Drehspiegelleuchte

Drehspiegelleuchte
Blaue Rundumkennleuchten bei der Feuerwehr

Eine Rundumkennleuchte (RKL), auch Rundumleuchte, ist eine Kennleuchte oder Warnlampe mit einem Abstrahlwinkel von 360°. Am bekanntesten sind Drehspiegelleuchten, die einen umlaufenden Lichtkegel abgeben.

Inhaltsverzeichnis

Allgemeines

Rundumleuchten werden im Straßenverkehr, an gefährlichen Maschinen und Anlagen sowie bei Alarmanlagen zur Gebäudesicherung eingesetzt

Die Leuchten müssen so angebracht werden, dass sie von allen Seiten erkennbar sind. Erforderlichenfalls müssen dazu mehrere Leuchten montiert werden, beispielsweise vorn und hinten bei Fahrzeugen mit Überbreite.

Verwendung finden zusätzlich auch am Kühlergrill montierte Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptabstrahlrichtung nach vorne (Frontblitzer) (umgangssprachlich auch „Straßenräumer“ genannt), weil Rundumkennleuchten auf dem Fahrzeugdach bei geringem Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in dessen Rückspiegel nicht zu sehen sind.

Die Rundumkennleuchten können fest auf Fahrzeugen oder Maschinen und Anlagen montiert sein oder aber mit Magnethaltern oder Klemm- oder Steckvorrichtungen nur bei Bedarf montiert bzw. aufgestellt werden (beispielsweise bei Zivilstreifen). Oft werden bei Rettungsfahrzeugen mehrere Leuchten zusammen mit der akustischen Warneinrichtung in einem Gehäuse („Balken“) kombiniert, so dass die Montage einfacher ist.

Bauarten

Einsatzfahrzeuge des Rettungsdienstes mit eingeschalteten Rundumkennleuchten

Das Blitzmuster einer Rundumkennleuchte (RKL) kann durch eine Leuchte mit Glaslinsen (TirOptik), Kunststofflinsen, Drehspiegel, oder Blitz-Entladungsröhren erzeugt werden.

Drehspiegelleuchte

Bei üblichen Drehspiegelleuchten befindet sich meist eine ruhende Lichtquelle (z. B. eine Halogen-Glühlampe) in der Mitte der RKL. Um die Glühlampe dreht sich ein parabolförmiger Reflektor, der einen Großteil des Lichts in Abstrahlrichtung lenkt und damit verstärkt. Die ständige Drehung des Reflektors führt zu dem bekannten Blinklichteffekt.

Es gibt verschiedene Antriebe des Reflektors (Zahnrad, Riemen, etc.). Weiterhin gibt es Modelle, bei denen mehrere Glühlampen und Reflektoren gemeinsam rotieren. Die Stromversorgung wird dann über Schleifkontakte hergestellt.

Drehspiegelleuchten werden als Warnleuchte an Maschinen und Anlagen, zur Kennzeichnung von Gefahrensituationen oder als Sondersignal im Straßenverkehr oder auch zu Vorführzwecken eingesetzt.

Blitzleuchte

Blaulichtbalken mit Rinnenparabolspiegelblitzern

In neuerer Zeit werden statt Drehspiegelleuchten oft (Mehrfach-)Blitzleuchten verwendet. Bei diesen ist der Verschleiß geringer, da keine beweglichen Teile vorhanden sind. Zudem sind sie tagsüber durch ihren kurzen hohen Lichtstrom besser zu erkennen.

Neben Einzelblitzleuchten gibt es Ausführungen von Doppelblitz-, Dreifach- und Vierfachblitzleuchten. Es werden mehrere Blitzfolgen in verschiedenen Intensitäten abgegeben. Eine Kombination mehrerer Blitzleuchten, die in einer bestimmten Reihenfolge knapp nacheinander aufblitzen und damit den Effekt eines „laufenden“ Lichtes erzeugen, wird Lauflicht genannt. Diese Lauflichter werden von Verkehrsteilnehmern schneller erkannt als separat betriebene Blitzlichter und weisen etwa bei der Absicherung von Straßenbaustellen auf die Fahrtroute hin. In Deutschland sind für den Straßenverkehr nur Doppelblitzleuchten zugelassen. Viele Blitzleuchten haben eine Fresnellinse. Oftmals ist auch die die Blitzröhre umgebende Haube senkrecht und waagerecht geriffelt, um den Lichtaustrittswinkel zu vergrößern.

Es gibt auch tragbare, batteriebetriebene oder kabelgespeiste Geräte.

LED-Leuchte

australisches Polizeifahrzeug mit LED-Rundumleuchten und LED-Frontblitzern

LED-Leuchten zeichnen sich durch hohe Leuchtkraft sowie geringen Stromverbrauch und Verschleiß aus. Jedoch sind die Anschaffungskosten noch hoch, deshalb sind LED-Leuchten noch nicht weit verbreitet.

LED-Warnlampen haben den Vorteil sehr geringer Ausfallwahrscheinlichkeit, weshalb sie sich besonders für Maschinen und Anlagen eignen, bei denen keine Ausfallüberwachung installiert ist

Leuchte mit Linsenoptik

In den 1950er Jahren war insbesondere im norddeutschen Raum eine Variante des „Einsatzblaulichts ‚EBL‘“ verbreitet, bei dem ein Kranz aus acht gefärbten Zylinderlinsen um die Lichtquelle rotierte und somit die Modulation des Lichtstrahles bewirkte. Dies führte zu dem damals charakteristischen „flirrenden“ Erscheinungsbild. Dieser Blaulicht-Typ war bei der Hamburger Feuerwehr bis in die frühen 1970er Jahre im Einsatz, er ist beispielsweise in einigen Folgen der Fernsehserie „Stahlnetz“ zu sehen.

Neuer sind die Leuchten mit Kunststofflinsen bzw. Glaslinsen, wobei immer drei Linsen eingesetzt werden. Im Gegensatz zu Drehspiegelleuchten sind diese langlebiger, da sie nur mit einem Drittel der Geschwindigkeit drehen um das vorgeschriebene Warnsignal zu erreichen.

Blinkleuchte

Eine Blinkleuchte hat meist eine Lichtquelle in der Mitte. Sie blinkt in regelmäßigen oder unregelmäßigen Abständen auf. Blinkleuchten sind meist recht preiswert und sehr weit an Maschinen und Baustellenabsperrungen verbreitet, sie strahlen meist gelbes oder oranges Licht ab.

Das Blinken erhöht die Aufmerksamkeit und erfordert bei heller Umgebung zur Wahrnehmung geringere Lichtleistung. Blinkende Warnleuchten an Maschinen geben häufig außergewöhnliche Zustände bekannt.

siehe auch: Warnleuchte

Farben

Blau-rote Rundumkennleuchten sind unter anderem in Nordamerika und in Australien üblich

Die Farbverwendung ist von Land zu Land unterschiedlich, hier sollen jedoch nur die wesentlichen Anwendungen im deutschen Sprachraum beschrieben werden.

Gelb

Eine gelbe (billige und nicht für den öffentlichen Verkehr zugelassene) Rundumleuchte mit Magnethalterung

Gelblicht warnt in vielen Bereichen vor Gefahren. Gelbes Blinklicht an Fahrzeugen weisen auf ein Fahrzeug hin, das eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt oder auf das besonders Rücksicht zu nehmen ist.

Der Einsatz von gelbem Blinklicht im Straßenverkehr wird in Deutschland durch die StVO und die StVZO geregelt.

§ 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
(3) Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren. Es kann ortsfest oder von Fahrzeugen aus verwendet werden. Die Verwendung von Fahrzeugen aus ist nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, vor ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder vor Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung zu warnen.

Nicht jeder darf ohne weiteres gelbe Kennleuchten im Straßenverkehr benutzen. In der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) steht in § 52 (4), wer diese benutzen darf:

Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.

Wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, können gelbe Rundumkennleuchten, ggf. nach Eintragung in die Fahrzeugpapiere, z. B. an folgenden Fahrzeugen eingesetzt werden:

  • Fahrzeuge der Straßenverwaltung (Autobahnmeisterei, Straßenmeisterei, städtische Bauhöfe), Schneepflüge oder Fahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsgeräte von Baufirmen
  • Müllsammelfahrzeuge, Kommunalfahrzeuge (Versorgung und Entsorgung),
  • LKW, die größer oder schwerer sind als „normal“: Schwertransporte, Transporte mit Überlänge/Überbreite und deren Begleitfahrzeuge,
  • Gefahrguttransporter, bei denen sie auf besonders gefährlichen Streckenabschnitten, beispielsweise in Tunnels, eingeschaltet werden müssen
  • Landwirtschaftliche Fahrzeuge (z. B. Traktoren und selbstfahrende Erntemaschinen)
  • Fahrzeuge für Pannenhilfe (Gelbe Engel, Silberne Engel)
  • Panzer bei Straßenfahrt oder bei aktivierter Waffennachführanlage bei Instandsetzung o. Ä. (z. B. für schnelle Turmdrehung beim Kampfpanzer verantwortlich)

Gemäß StVO für jeden erlaubt ist dagegen der Einsatz von zugelassenen Warnleuchten an stehenden Fahrzeugen zur Warnung vor Gefahrenstellen (Unfall, Panne, evtl. auch Stauende).

§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage
(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar, standsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Gebrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind. Warndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuchten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine ausreichende Brenndauer haben. Die Warneinrichtungen müssen in betriebsfertigem Zustand sein.
(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warneinrichtungen mitgeführt werden:
1. in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t:
ein Warndreieck;
2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t:
ein Warndreieck und getrennt davon eine Warnleuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare Blinkleuchte nach § 53b Abs. 5 Satz 7 mitgeführt werden.
(3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abweichend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so beschaffen sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrsblatt 1973 S. 558) entsprechen.

Da einige Warnleuchten den gelben Blitz-Rundumkennleuchten mit Magnetfuß ähneln, können diese leicht mit Rundumkennleuchten gem. § 52 StVZO verwechselt werden. Die Leuchten unterscheiden sich aber in Bauart, Zulassung und Einsatzzweck.

In Österreich ist der Gebrauch der Gelben Rundumkennleuchte durch § 99 Abs. 6 KFG 1967 geregelt.

Blau

Polizeiwagen mit blauen Rundumkennleuchten

Blaues Licht wird von verschiedenen Fahrzeugen (Landfahrzeugen und Wasserfahrzeugen) verwendet:

Landfahrzeuge

Kommunaler Ordnungsdienst Mannheim. Den Fahrzeugen mussten 2006 die Blaulichter wegen vorliegender Rechtslage abmontiert werden.
Blaulicht im Einsatz

Blaue Rundumkennleuchten (umgangssprachlich so genanntes Blaulicht) weisen auf Einsatzfahrzeuge von Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, ferner des Militärs und von Entstörtrupps von öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben.

Die Verwendung von Blaulicht und Folgetonhorn, umgangssprachlich vor allem in Deutschland auch als Martinshorn (Eingetragenes Markenzeichen des Erfinders Max B. Martin) bekannt, bezeichnet man als Sondersignal. Für die Rundumkennleuchte als Bestandteil des Sondersignals ist eine Blinkfrequenz von 120 pro Minute vorgesehen.

Die gleichzeitige Nutzung von blauem Blinklicht und Folgetonhorn macht in Deutschland den Vorrang der Einsatzfahrzeuge deutlich, denen dann von den übrigen Verkehrsteilnehmern unverzüglich freie Bahn zu schaffen ist (Sonderrecht/ bevorrechtigter Wegbenutzer). In Österreich genügt dazu die Verwendung eines der beiden Signale.

Blaues Blinklicht warnt außerdem andere Verkehrsteilnehmer vor Einsatz-, Unfall- und Gefahrenstellen. Es wird auch bei der Begleitung von Kolonnenfahrten benutzt.

Das Blaulicht wurde 1933 eingeführt. Um Anforderungen des Luftschutzes zu erfüllen (Verdunklung), wurde damals für die Polizeifahrzeuge festgelegt, dass diese mit einem blauen Licht auszustatten sind, da blaues Licht die höchste Streuung in der Atmosphäre hat und daher für Bomber in großen Höhen nicht mehr sichtbar war. Im gleichen Jahr wurden aber die Feuerwehren den Polizeitruppen zugeordnet, der so genannten „Feuerlöschpolizei“. Somit wurden auch die Feuerwehren mit dem blauen Licht ausgestattet. Die Einführung des Blinklichtes bzw. der Rundumkennleuchte anstelle eines ruhig leuchtenden Lichtes erfolgte erst in den 1950er Jahren.

Das Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) sieht im Anhang I in Artikel 7 Absatz 3 vor, dass "Sanitätsfahrzeuge ein oder mehrere möglichst weithin sichtbare blaue Lichter blinken lassen sollten."[1] Gemäß Absatz 4 soll das blaue Blinklicht 60–100 Lichtblitze in der Minute ausstrahlen. Auch der Farbton wird darin definiert.

Blaues Licht hat den Vorteil, dass es im Straßenverkehr unverwechselbar ist und auch von weitem sofort als Warnsignal wahrgenommen wird, da es im Gegensatz zu etwa rotem, gelbem, grünem oder weißem Licht weder in der Ampel noch in der Straßen-, Baustellen- oder herkömmlichen Fahrzeugbeleuchtung vorkommt.

Zur gesetzlichen Regelung siehe Sondersignal und Wegerecht.

Amphibienfahrzeug Amphi-Ranger 2800SR des Wasser- und Schiffahrtamtes Saarbrücken mit blauem und gelbem Rundumlicht/Funkellicht

Wasserfahrzeuge

Wasserfahrzeuge bestimmter Behörden (z. B. Zoll, Küstenwache, Wasserschutzpolizei und BPOL) und Wasserrettungsorganisationen (z. B. Wasserwacht, DLRG und ASB) zeigen ein blaues Funkellicht.

Rot

Einsatzleitwagen mit roter RKL zur Kennzeichnung der Einsatzleitung (am Heck)
Safety Car mit rotem Signalbalken

Rote Rundumkennleuchten sind in Deutschland und Österreich im Straßenverkehr nicht erlaubt. Ihre Montage muss im Gegensatz zu Gelblicht von der Behörde genehmigt werden. In manchen anderen Ländern, vor allem im angloamerikanischen Raum, aber auch teilweise in Osteuropa, dienen sie entweder allein oder in Kombination mit blauen zur Kennzeichnung von Einsatzfahrzeugen.

Die Feuerwehr und der Rettungsdienst in Österreich und teilweise auch in Deutschland verwendet rote Rundumkennleuchten bei größeren Einsätzen zum Kennzeichnen der Einsatzleitung. Sie erlauben Einsatzfahrzeugen die Einsatzleitung bzw. das Einsatzgebiet auf Sicht anzufahren und zu finden. Die Kennleuchte darf nur bei Stillstand des Fahrzeuges betrieben werden.

Rote Rundumleuchten werden teilweise auch bei Sportveranstaltungen eingesetzt, um z. B. eine Wettkampfstrecke (z. B. bei einem Radrennen oder Marathonlauf) zu sperren, bzw. den Sicherungsposten zu signalisieren, dass die Strecke nun gesperrt wird.

In der Schweiz werden seit ca. 2004 Rundumkennleuchten mit roter Lichthaube und Drehspiegeloptik zur Sicherung von Bahnübergängen eingesetzt. Sie ersetzen dabei die altbekannten Wechselblinker mit zwei (oder auch nur einem) elektrisch abwechselnd gepulsten Rotlichtern. Der Einbau erfolgt in einem schwarzen Blechdreieck mit rot-weißem Reflektionsband an den Kanten.

Grün

Auch grüne Rundumkennleuchten sind in Deutschland und Österreich nicht im Straßenverkehr erlaubt, dienen aber im Einsatz teilweise zur Kennzeichnung von Fahrzeugen (Feuerwehr: Atemschutzsammelplatz, Einsatzleitung (Bayern)) und Örtlichkeiten.

Grüne Rundumleuchten werden teilweise auch bei Sportveranstaltungen eingesetzt, etwa um eine gesperrte Wettkampfstrecke (z. B. bei einem Radrennen oder Marathonlauf) freizugeben bzw. den Sicherungsposten zu signalisieren, dass die Strecke nun freigegeben werden kann.

In Kaufhäusern, Tiefgaragen, sowie sonstigen größeren öffentlichen Bauten, werden grüne Rundumkennleuchten u. a. zusätzlich neben den vorgeschriebenen Notleuchten zur Kennzeichnung von Notausgängen verwendet.

Der niederländische Rettungsdienst nutzt grüne Kennleuchten, um bei einer Großschadenslage die Einsatzleitung zu kennzeichnen. Diese wird in den Niederlanden grundsätzlich vom ersteintreffenden Fahrzeug übernommen.

Sonstiges

Rundumkennleuchten sind nicht nur bei Fahrzeugen in Verwendung, oft werden sie auch stationär bei Gefahrenquellen in der Industrie verwendet. In den meisten Fällen werden hier gelbe Leuchten verwendet, da diese Achtung bedeuten.

Bewegte Teile wie automatische Tore oder schwebende Lasten werden oft mittels gelber Rundumkennleuchten gesichert.

Daneben dienen sie auch als optische Signalgeber in lauter Umgebung, z. B. um einen Telefonanruf oder eine technische Störung zu melden. Auch werden sie als optische Alarmgeber in Wasserreservoiren und elektrischen Verteileranlagen oder Transformatorstationen, sowie bei Einbruchalarmanlagen eingesetzt, damit die Pikett- oder Einsatzfahrzeuge das Ziel optisch erfassen und direkt anfahren können.

Gelbe Rundumkennleuchten werden auch bei Rottenwarnanlagen im Gleisbau eingesetzt.

Übergroße gelbe Rundumkennleuchten werden in der Schweiz zur Kennzeichnung von Helikopterlandeplätzen (z. B. bei Unfallkliniken), zur Sturmwarnung auf Seen und zur Sichtbarmachung von Hindernissen für die Luftfahrt (Sendetürme) verwendet.

Auf Hovercrafts und an Flugzeugen kommen rote oder gelbe Rundumkennleuchten zum Einsatz, um diese Fahrzeuge, welche oft in verkehrsarmen Gebieten unerwartet auftauchen können, besser sichtbar zu machen.

In Diskotheken werden Rundumkennleuchten oft auch als reines Effektlicht eingesetzt.

Regelung in Österreich

Rundumkennleuchten müssen nach § 15a Abs. 3 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 der ECE-Regelung 65 entsprechen. Allgemein wird in Österreich zwischen Fahrzeugen unterschieden, die eine Bewilligung für die Anbringung von Blaulicht benötigen und solchen, die es bewilligungsfrei montieren dürfen.


Fahrzeuge, die keine Bewilligung benötigen

Nach § 20 Abs. 1 lit. d KFG 1967 darf an folgenden Fahrzeugen ohne Bewilligung Blaulicht angebracht werden:

  1. Fahrzeuge, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt sind
  2. Fahrzeuge, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur Verwendung kommen
  3. Fahrzeuge, die zur Verwendung von Organen der Abgabenbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes bestimmt sind
  4. Feuerwehrfahrzeuge im Besitz von Gebietskörperschaften
  5. Fahrzeuge des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften
  6. Fahrzeuge des Österreichischen Roten Kreuzes
  7. Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung von Blaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung

Fahrzeuge, die eine Bewilligung benötigen

Nach § 20 Abs. 5 KFG 1967 darf an folgenden Fahrzeugen nur mit Bewilligung Blaulicht angebracht werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur zu folgenden Verwendungen bestimmt sind:

  1. Fahrzeuge ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren
  2. Fahrzeuge für den öffentlichen Hilfsdienst
  3. Fahrzeuge für den Rettungsdienst
  4. Fahrzeuge für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern
  5. Fahrzeuge für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen
  6. Fahrzeuge für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind
  7. Fahrzeuge für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen
  8. Fahrzeuge für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden
  9. Fahrzeuge für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt
  10. für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben).

Die oben angeführte Aufzählung ist taxativ. Für andere Fahrzeuge kann keine Blaulichtbewilligung erteilt werden.[2]

Für die Erteilung der Bewilligung ist nach § 20 Abs. 4 KFG 1967 der Landeshauptmann zuständig. Dieser hat nach § 20 Abs. 6 KFG 1967 auch entsprechende Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

Regelung in der Schweiz

Jeder Kanton in der Schweiz übt eine eigene, individuelle Zulassungspraxis. So waren lange Zeit Spiegeloptiken nicht zugelassen, welche unter derselben Lichthaube wie der Drehspiegel selbst montiert waren und zu einem Lauflichteffekt geführt haben. Der Kanton Genf aber hat sie dennoch toleriert. Analoges gilt für Mehrfachspiegel (180° versetzte Doppelspiegel oder -lampen).

An stehenden Fahrzeugen dürfen bei besonderer Gefährdung Blaulichter zur Unfall- oder Gefahrenstellenabsicherung eingesetzt werden aber nur bis andere Sicherungsmaßnahmen getroffen sind. In der Schweiz dürfen blaue Blinklichter und Wechselklanghörner auf Fahrzeugen nur dann eingeschaltet sein, wenn das Einsatzfahrzeug seine Bevorrechtigung auch tatsächlich beansprucht und ausübt, sprich bei Einsatzfahrten. Aus Rücksicht werden nachts oft Einsätze ohne Wechselklanghörner gefahren. Bei alleiniger Verwendung von blauen Blinklichtern entsteht keine Bevorrechtigung. Sobald Einsatz- oder Rettungsfahrzeuge in die Autobahn einfahren gilt für den nachfolgenden Verkehr ein Überholverbot, da jedes überholende Fahrzeug ein potentielles, späteres Hindernis darstellt. In der Praxis wird diese Regelung meist so durchgesetzt, dass die in die Autobahn einfahrenden Fahrzeuge ausscheren und versetzt über alle Fahrstreifen verteilt fahren. Dies bildet einen Sperrriegel, der dem nachfolgenden Verkehr das Überholen verhindert.

Hauptsächlich auf Polizeifahrzeugen werden orange Richtungsblinkleuchten auf dem Warnbalken oder dem Fahrzeugdach montiert, damit gelb gewarnt werden kann. Allerdings sind die dabei eingesetzten 21-Watt-Glühlampen mit Fresnelllichtscheibe wesentlich dunkler als die blaue Rundumkennleuchte mit H-1 55 Watt (12 Volt) oder H-1 70 Watt (24 Volt) Leuchtmittel.

Seit Ende der 1990er Jahre sind auch blaue Signalbalken in der Schweiz zugelassen, welche orange Blinklichter integriert haben. Nicht selten werden dann auf der Einsatzfahrt nebst den blauen Blitzleuchten auch noch die orangen Warnleuchten eingeschaltet, was zwar die Sichtbarkeit des Einsatzfahrzeugs erhöht, aber eben nicht gesetzeskonform ist.

Einzelnachweise

  1. Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I).
  2. Rechtssatz aus dem RIS zu VwGH Erkenntnis GZ 0638/74 vom 23.10.1974

Siehe auch

Weblinks


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