Disziplinarrecht

Disziplinarrecht

Disziplinarrecht dient im Bereich der öffentlichen Verwaltung dazu, die Funktionsfähigkeit und die Integrität des Beamtenrechts aufrechtzuerhalten. Es regelt die Frage, unter welchen Voraussetzungen Beamte ein Dienstvergehen begehen, wie dieses aufzuklären und wie auf dieses zu reagieren ist.

Verletzen Beamte schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten, so begehen sie ein Dienstvergehen, welches disziplinarrechtliche Folgen haben kann. Die Pflichten ergeben sich aus dem Bundes- und Landesbeamtenrecht.

Das Disziplinarrecht ist kein Strafrecht.

  • Strafrecht: Zweck ist vorrangig die Vergeltung für das begangene Unrecht, daneben spielt der Präventivgedanke eine wichtige Rolle.
  • Disziplinarrecht: Die Disziplinarmaßnahme dient dazu, Beamte an die Einhaltung ihrer Beamtenpflichten zu ermahnen und sie im Extremfall aus dem Dienst dauerhaft zu entfernen.

Das bedeutet, dass straffällige Beamte neben einem Strafverfahren in der Regel auch mit einem Disziplinarverfahren zu rechnen haben. Dies verstößt jedoch nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung aus § 103 III GG, da Disziplinarrecht und Strafrecht unterschiedliche Intentionen haben. Während des Strafverfahrens ruht jedoch in der Regel das Disziplinarverfahren. Spätestens bei Vorliegen eines rechtskräftigen Strafurteils ist das Verfahren vom Dienstherren wieder aufzunehmen (§ 22 BDG).

Das Disziplinarrecht ist Teil des Beamtenrechts.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

In Deutschland ist das Disziplinarrecht des Bundes im Bundesdisziplinargesetz (BDG) geregelt. Die Bundesländer haben jeweils eigene Disziplinargesetze, die weitgehend vergleichbar sind.

Arten der Disziplinarmaßnahmen

Folgende Arten von Disziplinarmaßnahmen gibt es für Bundesbeamte (§ 5 BDG):

Gegen Ruhestandsbeamte können ausschließlich verhängt werden:

  • Kürzung des Ruhegehalts,
  • Aberkennung des Ruhegehalts.

Dienstvorgesetzte

Das Verfahren kann als behördliches oder gerichtliches Disziplinarverfahren geführt werden. Zuständig für das behördliche Disziplinarverfahren (Disziplinarbefugnisse) sind die Dienstvorgesetzten. Die Verhängung der Disziplinarmaßnahmen der Zurückstufung und der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist der Verwaltungsgerichtsbarkeit vorbehalten, die auch für den Rechtsschutz gegen die Entscheidungen der Dienstvorgesetzten zuständig sind.

Verwaltungsgerichtsbarkeit

Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nehmen die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit wahr. Bei den Verwaltungsgerichten bestehen spezielle Kammern für Disziplinarsachen, bei den Oberverwaltungsgerichten Senate für Disziplinarsachen. Neben den Berufsrichtern entscheiden dort Berufsbeamte als ehrenamtlicher Richter, sogenannte Beamtenbeisitzer, die der Laufbahn des beklagten Beamten angehören.

Letztinstanzlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht ohne Mitwirkung von Beamtenbeisitzern.

Richter

Für Richter und Staatsanwälte gelten die beamtenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß (s. etwa § 63 Abs. 1 DRiG). Zuständig sind in Bund und Ländern Dienstgerichte als Berufsgerichte.

Soldaten

Für Soldaten (Berufs- und Zeitsoldaten, Wehrdienstleistende) gilt die Wehrdisziplinarordnung (WDO). Es sind besondere Wehrdienstgerichte zuständig.

Zivildienstleistende

Die von Zivildienstleistenden begangenen Dienstvergehen werden in einem speziellen Disziplinarverfahren nach § 58 ff. Zivildienstgesetz (ZDG) verfolgt. Die Vorschriften entsprechen im Wesentlichen denen des Disziplinarrechts für Bundesbeamte mit einigen Abweichungen, die die Besonderheiten des Zivildienstes berücksichtigen. So dürfen, wenn bereits behördliche oder gerichtliche Maßnahmen vollzogen wurden, Disziplinarmaßnahmen nur noch verhängt werden, wenn die Ordnung innerhalb des Zivildienstes dies erfordert.

Als Disziplinarmaßnahmen kommen ausschließlich in Betracht:

  • Verweis
  • Ausgangsbeschränkung (mindestens ein Tag und höchstens 30 Tage, nur für Zivildienstleistende die eine Dienstunterkunft bewohnen)
  • Geldbuße (bis zu vier Monatseinkünften)
  • Nichtgewährung einer höheren Soldgruppe
  • Rückstufung in eine niedrigere Soldgruppe

Geldbuße und Ausgangsbeschränkung können auch nebeneinander verhängt werden.

Disziplinarvorgesetzte für Zivildienstleistende sind

  • Präsident des Bundesamtes für den Zivildienst und von ihm beauftragte Beamte des Bundesamtes für alle Disziplinarmaßnahmen
  • vom Präsidenten des Bundesamtes beauftragte Leiter und deren Stellvertreter von Dienststellen, Schulen und Regionalbeauftragte des Bundesamtes für Verweise, Ausgangsbeschränkungen bis zu zehn Tagen und Geldbußen bis zur Höhe eines Monatssoldes

Gegen Disziplinarmaßnahmen der letztgenannten kann Beschwerde beim Präsidenten des Bundesamtes eingelegt werden. Weist er diese zurück oder ändert er die Maßnahme nach Meinung des Zivildienstleistenden nur ungenügend ab, so kann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Für die Klage ist die jeweils zuständige Bundesdisziplinarkammer zuständig. Anstelle des im Bundesdisziplinargesetz vorgesehenen Beamten als Beisitzer tritt ein Zivildienstleistender. Wird eine Disziplinarmaßnahme durch den Präsidenten oder einen beauftragten Beamten des Bundesamtes verhängt, so kann gegen diese Entscheidung gleich Klage erhoben werden.

Außerdem kann der Präsident Disziplinarmaßnahmen jederzeit aufheben; eine Verschärfung ist jedoch nur binnen sechs Monate nach Erlass der ersten Verfügung zulässig. Außerdem müssen Disziplinarmaßnahmen aufgehoben werden, wenn in einem Straf- oder Bußgeldverfahren eine rechtskräftige Entscheidung in derselben Sache getroffen wird und diese von der Disziplinarverfügung abweicht.

Kirchen

Die evangelischen Kirchen haben ihr eigenes Disziplinarrecht (kirchliches Disziplinarrecht; DG-EKD, DiszG der VELKD). In einigen Fällen wurde dieses Recht nach 1990 gegen Pfarrer zur Anwendung gebracht, die mit dem MfS der DDR zusammengearbeitet hatten, wie im Falle des Thüringer Pfarrers Peter Franz.

Die Funktion, die im evangelischen Kirchenrecht das Disziplinarrecht hat, wird bei katholischen Geistlichen weitgehend durch das allgemeine kanonische Strafrecht erfüllt (CIC Can. 1311 ff.; s. aber auch Can. 1740 ff. – Amtsenthebung und Versetzung).

Strafvollzug

Außerhalb des Beamtenrechtes können für Gefangene Disziplinarmaßnahmen ausgesprochen werden, § 102 StVollzG.

Österreich

In Österreich ist das Disziplinarrecht der Bundesbeamten im Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG 1979 §§ 91 ff.) geregelt, das der Richter und Staatsanwälte im Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz (RStDG §§ 101 ff.), das der Soldaten im Heeresdisziplinargesetz (HDG 2002). Weiters gibt es auch bei den Feuerwehren in den jeweiligen Landesfeuerwehrgesetzen verankertes Disziplinarrecht.

Schweiz

Bei Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten durch Personal des Bundes gelten die Bundespersonalverordnung (BPV Art. 98 ff.) bzw. die Personalverordnung des Bundesgerichts (PVBger Art. 60 ff.) und für Disziplinarfehler des militärischen Personals das Militärstrafgesetz (MilStG Art. 180 ff.).

Siehe auch

Literatur

  • Kirche im Sündenfall. Als Pfarrer in Kapellendorf, Reihe: Weißbücher Unfrieden in Deutschland Band 4, hgg. Gesellschaft zum Schutz von Bürgerrecht und Menschenwürde e.V., 1995, ISBN 3-929994-42-9
  • Ernst Uhl: Der Fall Peter Franz. Eine Nachlese zur Thematik evangelische Kirche und DDR-Staatssicherheit, Bremen 2003
  • Michael Ploenus: Der Fall des „roten Franz“ von Kapellendorf. Oder: die Kontinuität von Feindbildern, in: Gerbergasse 18, 4-2006, S. 15
  • Hans-Joachim Bauschke und Achim Weber: Bundesdisziplinargesetz - Kommentar. Stuttgart 2003.
  • Ernst-Albrecht Schwandt: (Claussen/Benneke/Schwandt) Das Disziplinarverfahren - Leitfaden 6. Auflage 2010, Heymanns, ISBN 978-3-452-27232-4
  • Fritjof Wagner: Beamtenrecht. 9. Auflage 2005 § 15, C.F. Müller Verlag
  • Franz Werner Gansen: Disziplinarrecht in Bund und Ländern - Kommentar. R. v. Decker, ISBN 978-3-7685-3043-9

Weblinks

Entfernung aus dem Dienst / Aberkennung des Ruhegehalts. Universität Köln, 26. November 2007, abgerufen am 25. November 2009.

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