Eidesformel

Eidesformel
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Deutschlandlastige Artikel Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern.

Die Eidesformel ist der für einen Eid nachzusprechende oder mit den Worten „Ich schwöre es“ (ggf. mit religiöser Beteuerung) zu bestätigende Text.

Will der zu Vereidigende aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten, so genügt ein „Ja“, wobei diese „Bekräftigung“ einem Eid gleichsteht.

Mit dem Sprechen der Eidesformel beginnt bei Falscheiden der Versuch des Meineides.

Bei der Vereidigung vor Gericht geht der Eidesformel stets die Eingangsformel „Sie schwören (bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden)“ (im Strafverfahren nach § 64 StPO: „…, dass Sie nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen haben“) voraus.[1]

Die Eidesformel des deutschen Bundespräsidenten, Bundeskanzlers und der Bundesminister nach Art. 56 (und Art. 64) GG lautet: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. (So wahr mir Gott helfe.)“ Der Eid wird vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages (und beim Bundespräsidenten zusätzlich vor den Mitgliedern des Bundesrates) abgehalten.

In Österreich legen Christen den Eid vor einem Kruzifix und zwei brennenden Kerzen ab (Moslems dürfen seit 1912 auf den Koran, Juden auf die Thora schwören). Im Verhandlungssaal erheben sich alle Anwesenden, Männer bedecken ihr Haupt, der Zeuge hebt die ersten drei Finger der rechten Hand in die Höhe und spricht: „Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, dass ich über Alles, worüber ich von dem Gerichte befragt worden bin (werde befragt werden), die reine und volle Wahrheit und nichts als die Wahrheit ausgesagt habe (aussagen werde); so wahr mir Gott helfe!“

Siehe auch

Weblinks

Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes der Republik Österreich

Einzelnachweise

  1. Webseite des Bundesministeriums der Justiz der Bundesrepublik Deutschland: § 64
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