Ehrverletzung

Ehrverletzung

Die Ehrverletzung ist im deutschsprachigen Raum ein juristischer Begriff, der durch Paragrafen sowie die gängige Rechtsprechung definiert ist. Darunter fallen die StraftatbeständeÜble Nachrede“, Verleumdung und die Beleidigung. Daneben gibt es auch im Staatshaftungsrecht Rechtsschutz gegen Ehrverletzungen durch staatliche Organe

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

In alten Rechtskodizes, z. B. im Stadtrecht von Laufenburg in der Schweiz von 1526, oder in der "Landesordnung des Erzherzogthums Österreich unter der Enns" von 1573, werden „schmehung und eerverletzung“ bzw. „iniuria und ehrverletzung“ als strafwürdig benannt und sehr ernst genommen: „so soll derselb ehrverletzer ... zwyfache straf ... zelyden schuldig syn“. Doppelte Bestrafung wird also in der österreichischen Landesordnung von 1573 gefordert.

Geltendes Recht

Schweiz

Die Ehre wird beispielsweise in der Schweiz durch den Art. 173 des StGB bzw. Art. 145 ff. des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927 (MStG; SR 321.0) geschützt. Es wird dabei unterschieden zwischen dem Schutz der inneren Ehre gegen Beleidigung und dem Schutz der äußeren Ehre vor übler Nachrede und Verleumdung; ZGB 28 garantiert ergänzend auch zivilrechtliche Genugtuungs-Ansprüche gegen Persönlichkeits-Verletzungen. Auch in Österreich erfolgt Strafverfolgung nach § 111 öStGB, in Deutschland nach §§ 185 ff. StGB.

Deutschland

Eine Straftat wegen Ehrverletzung wird in der deutschen Rechtsprechung unter Umständen sehr differenziert betrachtet: So entschied das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 10. Oktober 1995[1] zum Verhältnis von Meinungsfreiheit und Ehrenschutz bei Kollektivurteilen über Soldaten, dass die Äußerung Soldaten sind Mörder nicht automatisch strafwürdig sei, sondern unter das Recht der Meinungsfreiheit fiele. Gleichzeitig zog das Gericht aber auch die Möglichkeit einer erneuten Verurteilung der Antragsteller in Betracht, wenn die Behauptung sich auf einzelne Soldaten, sprich auf Personen beziehe.

Die Ehrverletzung entsteht also dadurch, dass jemand über einen anderen eine Tatsache behauptet und verbreitet, die geeignet ist, diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Verleumderisch wird dabei gewertet, wenn die Behauptung bewusst wahrheitswidrig aufgestellt wird. Als üble Nachrede wird die Verbreitung einer nicht nachweislich wahren Tatsache bewertet. Verleumdung kann in Deutschland mit bis zu fünf Jahren Haft, üble Nachrede mit bis zu zwei Jahren geahndet werden.

Abhängig vom kulturellen Umfeld kann in vielen Ländern der Erde der Begriff Ehrverletzung sehr viel persönlicher angesehen werden. Da Ehre ein weit gefasster Begriff ist, ist eine Überschreitung dieser Grenze in anderen Kulturzonen sehr schnell möglich. Häufig hat diese Überschreitung wiederum Straftaten zur Folge, wenn beispielsweise zur Ahndung der Ehrverletzung die Blutrache angewendet wird. Vgl. auch Satisfaktion.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des Ersten Senats vom 10. Oktober 1995 – 1 BvR 1476/91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 und 1 BvR 221/92 –, BVerfGE 93, 266.
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