Eigenhandel

Eigenhandel

Eigenhandel wird bei Kreditinstituten der Handel mit Finanzinstrumenten (Geld, Wertpapiere, Devisen, Sorten, Edelmetalle oder Derivate) genannt, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung erfolgt und nicht unmittelbar durch Kundengeschäft ausgelöst wird.

Inhaltsverzeichnis

Ziele

Der Eigenhandel strebt Gewinnerzielung an, um die aus dem Kundengeschäft erzielten Ergebnisse zu verbessern. Für den Eigenhandel können sowohl Anlagebuch- als auch Handelsbuchpositionen eingesetzt werden; typisch ist jedoch für den Eigenhandel die Nutzung des Handelsbuchs. Eigenhandel kann aber mittelbar auch aus dem Anlagebuch erfolgen, wenn die dem Anlagebuch zuzurechnenden Kundengeschäfte nicht spätestens zum Geschäftsschluss weitergehandelt (also glattgestellt) worden sind. Dann sind die betreffenden Geschäfte in das Handelsbuch umzuwidmen, weil der Dienstleistungscharakter dieser Kundengeschäfte in Frage gestellt ist, da damit spekulative Zwecke zumindest mitverfolgt werden.[1]

Für Eigenhandelszwecke nutzen die Kreditinstitute die Informationen und Instrumente, die auch im Kundengeschäft zur Verfügung stehen, für eigene Zwecke. Zudem kann der Eigenhandel dazu beitragen, dass die personellen und sächlichen Handelskapazitäten in Banken höher ausgelastet werden, um die gerade in diesen Bereichen hohen Fixkosten besser decken zu können.

Rechtsfragen

Der Eigenhandel ist Finanzdienstleistung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 4 KWG. Beim Handel im Auftrag eines Kunden als Eigenhändler tritt das Institut seinem Kunden nicht als Kommissionär, sondern als Käufer oder Verkäufer gegenüber.[2] Auch wenn es sich zivilrechtlich hierbei um einen reinen Kaufvertrag handelt, ist das Geschäft Dienstleistung im Sinn der EG-Wertpapierdienstleistungsrichtlinie. Der Eigenhandel im engsten Sinne beruht als „zugewiesene Tätigkeit“ auf § 1 Abs. 3 Nr. 5 KWG, wobei vorausgesetzt wird, das das Finanzunternehmen den Handel ausschließlich für eigene Rechnung vornimmt und keine Dienstleistung für Dritte im weitesten Sinne stattfindet.

Um die Risiken aus dem Eigenhandel zu begrenzen, schreiben die §§ 294 ff. SolvV eine Bindung der offenen Buchpositionen (Bestandsrisiken) an die Eigenmittel eines Kreditinstituts vor. Überschreiten die offenen Gesamtpositionen (nach einer der beiden Alternativen) 2 % der Eigenmittel, sind diese offenen Positionen mit 8 % zu gewichten (§ 294 Abs. 3 SolvV). Damit ergibt sich automatisch eine volumensmäßige Limitierung auch der risikointensiven offenen Positionen des Eigenhandels.

Die kurzfristige Erzielung eines Eigenhandelserfolgs[3] erfordert die Zuordnung der Eigenhandelsgeschäfte zum Handelsbuch unmittelbar beim Geschäftsabschluss. Eigenhandelspositionen sind jene Positionen, „die absichtlich zum kurzfristigen Wiederverkauf gehalten werden oder bei denen die Absicht besteht, aus derzeitigen oder in Kürze zu erwarteten Kursunterschieden zwischen dem Ankaufs- und dem Verkaufskurs oder aus anderen Kurs- und Zinsschwankungen Profit zu ziehen.“[4]

Als „Eigenhandelserfolg" ist nach der Gesetzesbegründung zur 6. KWG-Novelle der Nettoertrag bzw. -aufwand gemäß § 340c Abs. 1 HGB (Handelsbestand) zu verstehen.

Vergleichbar, aber vom Eigenhandel abzugrenzen, ist auch die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten für eigene Rechnung, die keine Dienstleistung für andere im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 KWG darstellt. Dieses Finanzgeschäft bezeichnet man als Eigengeschäft das nach § 32 Abs. 1a KWG erlaubnispflichtig ist.

Aktivitäten und Risiken

Während ansonsten hauptsächlich die Banken Anforderungen ihrer Kunden erfüllen, können für den Eigenhandel die verschiedensten Anforderungsprofile vorliegen.[5]

Operative Eigenhandelsaktivitäten sind Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, Devisen, Sorten, Edelmetallen oder Derivaten oder die Aufnahme oder Anlage von Geld. Das kann taktisch durch Arbitrage oder Spekulation erfolgen, wobei als Strategien der Aufbau von offenen Positionen oder die Glattstellung, Hedging oder Covering offener Positionen in Handels- oder Anlagebüchern zur Verfügung stehen. Zum Eigenhandel gehören sowohl kurzfristige Trading-Transaktionen als auch das Eingehen längerfristiger, strategischer Positionen. Die Kurspflege ist ein Teil des Eigenhandels, selbst wenn sie vertraglich mit dem Emittenten von Wertpapieren vereinbart wurde.

Der Eigenhandel ist nicht risikolos. Werden offene Positionen aufgebaut oder gehalten, gehen die Kreditinstitute Eigenhandelsrisiken ein, mit denen sie gewisse Gewinnerwartungen verbinden. Hierbei handelt es sich um typische Marktpreisrisiken, die mit einer Verlustgefahr bei Finanzprodukten verbunden sind. Außerdem unterliegen die Eigenhandelsgeschäfte - wie alle nach außen gerichteten Bankgeschäfte - dem Adressausfall- oder Erfüllungsrisiko. Bei volatilen Märkten nehmen diese Risiken zu, sodass die Möglichkeit besteht, Risikominderungstechniken einzusetzen; hierzu gehören Glattstellung, Hedging oder Covering.

Funktionen

Der Eigenhandel der Kreditinstitute erfüllt wichtige Marktausgleichsfunktionen. Etwa im Aktienhandel haben Banken in der Vergangenheit zur Stabilisierung der Aktienkurse kursregulierend beitragen können, insbesondere wenn ihnen die Funktion eines Market Makers im Sinne des § 23 Abs. 4 WpHG zukam. Das gilt auch für Marktschwankungen bei anderen Finanzinstrumenten, sodass temporäre Kursschwankungen weitgehend oder ganz durch Eigenhandel nivelliert werden können.

Organisation

Die MaRisk sehen generell eine organisatorische Trennung zwischen dem Marktbereich und der Marktfolge vor, um personelle Interessenkonflikte zu vermeiden. Darüber hinaus sind dezidierte schriftliche Arbeitsanweisungen vorgeschrieben, die institutsintern für eine einheitliche und risikobewusste Organisation des Eigenhandels sorgen sollen. Um die institutsbezogenen Eigenhandelsrisiken zu begrenzen, werden Händlerlimite vorgegeben, die aus folgenden Unterlimiten bestehen:

  • Overnight-Limit ist die Begrenzung der offenen Position am Ende des Arbeitstages. Es entspricht dem Positionslimit, also dem Risikolimit für den einzelnen Händler. Je nach Bemessung des Marktrisikos kann die Berechnung des Risikos pro Händler über eine Szenarioanalyse (z.B. 1 % Zinsänderung, 4 % Währungsänderung) oder aber über kompliziertere Verfahren (wie dem Value at Risk-Ansatz) festgelegt werden.
  • Intraday-Limit / Daylight Limit ist die Erlaubnis, während des Arbeitstages zeitweise eine offene Position aufbauen zu dürfen. Dieses Intraday-Limit wird abhängig von der Qualifikation und Position des Händlers und der Marktliquidität in dem gehandelten Instrument festgelegt. Das Limit kann auch abhängig davon sein, ob eine Bank in diesem Instrument eine Market-Maker-Funktion innehat oder nicht.
  • Quotierungslimit ist die Begrenzung des Volumens, für das quotiert werden darf. Bis zu dem vorgegebenen Limit hat dann ein Händler das Recht, auf Anfrage einen Preis zu nennen, zu dem die Bank bereit ist, handelsübliche Beträge abzuschließen. Ähnlich wie beim Intraday-Limit hängt das Quotierungslimit von der Qualifikation und Funktion des Händlers, der Marktliquidität des Instrumentes und der Rolle der Bank in diesem Markt ab.
  • Stop-loss-Limit begrenzt den maximalen Verlust, den die Bank bereit ist, auf einer Position hinzunehmen. Ist dieses Limit erreicht, muss der Händler seine Position schließen, auch wenn er noch freies Positionslimit besitzt. Es kann zusätzlich zu dem Overnight-Limit eingezogen werden.
  • Laufzeit-Mismatch-Limit: Auch hierdurch kann zusätzlich zum gesamten Positionslimit noch eine Grenze für die offenen Risiken in den einzelnen Laufzeiten festgelegt werden. So kann die maximale offene Position im Intraday-Limit eines Händlers zusätzlich begrenzt werden, indem beispielsweise eine offene Position in der Laufzeit bis 6 Monate betraglich höher begrenzt wird als bei Laufzeiten bis 1 Jahr.

Zusätzliche Begrenzungen können noch durch Instrumentenlimite, die das Risiko der Liquidität in den einzelnen Märkten begrenzen, und durch Laufzeitlimite, die für einzelne Instrumente die maximale Laufzeit eingrenzen wird, erreicht werden.

Von Bedeutung ist auch eine sinnvolle Funktionsgliederung etwa in Handel, Risikomanagement und Support.[6] Die Händler führen die eigentlichen Kauf- und Verkaufstransaktionen unter Beachtung der Limite und der Strategien durch. Dem Risikomanagement obliegen Limitfestlegung und –kontrolle sowie die Entwicklung und Überwachung bankinterner Strategien für den Eigenhandel. Zu den unterstützenden Funktionen gehören die Entwicklung und der Betrieb von Informationssystemen, Erfassung/Kontrolle der Geschäftsvorfälle sowie die Überwachung der regulatorischen Erfordernisse.

Hierbei kann im Eigenhandel zwischen drei verschiedenen Organisationsformen gewählt werden. Sie unterscheiden sich voneinander durch die Frage, wo und wie ein Handelsbuch geführt wird. Danach gibt es ein Single Inventory-, Multiple Inventory- und Sequential Trading Model.[7]

Die einfachste Organisationsform für den Eigenhandel bietet das „Single Inventory Model“. Hierbei wird nur ein Handelsbuch an einem Ort geführt. Der Vertrieb vermarktet die Produkte des Handelsbuches zwar dezentral weltweit; die Vollmacht zum Geschäftsabschluss obliegt jedoch den Händlern am Ort der Führung des Handelsbuches. Zentralisiert sind auch Risikomanagement und unterstützende Bereiche.

Beim „Multiple Inventory Model“ werden dagegen Handelsbücher dezentral an mindestens zwei internationalen Finanzplätzen geführt. Der dezentralen Führung liegt die Vorstellung zugrunde, dass bestimmte Finanzinstrumente regelmäßig auf abgegrenzten Märkten gehandelt werden und somit ein sog. „Natural Home“ aufweisen. So könnten z. B. e-Anleihen in einem Handelsbuch in Frankfurt gehalten werden, während US-Treasuries in New York geführt würden. Lediglich die Händler vor Ort besitzen die Vollmacht, Geschäfte für das jeweilige Handelsbuch zu tätigen. Zur Sicherstellung eines 24-Stunden-Handels ist es nach Schließung des Natural-Home-Marktes möglich, begrenzte Handelsvollmachten für bestimmte Positionen innerhalb vorgegebener Limite an andere, eigentlich nicht zuständige Unternehmensteile weiterzugeben.[8] Die Risikoüberwachung erfolgt am Ort des Handelsbuches dezentral.

Das „Sequential Trading Model“ bildet die dritte und differenzierteste Form des Eigenhandels und kommt bei Kreditinstituten mit zentralem Risikomanagement häufig vor. Dabei verwaltet der Handel an verschiedenen Handelsplätzen ein gemeinsames Vermögen. Für ein bestimmtes Finanzprodukt existiert ein einziges, globales Handelsbuch, das ununterbrochen von einem Standort zum nächsten in 24 Stunden einmal um den Globus weitergegeben wird. Im Gegensatz zum „Multiple Inventory Model“ wird hierbei allen Händlern in den Unternehmensteilen eine uneingeschränkte Handelserlaubnis für alle Positionen des weltweiten Handelsbuchs erteilt. Für jedes globale Buch gibt es einen Chefhändler, der die vom zentralen Risikomanagement zugewiesenen Handelslimite kontrolliert und für das wirtschaftliche Ergebnis verantwortlich ist. Die hier gegeneinander abgegrenzten Handelsmodelle lassen sich in der Praxis nicht immer gegeneinander abgrenzen.

Risikomanagement

Die Risiken im Eigenhandel bestehen vor allem aus Markt- und Liquiditätsrisiken.[9] Aus Sicht der Banken entstehen Marktrisiken durch unerwartete, negative Entwicklungen von Zinsen, Währungskursen und sonstigen Preisen. Hierbei ist das Adressrisiko, das sich durch sich ändernde Credit Spreads ebenfalls zu berücksichtigen. Andere, nicht zu unterschätzende Gefahren sind operationale Risiken (etwa der Ausfall von Datenverarbeitungssystemen) und rechtliche Risiken (etwa unvorhersehbare Änderungen der Gesetzeslage). Die Ausmaße von Marktrisiken werden durch den Value-at-Risk gemessen. Der Value-at-Risk eines Handelsbuches ist die obere Verlustgrenze, die bei einer vorgegebenen Haltedauer mit hoher Wahrscheinlichkeit (z. B. 99 %) nicht überschritten wird.[10] Der globale Eigenhandel erfordert insbesondere beim Multiple Inventory- und Sequential-Trading einen dynamischen Risikomanagementprozess mit kontinuierlicher, die dezentrale Organisation berücksichtigende Kontrolle und Steuerung der eingegangenen Risiken.

Erfolgsrealisierung

Als „Eigenhandelserfolg" ist nach der Gesetzesbegründung zur 6. KWG-Novelle der Nettoertrag bzw. -aufwand gemäß § 340c Abs. 1 HGB (Handelsbestand) zu verstehen. Ein Eigenhandelserfolg gilt als realisiert, wenn die Glattstellung verbucht ist, denn Gewinnbeiträge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB).

Einzelnachweise

  1. BaKred-Rundschreiben 17/99 vom 8. Dezember 1999, S. 9.
  2. OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 5. Juli 2006, OLGR 2007, 292.
  3. mit einer Haltedauer von weniger als drei Monaten
  4. Art. 11 Abs. 2 der Kapitaladäquanzrichtlinie.
  5. Rüdiger von Rosen, Private Handelssysteme – eine Herausforderung für die Börsen, in: Zeitschrift für das gesamte Kreditwesen, 47. Jg. (1994), S. 1214.
  6. L. B. Samuels/P. A. Brown, Observations on the Taxation of Global Securities Trading, in: The New York University Tax Law Review, 1990, S. 537 ff.
  7. KPMG, Global Trading. Aspects of Global Trading - Taxation, Accounting, Regulatory and Risk Management, 1993, S. 14 ff.
  8. dieser Vorgang wird als „Passing-the-book“ bezeichnet; Samuels/Brown, a.a.O., S. 542.
  9. KPMG, a.a.O., S. 7 ff.
  10. Mario Straßberger, Globaler Eigenhandel von Banken, November 2001, S. 7.

Siehe auch

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