind alle 27 Mitglieder der Europäischen Union (inklusive der französischen Überseedepartements Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion und Mayotte (seit dem 31. März 2011) der zu Spanien gehörenden Kanarischen Inseln sowie der Exklaven Ceuta und Melilla sowie der portugiesischen Inseln Azoren und Madeira). Ferner gehören dem SEPA die Schweiz, Monaco, Gibraltar, Saint-Pierre und Miquelon sowie die drei übrigen Länder des Europäischen Wirtschaftsraums, Island, Liechtenstein und Norwegen an. [3]

Nicht zum SEPA gehören die britischen Kanalinseln Jersey und Guernsey sowie die Isle of Man, ebenso wenig wie die dänischen Färöer-Inseln und Grönland. Teilnehmerländer sind des Weiteren nicht, obwohl sie den Euro als Landeswährung verwenden, Kosovo und Montenegro sowie die Kleinstaaten Andorra, San Marino und Vatikanstadt.

Es sind Überlegungen im Gange, die SEPA-Prinzipien für den arabischen und den asiatischen Raum in einem eigenen System zu übernehmen.[4]

Behandelte Themenbereiche

Einheitlicher Rechtsrahmen

Ein wesentliches Hemmnis für die SEPA-Ziele sind die fehlenden einheitlichen Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten. Beispielsweise ist in manchen Ländern noch keine juristische Grundlage für ein Lastschriftverfahren gegeben. Die EU-Kommission hat deshalb im Dezember 2005 einen Vorschlag für einen neuen einheitlichen Rechtsrahmen (New Legal Framework) vorgelegt. Dieser Vorschlag mündete in der Richtlinie für Zahlungsdienstleistungen (Richtlinie 2007/64/EG), auf Englisch Payment Service Directive (PSD). Die Richtlinie musste von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums bis zum 31. Oktober 2009 in nationales Recht umgesetzt werden. Wegen der hochgradigen Integration ihrer Banken in das Europäische Bankensystem verschrieb sich den PSD-Zielen auch die Schweiz.

Die PSD hat einen deutlich weiteren Anwendungsbereich als die durch sie ersetzte Verordnung über grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der EU (Verordnung 2560/2001/EG), die die rechtliche Grundlage für die EU-Überweisung bildete.

Trotz der verzögerten Umsetzung der PSD wurde SEPA bereits am 28. Januar 2008 gestartet. Vorerst sind nur SEPA-Überweisung und SEPA-Kartenzahlungen möglich. Für SEPA-Lastschrift ist der Rechtsrahmen zwingend erforderlich, um eine einwandfreie Abwicklung europaweit garantieren zu können.

SEPA-Produkte

Seit Anfang 2008 sind SEPA-Zahlungsverkehrsprodukte für die Bankkunden nutzbar:

  • SEPA-Überweisungen (SEPA Credit Transfer) ab 28. Januar 2008
  • SEPA-Lastschriften (SEPA Direct Debit) nach Umsetzung der EU-Richtlinie in nationales Recht (spätestens 1. November 2010 gemäß Artikel 8 Abs. 3 EU-Preisverordnung[5], beschränkt auf die Fähigkeit, SEPA-Lastschriften von anderen Kreditinstituten annehmen und bearbeiten zu können)
  • SEPA-Kartenzahlungen (SEPA Cards Framework)

Wesentlich ist, dass diese Produkte vollautomatisch (Straight Through Processing/STP), d. h. ohne manuelle Eingriffe abgewickelt werden können. Erste Erfahrungen mit der SEPA-Überweisung zeigen jedoch, dass wichtige Voraussetzungen für ein Straight Through Processing auf Kundenseite derzeit noch fehlen. So treten bei der Wiedergabe des Verwendungszwecks und bei Überweisungsrückgaben noch häufig Probleme auf, die es zu beheben gilt[6].

Die dafür notwendige Standardisierung wird in mehreren Initiativen behandelt. Darunter fallen z. B. das EPAS-Projekt (Electronic Protocols Application Software), SEPA TAS (Terminal Application Specification), CAS (Common Approval Scheme), CIR Group (für die Standardisierung von EMV-Anwendungssoftware), CPA (Common Payment Application Specification), ERIDANE (Standardisierung von EFT/POS-Systemen) und FAST (Financial Application Specification for SCF-Compliant EMV Terminals).

SEPA-Datenformat

Vor dem Hintergrund des angestrebten ST-Processing hat das European Payments Council (EPC) für das zu verwendende Datenformat zur Einreichung von beleglosen SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften eine europaweit einheitliche Empfehlung erarbeitet.

Dieses so genannte SEPA-Datenformat basiert auf dem ISO-Standard UNIFI (ISO 20022). Für eine effiziente Nutzung innerhalb der EU wurden Einschränkungen an ISO 20022 vorgenommen, die durch das EPC im Dezember 2006 verabschiedet wurden.

Während die Implementation Guidelines die Datenformate für den Interbankenzahlungsverkehr (pacs-Nachrichtentypen) verbindlich festlegen, entfalten die Spezifikationen für die Kunde-Bank-Schnittstelle (pain-Nachrichtentypen) nur empfehlenden Charakter. Deshalb wurden für die pain-Nachrichtentypen auch keine XML-Schemata durch das EPC erstellt.

Vor diesem Hintergrund wird es in der Praxis kein einheitliches Datenformat für Kundenaufträge in Europa geben. Die möglichen Ausprägungen reichen von 1:1-Umsetzung der EPC-Vorgaben über mehr oder minder stark ausgeprägte Abweichungen von den EPC-Empfehlungen auf Basis des ISO-Standards bis hin zu institutsindividuellen Formaten jenseits des ISO-Standards.

Derzeit liegen beim Interessenverband Die Deutsche Kreditwirtschaft zwei verschiedene Vorschläge für das Kunde-Bank-Format zur Einreichung von SEPA-Aufträgen vor:

  1. eine vollständige Ausrichtung an den EPC-Empfehlungen
  2. Einschränkungen an dem vom EPC empfohlenen Kunde-Bank-Format

Aus Kundensicht könnten diese Einschränkungen gegebenenfalls als erhebliches Manko bewertet werden. Beispielsweise würde die Einschränkung der Grouping-Optionen auf Grouped pro Auftraggeberkonto und Ausführungstermin eine separate Nachricht/Datei erfordern. Der gedachte Ausgleich dieses Mankos über die proprietäre, nationale Definition eines Umschlags um die eigentliche ISO-Nachricht herum würde zu einem weder EPC- noch ISO-konformen Datenformat führen.

Vorgehensweise

Auf Ebene der europäischen Bankenverbände erfolgt die Definition der notwendigen Standards. Die neuen Instrumente werden schrittweise ab Januar 2008 eingeführt. Am 28. Januar startete die SEPA-Überweisung. Das Lastschriftverfahren wurde im November 2009 eingeführt.

Ein Termin für die Beendigung der nationalen Systeme besteht noch nicht, es wird jedoch erwartet, dass mit dem Inkrafttreten der neuen Verordnung Anfang 2012 das Ende für die nationale Überweisung für Februar 2013 und für die nationale Lastschrift für Februar 2014 beschlossen wird. Diese Verordnung tritt dann als Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 in Kraft.

Organisation

Europäische Ebene

Das European Payments Council (EPC), in dem sich die europäischen Banken zusammengeschlossen haben, hat gegenüber der EU-Kommission und der Europäischen Zentralbank (EZB) die Umsetzung des SEPA bis zum Jahr 2010 zugesagt. Hierzu sind sechs Arbeitskreise gebildet worden: Direct Debit, Credit Transfer, Cards, Cash, OITS (Operations, Infrastructure, Technology, Standards) und Legal.

Nationale Ebene (in Deutschland)

Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK), der Zusammenschluss der Bankenverbände, und die Deutsche Bundesbank arbeiten an der Einführung des SEPA in Deutschland. Zur Koordinierung dieser Arbeiten besteht seit dem 13. September 2006 das Deutsche SEPA Komitee. Aufgabe des Komitees ist es, die zügige Umsetzung des SEPA in Deutschland strategisch sicherzustellen. Dazu beobachtet und bewertet das Komitee die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie mögliche Risiken.

Die Vertreter im „Deutschen SEPA Komitee“ sind:

Nationale Ebene (in Österreich)

Der Austrian Payments Council (APC) ist das zuständige Gremium auf nationaler Ebene in Österreich.

Nationale Ebene (in der Schweiz)

Der Swiss Payments Council (SPC) und das Payments Committee Switzerland (PaCoS) sind die zuständigen Gremien auf nationaler Ebene in der Schweiz.

Folgen der Einführung des SEPA

Bedingt durch die Kosten der Einführung des SEPA ist es möglich, dass die Kosten der Zahlungsverkehrsdienstleistungen zunächst steigen. Konservative Schätzungen der EZB gehen von einem Kostenrahmen von ca. 10 Milliarden Euro europaweit für die Kreditwirtschaft aus. Jedoch prognostiziert die EU-Kommission auf mittlere Sicht europaweite Kostenvorteile durch Vereinheitlichung des Zahlungsverkehrs. Die Kreditwirtschaft teilt diese Meinung nur teilweise. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die derzeitigen Auslandszahlungsverkehrssysteme erhalten bleiben müssen (für Zahlungen ins Nicht-Euro-Ausland oder Zahlungen, die nicht in Euro denominiert sind). Händler gehen aber davon aus, dass die Bankgebühren für die Zahlungsverkehrsabwicklung aufgrund von SEPA sinken werden. Weitere Vorteile von SEPA sehen sie in der Ermöglichung der leichteren Zuordnung von Rechnungen zu offenen Zahlungen und im geringeren Aufwand für die Zahlungsabwicklung.[7]

Allgemein wird mit einer Konsolidierung der einzelnen Clearing-Organisationen gerechnet. Es gibt heute bereits ein pan-europäisches automatisiertes Clearinghaus (PE-ACH), das sämtliche europäischen Staaten und Regionen abdeckt: Die EBA Clearing S.A. Trotzdem wird das in Deutschland weit verbreitete, sehr effiziente bilaterale Clearing weiterhin seine Berechtigung haben.

Bereits erteilte Einzugsermächtigungen gelten nach heutiger Rechtslage nicht für den Einzug einer SEPA-Lastschrift. Zur Umstellung des Lastschriftverfahrens müssten sich die einziehenden Stellen sämtliche Lastschriftvollmachten einzeln per Unterschrift neu bestätigen lassen sowie Ort und Datum der Unterschrift erfassen. Telekommunikationsunternehmen, Zeitschriftenverlage, Gebühreneinzugszentrale (GEZ) und andere Institutionen rechnen hierfür mit einem großen Umstellungsaufwand. Daher wurde vom deutschen Kreditgewerbe und der Deutschen Bundesbank einen Vorschlag für eine vereinfachte Mandatsmigration unterbreitet, der noch gesetzlich verankert werden muss.

Bei der SEPA-Lastschrift muss zwingend eine kontounabhängige Gläubiger-Identifikationsnummer (Creditor Id / CI) angegeben werden, die von der Kreditwirtschaft bis zum Zahlungspflichtigen durchgereicht wird.[8]

Quellen und Anmerkungen

  1. EU-Verordnung 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft
  2. Presseerklärung Bundesbank und ZKA vom 28. August 2006
  3. http://www.gouv.mc/304/wwwnew.nsf/1909$/5983c9b47267edfac12575e5004db3cdgb?OpenDocument&2Gb
  4. http://www.sepainternational.com/research/monocle_0907.pdf
  5. Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001, ABl. L 266 vom 9. Oktober 2009, S. 11–18 (PDF)
  6. SEPA – Ready for Take Off? – Ergebnisse des SEPA-Jungfernflugs. Stand: Mai 2008.
  7. E-Commerce in Deutschland - Fakten statt Mythen. November 2008
  8. Beschreibung der Gläubiger-Id bei der Dt. Bundesbank

Weblinks


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