Domizilgesellschaft

Domizilgesellschaft

Unter einer Domizilgesellschaft versteht man im deutschen Steuerrecht nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) eine Gesellschaft, die ihren satzungsmäßigen (auch: statutarischen) Sitz im niedrig besteuerten Ausland hat und sich nicht eigenwirtschaftlich betätigt. Der Begriff der Domizilgesellschaft ist gesetzlich nicht definiert.

Inhaltsverzeichnis

Situation in Deutschland

Die steuerliche Behandlung von Domizilgesellschaften unterscheidet sich danach, ob es um Ertragsteuer oder Umsatzsteuer geht.

Ertragsteuerrechtlich gilt: Ein in Deutschland Steuerpflichtiger muss, um Zahlungen an eine Domizilgesellschaft als Betriebsausgaben absetzen zu können gemäß § 160 Abgabenordnung (AO) den hinter ihr stehenden Empfänger benennen (sog. Empfängerbenennung). Dazu urteilte der Bundesfinanzhof: „Leistet ein Steuerpflichtiger Zahlungen an eine in Liechtenstein ansässige Domizilgesellschaft für Leistungen, die diese mangels eigenen fach- und branchenkundigen Personals nicht selbst erbringen kann, so ist Empfänger i. S. des §160 AO nicht die Domizilgesellschaft, sondern derjenige, an den diese die Gelder weitergeleitet hat.“ [1]

Als Umsatzsteuersubjekt wird aber auch eine Domizilgesellschaft anerkannt, wenn sie in Deutschland Lieferungen und Leistungen erbracht hat. [2]

Situation in Österreich

In Österreich stellt sich die Situation ähnlich dar. Für die Absetzbarkeit von Zahlungen als Betriebsausgaben wird in diesen Fällen der § 162 BAO (Bundesabgabenordnung) herangezogen, nachdem die Abgabenbehörde verlangen kann, dass der Abgabenpflichtige die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Bei Leistungen an Domizilgesellschaften gelten Empfängerleistungen nur dann als erbracht, wenn die hinter der Gesellschaft stehenden Personen genannt würden.

Siehe auch

Quellen

  1. BFH, Urteil vom 10. November 1998, Az. I R 108/97, BStBl. 1999 II S. 121
  2. vgl. BFH, Urteil vom 21. April 1994, Az. V R 105/91, BStBl. 1994 II, 671, 672, und Beschluss vom 9. Juli 1998, Az. V B 143/979, BFH NV 1999, 221
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