Ehehindernis

Ehehindernis

Das Ehehindernis ist ein Umstand, durch den die Verlobten daran gehindert sind, eine fehlerfreie Ehe zu schließen.

Inhaltsverzeichnis

Deutsches Bürgerliches Recht

Ein Ehehindernis ist im deutschen bürgerlichen Recht jeder Umstand, der die Ehefähigkeit eines der Verlobten verhindert. Wichtige Ehehindernisse sind fehlende Geschäftsfähigkeit, Ehemündigkeit und die Eheverbote, sowie ein Willensmangel im Erklärungsbewusstsein und im Geschäftswillen, widerrechtliche Drohungen oder Bewusstseinstrübungen.

Kanonisches Recht der römisch-katholischen Kirche

Bei einem Ehehindernis können im kanonischen Recht Brautleute keine gültige kirchliche Ehe schließen.

Das Hindernis muss zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits vorliegen und verhindert so unabhängig vom Willen der Beteiligten, dass eine gültige Ehe überhaupt zustande kommt. Das Ehehindernis ist vom kirchenrechtlichen Trauungsverbot zu unterscheiden, das sich an den an der sakramentalen Feier beteiligten Zelebranten richtet. Demgegenüber sind Ehehindernisse Eigenschaften, die den Eheschließenden selbst anhaften.

Im Kirchenrecht wird zwischen Ehehindernissen göttlichen Rechts (ius divinum) und rein kirchlichen Rechts (ius mere ecclesiasticum) unterschieden. Von den Ehehindernissen rein kirchlichen Rechts kann die Kirche durch Dispens entbinden, da sie selbst sie ja aufgestellt hat. Bei Ehehindernissen göttlichen Rechts ist das nicht der Fall. Sie werden als in der Schöpfungsordnung Gottes angelegt angesehen und sind daher unabänderlich und überzeitlich gültig.

Hindernisse göttlichen Rechts

  1. bestehendes Eheband (ligamen), can. 1085 CIC;
  2. Impotenz im Sinne der impotentia coeundi (Unfähigkeit zum Beischlaf), can. 1084 CIC, wobei hier nicht zwischen Mann und Frau, relativer (nur gegenüber einer bestimmten Person auftretender) und absoluter (generell auftretender und meist körperlich bedingter) bzw. psychisch und physisch bedingter Impotenz differenziert wird (die Impotenz muss allerdings „absolut“ im Sinne von unumkehrbar und vollkommen sein und ist daher meist nur schwer nachweisbar);
  3. Blutsverwandtschaft in gerader Linie (Eltern, Voreltern, Kinder, Kindeskinder usw.) und unter Geschwistern (ob dieses Hindernis wirklich göttlichen Rechts ist, ist kirchenrechtlich umstritten; es gibt aber eine gesonderte Bestimmung, die eine Dispens qua Gesetz ausschließt), can. 1091 CIC in Verbindung mit can. 1078 §3 CIC.

Hindernisse kirchlichen Rechts

  1. Mindestalter (14 für Frauen, 16 für Männer), can. 1083 CIC (von Gesetzes wegen nicht dispensfähig);
  2. Religionsverschiedenheit, can. 1086 CIC;
  3. Weihe zum Priester oder Diakon, can. 1087 CIC;
  4. Ordensgelübde, can. 1088 CIC; analog dazu der Empfang der Jungfrauenweihe
  5. Entführung der Frau (traditionell Frauenraub oder raptio genannt), can. 1089 CIC;
  6. Gattenmord, can. 1090 CIC;
  7. Blutsverwandtschaft bis in den vierten Grad der Seitenlinie (vermittelt über Geschwister, Onkel, Cousins ...; bis in den zweiten Grad der Seitenlinie (Geschwister) wird wie oben bereits erläutert nicht dispensiert), can. 1091 CIC;
  8. Schwägerschaft, can. 1092 CIC;
  9. Öffentliche Ehrbarkeit, das bezieht sich insbesondere auf die „nachgebildete Schwägerschaft“, also die Verwandtschaft des einen mit einem früheren nichtsakramentalen Lebenspartner (das umfasste im früheren Recht besonders das Konkubinat und die standesamtliche Ehe ohne kirchlichen Segen) des anderen Ehewilligen, heute auf Einzelfälle eingeschränkt und in der Praxis ohne Bedeutung, can. 1093 CIC;
  10. Adoption (eine kirchenrechtliche Definition der Adoption gibt es nicht, vielmehr verweist can. 110 CIC auf das jeweils geltende weltliche Recht), can. 1094 CIC.

Allein dem Apostolischen Stuhl vorbehalten ist die Vollmacht zur Erteilung einer Dispens bei Weihe, Gelübde und Gattenmord. Von den übrigen Hindernissen, die nicht dem göttlichen Recht zuzuordnen sind und bei denen eine Dispens auch nicht anderweitig per Gesetz ausgeschlossen ist, liegt die Dispensgewalt beim Bischof und wird in dessen Namen vom jeweiligen Kirchengericht (Offizialat) wahrgenommen.

Ehehindernisse verhindern das kirchenrechtlich gültige Zustandekommen einer Ehe unabhängig vom Willen der Beteiligten und von der Einhaltung der formalen Erfordernisse der Eheschließung. Darüber hinaus gibt es auch noch andere Gründe, warum eine kirchliche Ehe nicht gültig zustande kommen kann. Dabei kann es sich um formale Fehler (z. B. Formmangel, d. h. die Nichteinhaltung der gebotenen Form trotz bestehender Formpflicht) oder um Mängel handeln, die den Ehewillen der Beteiligten betreffen und einen gültigen Ehekonsens verhindern (so gen. Ehewillensmängel), also bspw. eine Heirat unter Zwang oder ein Irrtum über die Person des Partners oder die Tragweite des Jawortes.

Über das gültige Zustandekommen der Ehe befindet auf Antrag nachträglich das für die Eheannullierung zuständige kirchliche Gericht. Dabei wird insbesondere auch geprüft, ob ein Ehehindernis vorlag und die Ehe deswegen kirchlicherseits als nichtig (nicht wirksam zustande gekommen) angesehen werden muss.

Siehe auch

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