EGMR

EGMR

48.5973157.7746197Koordinaten: 48° 35′ 50″ N, 7° 46′ 29″ O

Dieser Artikel behandelt den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg, der dem Europarat zuzuordnen ist. Er ist nicht zu verwechseln mit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in Luxemburg.


Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, manchmal auch EuGHMR) ist ein aufgrund der Europäischen Menschenrechtskonvention eingerichteter Gerichtshof mit Sitz in Straßburg, der Akte der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung in Bezug auf die Verletzung der Konvention in allen Unterzeichnerstaaten überprüft.

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

In seiner heutigen Form als ständig tagendes Gericht existiert der EGMR seit dem 1. November 1998. Damit wurden die zuvor geltenden Mechanismen zur Durchsetzung der Menschenrechtskonvention abgelöst, zu denen die 1954 eingerichtete Europäische Menschenrechtskommission und der frühere, eingeschränktere EGMR (1959 geschaffen) zählten.

Organisation

Richter

Jeder Unterzeichnerstaat entsendet einen Richter (Art. 20 ), der jedoch nicht Staatsangehöriger dieses Landes sein muss. So wird beispielsweise Liechtenstein im Gerichtshof durch einen Schweizer vertreten. Die Richter müssen hohes sittliches Ansehen genießen und entweder die zur Ausübung hoher richterlicher Ämter notwendigen Voraussetzungen erfüllen oder Rechtsgelehrte von anerkanntem Ruf sein (Art. 21 Abs. 1).

Alle Richter gehören dem Gerichtshof in ihrer persönlichen Eigenschaft an (Art. 21 Abs. 2), wodurch sie nicht weisungsgebunden sind. Sie dürfen keine Tätigkeit ausüben, die mit ihrer Unabhängigkeit, ihrer Unparteilichkeit oder mit den Erfordernissen der Vollzeitbeschäftigung in diesem Amt unvereinbar ist, wobei der Gerichtshof selbst über diese Regelung betreffende Fragen entscheidet (Art. 21 Abs. 3).

Die Mitglieder werden von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats gewählt (Art. 22 ). Das Land, dessen Posten im Gerichtshof neu besetzt werden muss, reicht zu diesem Zweck drei Vorschläge ein. Ernannt wird der Kandidat, welcher die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 u. 2). Alle drei Jahre wird die Hälfte der Richter neu gewählt (Art. 23 Abs. 1 Satz 3), um eine verzahnte Ablösung zu ermöglichen. Damit dies immer gewährleistet werden kann, darf die Parlamentarische Versammlung u.a. die Amtszeit von Mitgliedern des Gerichtshofes um bis zu drei Jahre verlängern bzw. verkürzen (Art. 23 Abs. 3).

Spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres endet die Amtszeit eines Richters. (Art. 23 Abs. 6). Er bleibt jedoch bis zum Antritt seines Nachfolgers im Amt und auch darüber hinaus in Rechtssachen tätig, mit denen er sich bereits befasst hat (Art. 23 Abs. 7). Eine Entlassung ist nur möglich, wenn die anderen Richter mit einer Zweidrittelmehrheit entscheiden, dass er die erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt (Art. 24 ).

Siehe auch: Liste der Richter am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Plenum

Vom Plenum des Gerichtshofes werden der Präsident und zwei Vizepräsidenten gewählt. Präsident ist seit dem 19. Januar 2007 der Franzose Jean-Paul Costa, die beiden Vizepräsidenten sind der Grieche Christos Rozakis und der Brite Nicolas Bratza.

Sektionen

Der Gerichtshof besteht aus fünf Sektionen, die hinsichtlich geographischer Gesichtspunkte und einer gleichmäßigen Verteilung der Geschlechter für drei Jahre zusammengestellt werden. Als Sektionspräsidenten fungieren die zwei Vizepräsidenten und drei weitere vom Plenum ernannte Richter. Unterstützt und vertreten werden sie von den Vizepräsidenten der Sektionen.

Derzeitige Besetzung der Sektionen des EGMR (Stand: 1. Dezember 2008)[1]
Erste Sektion Zweite Sektion Dritte Sektion Vierte Sektion Fünfte Sektion
Christos Rozakis (GR) Françoise Tulkens (B) Josep Casadevall (AND) Sir Nicolas Bratza (GB) Peer Lorenzen (DK)
Nina Vajić (HR) Ireneu Cabral Barreto (P) Elisabet Fura-Sandström (S) Lech Garlicki (PL) Rait Maruste (EST)
Anatoli Kowler (RUS) Vladimiro Zagrebelsky (I) Corneliu Bîrsan (RO) Giovanni Bonello (M) Jean-Paul Costa (F)
Elisabeth Steiner (A) Danutė Jočienė (LT) Boštjan Zupančič (SLO) Ljiljana Mijović (BIH) Karel Jungwiert (CZ)
Khanlar Hajiyev (AZ) Dragoljub Popović (SCG) Alvina Gyulumyan (ARM) David Thór Björgvinsson (IS) Renate Jaeger (D)
Dean Spielmann (L) András Sajo (H) Egbert Myjer (NL) Ján Šikuta (SK) Mark Villiger (CH) *
Sverre Erik Jebens (N) Nona Tsotsoria (GE) Ineta Ziemele (LV) Päivi Hirvelä (FIN) Isabelle Berro-Lefèvre (MC)
Giorgio Malinverni (CH) Işıl Karakaş (TR) Luis López Guerra (E) Ledi Bianku (AL) Mirjana Lazarova-Trajkovska (MK)
George Nicolaou (CY) Ann Power (IRL) Mihail Poalelungi (MD) Zdravka Kalaydjieva (BG)
Nebojša Vučinić (ME) * Vertreter Liechtensteins

Die Posten des san-marinesischen und ukrainischen Richters sind derzeit vakant. Die Amtszeit des maltesischen Richters ist seit Juni 2006 abgelaufen, er bleibt jedoch im Amt, da noch kein Nachfolger ernannt wurde.

Der Gerichtshof bildet als Spruchkörper Ausschüsse, Kammern und eine Große Kammer. Der Ausschuss ist mit drei Richtern besetzt, die Kammer mit sieben Richtern und die Große Kammer mit 17 Richtern.

Präsidenten

Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte standen bisher zehn Präsidenten aus acht verschiedenen Mitgliedsstaaten des Europarats vor.

Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
# Name Amtsantritt Ende der Amtszeit Nationalität
1 Arnold McNair, 1. Baron McNair (1885–1975) 21. Januar 1959 3. Mai 1965 Vereinigtes Königreich
2 René Cassin (1887–1976) 20. Mai 1965 15. Juni 1968 Frankreich
3 Henri Rolin (1891–1973) 27. September 1968 5. Mai 1971 Belgien
4 Sir Humphrey Waldock (1904–1981) 5. Mai 1971 21. Januar 1974 Vereinigtes Königreich
5 Giorgio Balladore Pallieri (1905–1980) 8. Mai 1974 9. Dezember 1980 Italien
6 Gérard Wiarda (1906–1988) 30. Januar 1981 30. Mai 1985 Niederlande
7 Rolv Ryssdal (1914–1998) 30. Mai 1985 18. Februar 1998 Norwegen
8 Rudolf Bernhardt (*1925) 24. März 1998 31. Oktober 1998 Deutschland
9 Luzius Wildhaber (*1937) 1. November 1998 18. Januar 2007 Schweiz
10 Jean-Paul Costa (*1941) 19. Januar 2007 Frankreich

Verfahren

Der Kleine Gerichtssaal des EGMR - vormalig Sitzungssaal der Kommission.

Zuständig ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte für Beschwerden von natürlichen Personen, von juristischen Personen bzw. Personengruppen (die keinen Staatsbezug aufweisen, d.h. im weitesten Sinne dem Privatrecht angehören) und von nichtstaatlichen Organisationen gegen einen oder mehrere Unterzeichnerstaaten wegen Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder deren Zusatzprotokolle durch Handlungen eines Unterzeichnerstaates (vgl. Art. 34 ). Nicht notwendig ist, dass der Verletzte einem Unterzeichnerstaat angehört.

Neben dieser Individualbeschwerde ist auch die Staatenbeschwerde durch einen anderen Vertragsstaat möglich, der die Verletzungen eines anderen Unterzeichnerstaates rügen will (vgl. Art. 33 ). Letztere Verfahren sind allerdings äußerst selten.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte kann im Individualbeschwerdeverfahren erst angerufen werden, wenn der innerstaatliche Instanzenzug durchlaufen ist und keine Rechtsbehelfe mehr verbleiben. Daher muss grundsätzlich auch ein Verfassungsgericht wie beispielsweise das Bundesverfassungsgericht angerufen werden, selbst wenn dieses nach dem nationalen Recht nicht zum eigentlichen Instanzenzug gehört. Die Anrufungsfrist nach dem letzten endgültigen innerstaatlichen Urteil beträgt sechs Monate (vgl. Art. 35 ).

Gegen die Urteile einer Kammer des Gerichtshofes besteht in Ausnahmefällen die Möglichkeit, binnen drei Monaten Verweisung an die Große Kammer zu beantragen. Der Antrag wird angenommen, wenn schwerwiegende Fragen (serious question bzw. serious issue of general importance) in der Sache zu klären sind (vgl. Art. 43 ).

Reform des Gerichtshofs

Auf Grund der chronischen Überlastung soll der Gerichtshof reformiert werden. Im 14. Zusatzprotokoll vom 13. Mai 2004 zur EMRK [2] sind folgende Änderungen vorgesehen:

  • Die Amtszeit der Richter steigt auf neun Jahre, ohne Möglichkeit der Wiederwahl.
  • Der Gerichtshof tagt in Einzelrichterbesetzung, in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern und in einer Großen Kammer mit siebzehn Richtern.
  • Der Einzelrichter kann Beschwerden, die keiner weiteren Überprüfung benötigen (without further examination) abweisen oder aus dem Register streichen.
  • Die 3er-Ausschüsse können Beschwerden bei gefestigter Rechtsprechung in der Begründetheit entscheiden.
  • Beschwerden bei denen dem Beschwerdeführer kein erheblicher Nachteil entstanden ist, können für unzulässig erklärt werden.

Das 14. Zusatzprotokoll kann erst in Kraft treten, wenn es durch sämtliche Mitgliedsstaaten der Konvention ratifiziert wurde. Dies ist zum jetzigen Zeitpunkt durch alle Staaten bis auf Russland erfolgt.[3] Die Russische Staatsduma weigerte sich mit Beschluss vom 20. Dezember 2006 das 14. Zusatzprotokoll zu ratifizieren. Damit blockiert Russland derzeitig die Reform des EGMR.[4][5]

Bindungswirkung der Urteile des EGMR

Art. 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention lautet: „Die Hohen Vertragsparteien verpflichten sich, in allen Rechts­sachen, in denen sie Partei sind, das endgültige Urteil des Ge­richtshofs zu befolgen.“

Sämtliche Unterzeichnerstaaten haben sich dem gemäß der Rechtsprechung des EGMR unterworfen. Der Gerichtshof kann jedoch mangels Exekutivbefugnissen nur Restitutionen in Form von Entschädigungszahlungen gegen den handelnden Staat verhängen (vgl. Art. 41 ). Die Bindungswirkung der Rechtsprechung des EGMR variiert in den einzelnen Konventionsstaaten, da die Stellung der Menschenrechtskonvention von Staat zu Staat unterschiedlich ist.

Deutschland

In Deutschland steht die EMRK im Rang unter dem Grundgesetz auf Ebene des einfachen Bundesgesetzes. Sie kann daher vor deutschen Gerichten wie jedes andere Gesetz geltend gemacht werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht vom 14. Oktober 2004 im Fall Görgülü [6] sind alle staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland an die Konvention und die für Deutschland in Kraft getretenen Zusatzprotokolle im Rahmen ihrer Zuständigkeit kraft Gesetzes gebunden. Sie haben die Gewährleistungen der Konvention und die Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung von Grundrechten und rechtsstaatlichen Gewährleistungen zu berücksichtigen.[7] So sind die Urteile des EGMR eine Auslegungshilfe der Konvention für die deutschen Gerichte. Ist eine konventionskonforme Auslegung des deutschen Rechts möglich, so geht diese vor. Will ein deutsches Gericht anders als der EGMR entscheiden, muss es dies ausführlich begründen und sich mit der Rechtsprechung des EGMR eingehend auseinandersetzen.[8]

Hat der EGMR einen Menschenrechtsverstoß durch die Bundesrepublik Deutschland festgestellt, wird dadurch die Rechtskraft von Entscheidungen (z.B. ein Urteil) nicht beseitigt.[9] Kann aber die Entscheidung des EGMR in einem Gerichtsverfahren noch berücksichtigt werden, so muss dies grundsätzlich erfolgen. Das bedeutet der Menschenrechtsverstoß ist durch eine gerichtliche Entscheidung zu beseitigen.[10] Dabei ist jedoch eine "schematische Vollstreckung" nicht gefordert. Eine solche kann sogar verfassungswidrig sein. Beachtet beispielsweise das zuständige Fachgericht in einem Zivilverfahren nicht die Interessen der am Straßburger Verfahren nicht beteiligten Prozesspartei, so kann dies einen Verstoß gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip darstellen.[11] Im Fall Görgülü, einem Streit um das Umgangsrecht mit einem Kind, mussten daher auch die Interessen des Kindes und der Pflegefamilie berücksichtigt werden, die nicht in Straßburg eine Beschwerde geführt hatten.

Die Entscheidung des BVerfG lässt in weiten Umfang Interpretationen zu, ob und wie Entscheidungen des EGMR die gegen Deutschland ergangen sind, national umgesetzt werden müssen. Sie sorgte auf Seiten der Mitglieder des Europarats für erhebliche Irritationen darüber, inwieweit sich die Mitgliedsstaaten an die Beschlüsse des EGMR halten müssen.[12]

Der Gesetzgeber hat auf die Rechtsprechung des BVerfG reagiert. Stellt der EGMR eine Verletzung der EMRK oder ihrer Protokolle durch Deutschland fest und beruht ein Urteil auf dieser Verletzung, kann im Zivilprozess Restitutionsklage geführt werden (vgl. § 580 Nr. 8 ZPO). Auf diese Vorschrift verweisen auch die Vorschriften für den Arbeits- (§ 79 ArbGG), Sozial- (§ 179 SGG), Verwaltungs- (§ 153 VwGO) und Finanzgerichtsprozess (§ 134 FGO). Für den Strafprozess besteht bereits seit 1998 die Möglichkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 359 Nr. 6 StPO, sog. "lex Pakelli"[13]).

Österreich

In Österreich dagegen genießt die Konvention Verfassungsrang (BGBl 59/1964).

Schweiz

In der Schweiz stellt die EMRK direkt anwendbares Recht dar. Staatliche Grundrechte sind von jedem Bürger nicht nur aufgrund von verfassungsmäßigen Rechten einklagbar, sondern auch aufgrund von allfälligen Rechten, die jemandem aus der EMRK zustehen.

Niederlande

Das niederländische Recht geht sogar darüber hinaus, da es der EMRK dort Vorrang vor dem Verfassungsrecht einräumt.[14]

Norwegen

In Norwegen sichert das Gesetz in Bezug auf die Stärkung des Status der Menschenrechte im norwegischem Recht vom 21. Mai (Gesetz Nr. 30) 1999[15], dass die EMRK anderen gesetzlichen Bestimmungen übergeordnet ist.

Vereinigtes Königreich

Das Vereinigte Königreich kodifizierte im Human Rights Act von 1998 die Stellung der EMRK.

Kroatien

Nach Artikel 140 der Verfassung Kroatiens sind die internationalen Verträge Teil der inneren Rechtsordnung der Republik Kroatien und haben Vorrang vor der innerstaatlichen Gesetzgebung.

Verfahrensstatistik

Anhängige Verfahren

Der EGMR ist Opfer seines eigenen Erfolges. Ende 2007 waren 80.000 Verfahren bei ihm anhängig, d.h. eingeleitet, aber noch nicht entschieden. Gingen 1981 gerade einmal 400 Beschwerden jährlich ein, hat sich diese Zahl im Jahr 2007 auf jährlich rund 40.000 Beschwerden verhundertfacht. Dementsprechend hoch ist teilweise auch die Verfahrensdauer. So lagen im Jahr 2007 über 2.000 Verfahren länger als fünf Jahre beim EGMR.[16] Freilich führen nicht alle Verfahren auch zu einem Urteil des Gerichtshofs. Die übergrosse Zahl der Beschwerden ist unzulässig. So stehen im Jahr 2007 1500 Entscheidungen (Judgments) 27.100 Beschwerden gegenüber, die für unzulässig erklärt, oder aus dem Verfahrensregister gestrichen wurden.

Übersicht über die hängigen Verfahren im Jahre 2007 im Verhältnis zu Verurteilungen und Bevölkerungszahl (Auswahl)[17]
Staat Hängige Verfahren (gerundet) Verurteilungen Größe (Bevölkerung)
Russland Russland 20.300 (26%) 175 142 Mio.
 TurkeiTürkei Türkei 9150 (12 %) 319 70,6 Mio.
Rumänien Rumänien 8.300 (10 %) 88 21,6 Mio.
Ukraine Ukraine 5.800 (7 %) 108 46,3 Mio.
Polen Polen 3.100 (4 %) 101 38.5 Mio.
Tschechien Tschechien 3.000 (4 %) 9 10.3 Mio.
Italien Italien 2.900 (4 %) 58 59.1 Mio.
Slowenien Slowenien 2.700 (3 %) 14 2.0 Mio.
Deutschland Deutschland 2.500 (3 %) 7 82,4 Mio.
Frankreich Frankreich 2.350 (3 %) 39 64,5 Mio.
: : : :
 OesterreichÖsterreich Österreich 570 (0.7 %) 20 8.3 Mio.
Schweiz Schweiz 460 (0.6 %) 6 7.5 Mio.
Rest 18.270 (22.7 %) 405 -

Verurteilungsstatistik

Der Anstieg der Fallzahlen beim EGMR ist neben der Reform des Gerichtshofs und dem dadurch erleichterten Zugang, auch auf die Neuaufnahme ost- und südosteuropäischer Länder in den 90er Jahren zurückzuführen. Die Verurteilungen der jeweiligen Staaten zeigen deutlich, dass Hauptprobleme vor allem im Bereich des Justizwesens liegen. Verletzungen der Grundsätze des beschleunigten Verfahrens, des fairen Verfahrens, des Anspruchs auf ein effektives Rechtsmittel, aber auch der Freiheit und Sicherheit (Freiheitsentziehungen), nehmen die übergroße Zahl der Verurteilungen ein. Bei den Verfahrensverzögerungen hebt sich Italien deutlich von anderen Staaten ab. Besondere Probleme bestehen auch in der Türkei, die bei Verurteilungen auch in der folgenden Tabelle nicht genannter Artikel meist sehr weit oben rangiert. Die meisten Verurteilungen betreffen damit vor allem ost- und südeuropäische Länder, was sich auch an der Entwicklung der Fallzahlen im Jahr 2007 zeigt. Länder mit einer Verfassungsgerichtsbarkeit, die einen effektiven Grundrechtsschutz gewährt, wie beispielsweise Deutschland, haben totz einer relativ hohen Quote an hängigen Verfahren nur geringe Verurteilungszahlen.

Übersicht über Verurteilungen in den Jahren 1999 - 2006 (Ausgewählte Schwerpunkte)[18]
# Staat Verurteilungen gesamt (mindestens ein Verstoß) Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Strafe/Behandlung (Art. 3) Freiheit und Sicherheit (Art. 5) Faires Verfahren Art. 6) Schleuniges Verfahren (Art. 6) Privat-/ Familienleben (Art. 8) Meinungsfreiheit (Art. 10) Effektives Rechtsmittel (Art. 13) Schutz des Eigentums (ZP 1 Art. 1)
1 Italien Italien 1264 1 17 192 923 60 1 35 255
2  TurkeiTürkei Türkei 1076 91 181 354 127 28 123 143 353
3 Frankreich Frankreich 431 6 23 161 245 11 9 21 14
4 Polen Polen 318 1 108 17 210 29 5 9 8
5 Griechenland Griechenland 258 5 5 56 181 2 1 52 39
6 Ukraine Ukraine 258 12 5 200 32 11 3 62 142
7 Russland Russland 197 21 42 115 47 8 3 23 101
8 Slowenien Slowenien 188 2 2 - 185 1 - 176 -
9 Rumänien Rumänien 152 3 8 129 13 13 3 2 96
10 Vereinigtes Königreich Vereinigtes Königreich 141 6 39 61 17 33 2 22 2
11  OesterreichÖsterreich Österreich 111 - 1 45 45 6 18 2 -
12 Bulgarien Bulgarien 109 15 126 16 45 4 2 24 9
13 Tschechien Tschechien 106 - 7 26 73 5 1 12 4
14 Slowakei Slowakei 104 - 8 9 83 3 5 11 2
: : : : : : : : : : :
17 Deutschland Deutschland 53 1 9 9 23 12 1 1 1
: : : : : : : : : : :
23 Schweiz Schweiz 27 - 5 9 4 5 4 - -
- Total über alle Mitglieder 5400* 196 665 1561 2563 290 205 642 1079

* Fälle mit mehreren Verstößen wurden nur einmal gezählt.

Wichtige Entscheidungen des EGMR (Auswahl)

Die Wahrnehmung der Entscheidungen des EGMR ist in den Mitgliedsstaaten stark von einer nationalen Perspektive geprägt. Während Verurteilungen des eigenen Landes in der öffentlichen und wissenschaftlichen Diskussion meist umfassend gewürdigt werden, werden Verurteilungen anderer Länder eher weniger zur Kenntnis genommen. Dabei kommt es auch darauf an, welche Bedeutung der EMRK in der nationalen Rechtsordnung beigemessen wird und wo in der nationalen Rechtsordnung menschenrechtliche Problempunkte liegen. Die folgende Auswahl ist insofern nicht repräsentativ:

Grundsätzliche Aussagen zur Konvention

  • Artico ./. Italien, Urteil vom 13. Mai 1980, Serie A, Nr. 37. "The Court recalls that the Convention is intended to guarantee not rights that are theoretical or illusory but rights that are practical and effective" (a.a.O. § 33). (Das Gericht erinnert daran, dass die Konvention es nicht beabsichtigt theoretische oder scheinbare Rechte zu gewähren, sondern solche, die praktisch und effektiv sind.)

Verbot der Folter (Art. 3 EMRK)

  • Jalloh ./. Deutschland, Urteil vom 11. Juli 2006. Die zwangsweise Vergabe von Brechmitteln an einen potentiellen Drogenhändler um ihn zum Erbrechen verschluckter Drogen zu veranlassen, stellt eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dar. [1]
  • Gäfgen ./. Deutschland, Urteil vom 30. Juni 2008. Die Drohung mit Folter stellt zumindest eine unmenschliche und damit gegen Art. 3 der Konvention verstoßende Behandlung dar. Eine Verletzteneigenschaft i.S.d. Art. 34 EMRK auf Grund eines Verstosses gegen das Verbot aus Art. 3 EMRK besteht dann nicht mehr, wenn der betreffende Staat die Verletzung des Art. 3 EMRK ausdrücklich oder inhaltlich anerkannt und der Verletzte eine ausreichende Kompensation erhalten hat. Eine solche Kompensation muss nicht zwingen durch Geld erfolgen, auch ein strafprozessuales Beweisverwertungsverbot für die durch die Drohung erlangten Aussagen und eine strafrechtlichen Verurteilung der verantwortlichen Beamten kann ausreichend sein.[2]

Verfahrensgrundrechte (Art. 6 EMRK)

  • Ötztürk ./. Deutschland, Urteil vom 21. Februar 1984, Serie A, Nr. 73. Der Begriff der strafrechtlichen Anklage in Art. 6 EMRK umfasst auch das deutsche Ordnungswidrigkeitenverfahren. [3]
  • Coëme ./. Belgien, Urteil vom 22. Juni 2000. Art. 6 EMRK fordert, dass das gerichtliche Verfahren durch das Gesetz so genau bestimmt ist, dass der Betroffene vorhersehen kann, wie sich einzelne Verfahrenshandlungen auswirken. [4]
  • O'Halloran und Francis ./. Vereinigtes Königreich, Urteil vom 29. Juni 2007. Die Pflicht nach einem Geschwindigkeitsverstoß den Fahrer des Fahrzeugs gegenüber einer Behörde zu benennen, stellt keine Verletzung des Rechts zu Schweigen dar. Der EGMR ändert seine Rechtsprechung zu nemo tenetur. [5]
  • Foucher ./. Frankreich, Urteil vom 17. Februar 1997. Der nicht durch einen Verteidiger verteidigte Beschuldigte in einem Strafverfahren hat ein eigenes Recht auf Akteneinsicht.
  • Kudła ./. Polen, Urteil vom 26. Oktober 2000. Das innerstaatliche Recht muss für die Rüge einer menschenrechtswidrigen Verfahrensdauer einen wirksamen Rechtsbehelf vorsehen.

Keine Strafe ohne Gesetz (Art. 7 EMRK)

  • Streletz, Kessler und Krenz ./. Deutschland, Urteil vom 22. März 2001. Verurteilung wegen der Mauertoten. Das Grenzschutzsystem der DDR verstieß eklatant gegen das ranghöchste Menschenrecht auf Leben. Ein ausreichendes Gesetz i.S.d. Art. 7 EMRK liegt auch dann vor, wenn der Betreffende (notfalls auch durch die Auslegung des Gesetzes durch die Rechtsprechung) erkennen kann, dass er sich strafbar machen kann. [6]

Recht auf Privat- und Familienleben (Art. 8 EMRK)

  • Görgülü ./. Deutschland, Urteil vom 26. Mai 2004. Verletzung von Art. 8 EMRK durch Nichtberücksichtigung langfristiger Auswirkungen einer Trennung des leiblichen Vaters von seinem Kind in einem Sorgerechtsverfahren. Weitere Verletzung durch eine Aussetzung des Besuchsrechts ohne Vorliegen "besonderer Gründe". [7] Die Verurteilung Deutschlands führte zu einem kontrovers diskutiertem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Bedeutung der EMRK im deutschen Recht (vgl. oben).
  • von Hannover ./. Deutschland, Urteil vom 24. Juni 2004. Veröffentlichung von Fotos über das Privatleben von Caroline von Hannover in der Presse. Kein wirksamer Schutz durch die deutschen Gerichte auf Grund ihrer Auslegung des deutschen Rechts zum Begriff der absoluten Person der Zeitgeschichte. [8]
  • Jäggi ./. Schweiz, Urteil vom 13. Juli 2006. Anspruch auf eine postmortale DNA-Analyse. Der EGMR konkretisiert seine Rechtsprechung zum Anspruch auf Kenntnis der eigenen Abstammung aus Art. 8 EMRK.

Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK)

  • Belgischer Sprachenfall ./. Belgien, Urteil vom 23. Juli 1968, Serie A Nr. 6. Dass ein Gesetz für den Schulunterricht die Sprache der Mehrheit der Bevölkerung in der entsprechenden Region vorschreibt, stellt keine unzulässige Diskriminierung dar.
  • Burghartz ./. Schweiz, Urteil vom 22. Februar 1994. Unzulässige Ungleichbehandlung zwischen Mann und Frau bei der Möglichkeit den eigenen Nachnamen mit dem Familiennamen zu verbinden.
  • Karlheinz Schmidt ./. Deutschland, Urteil vom 18. Juli 1994. Feuerwehrabgabe. Der EGMR nimmt eine unzulässige Differenzierung nach dem Geschlecht an, weil eine Feuerwehrabgabe nur von Männern gezahlt werden musste, die nicht Mitglied der Feuerwehr waren. Da für die Feuerwehr immer ausreichend Freiwillige zur Verfügung standen, musste niemand gezwungen werden Dienst zu leisten. Die Abgabe hatte daher ihre Ausgleichsfunktion verloren und die Differenzierung nach Geschlechtern war unzulässig.[9]

Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls (Eigentum)

  • Jahn u.a. ./. Deutschland, vom 30. Juni 2005. Bodenreformland. Kein Verstoß gegen das Eigentumsrecht durch die Pflicht nach dem Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz, Bodenreformgrundstücke entschädigungslos an den Staat abzutreten, wenn die Betroffenen zum 15. März 1990 oder in den letzten zehn Jahren davor nicht in der Land-, Forst- oder Nahrungsmittelwirtschaft tätig waren oder in der DDR keiner Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG) angehört hatten. [10]

Art. 2 des Zusatzprotokolls (Bildung)

  • Belgischer Sprachenfall ./. Belgien, Urteil vom 23. Juli 1968, Serie A Nr. 6. Es besteht kein Anspruch gegen den Staat bestimmte Bildungseinrichtungen zu schaffen, er muss aber den Zugang zu vorhandenen Einrichtungen gewährleisten. Der Unterricht muss zumindest in einer Landessprache abgehalten werden. Abschlüsse müssen staatlich anerkannt werden.

Vgl. auch die Liste der Schweizer Fälle vor dem EGMR bei humanrights.ch

Architektur des Gerichtsgebäudes

Das Gebäude des EGMR wurde vom britischen Architekten Richard Rogers entworfen und nach dreijähriger Bauzeit im Jahr 1995 fertig gestellt. Es kostete 455 Millionen Franc (rund 69,4 Millionen Euro).

Aus der Luft betrachtet hat das Gebäude die Form einer Waage, wobei die runden Sitzungssäle die Waagschalen darstellen. Diese Struktur setzt sich auch in der Stahlkonstruktion im Gebäude fort. Hier "schweben" die Sitzungssäle wie zwei Waagschalen gleichsam über dem Boden. Gleichzeitig erinnert das Bauwerk durch seine Lage am Fluss und die hohen Aufbauten zwischen den beiden Sälen auch an ein Schiff. Durch die Verwendung einer Stahlkonstruktionen und großer Glasflächen sollte es nach Auffassung des Architekten eine besondere Offenheit ausdrücken und sich damit vom typischen monumentalen Eindruck alter Gerichtsgebäude abheben. Dieses Anliegen kommt auch in anderen Details des Bauwerks zum Ausdruck. So hatte Rogers im großen Eingangsbereich zwischen den Verhandlungssälen freistehende Tische vorgesehen, an denen die Beschwerdeführer persönlich ihre Beschwerde einreichen konnten. Heute stehen dafür Kabinen aus Glas zur Verfügung.

Die frühere Struktur des Gerichtshofs, mit einer Aufgabenverteilung zwischen Kommission und Gericht, findet sich auch im Aufbau des Gebäudes wieder. Es verfügt über zwei getrennte, parallele Flügel (zusammen rund 420 Büros), einem Beratungsraum für das Gericht und zwei Verhandlungssääle. Der Kleinere Saal (520 m2), früher Saal der Kommission, wird heute vom Gerichtshof für Verhandlungen genutzt. Er verfügt über 41 Plätze für Besucher und 30 Plätze für die Parteien. Der Große Saal (860 m2) hat hingegen Platz für 260 Besucher und 33 Plätze für die Parteien. In einem langen Oval angeordnet, sind 49 Richterplätze. Beide Säle verfügen über entsprechende Kommunikationstechnik und abgetrennte Dolmetscherkabinen.

Siehe auch

Quellen

  1. Zusammensetzung der Sektionen auf der Website des EGMR
  2. Protokoll Nr. 14 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Änderung des Kontrollsystems der Konvention Straßburg, 13.V.2004 (Bereinigte Übersetzung zwischen Deutschland, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz abgestimmte Fassung)
  3. Signatur- und Ratifikationsstand auf der Website des Europarats
  4. Vgl. Informationen auf humanrights.ch zum 14. Zusatzprotokoll
  5. Rede zur Krise des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs 04. Oktober 2007 von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger
  6. BVerfG, 2 BvR 1481/04, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Oktober 2004 = BVerfGE 111, 307
  7. BVerfG a.a.O., Rn. 67.
  8. BVerfG a.a.O., Rn. 62.
  9. BVerfG a.a.O., Rn. 38 ff.
  10. BVerfG a.a.O., Rn. 56.
  11. BVerfG a.a.O., Rn. 47 ff.
  12. Vgl. die Aussage von Wildhaber in: Sattler, Machtkampf der roten und blauschwarzen Robenträger aus Karlsruhe und Luxemburg - Bundesverfassungsgericht contra Europarats-Gerichtshof, Das Parlament Nr. 52-53 v. 20. Dezember 2004
  13. Vgl. das zugrunde liegende Urteil EGMR Pakelli ./. Deutschland, Urteil vom 25. April 1983.
  14. E. Myjer, Dutch Interpretation of the European Convention: A Double System?, Festschrift Wiarda, 1988, 421 ff.
  15. Gesetz in Bezug auf die Stärkung des Status der Menschenrechte im norwegischem Recht vom 21. Mai (Gesetz Nr. 30) 1999
  16. Vgl. Renate Jaeger, Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg - zwischen Erfolg und Kollaps, Vortrag vom 19. April 2007
  17. Survey of Activities 2007, S. 53, 58 f.
  18. Survey of Activities 2006, S. 108 f.

Weblinks

Dokumente und allgemeine Informationen

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