Disagio

Disagio

Disagio, Damnum oder Abgeld ist im Finanzwesen ein Abschlag vom Nennwert, der bei Kreditgewährung oder Ausgabe eines Wertpapiers oder von Sorten vereinbart werden kann.

Das Gegenteil des Disagios ist das Agio oder Aufgeld.

Inhaltsverzeichnis

Wertpapiere und Sorten

Bei Anleihen ist es marktüblich, dass Emittenten entweder einen Ausgabeaufschlag (Agio) verlangen oder ein Disagio, also einen Ausgabeabschlag, einbehalten. Beides führt während der Anlagelaufzeit zu einer Verminderung des Ertrages entweder beim Emittenten (Disagio) oder beim Anleger (Agio). Aktien und GmbH-Anteile indes dürfen gemäß §§ 9 AktG und § 5 Abs. 3 Satz 3 GmbHG nicht mit einem Disagio ausgegeben werden.

Bei ausländischem Bargeld (Sorten) kaufen Kreditinstitute unterhalb des offiziellen Wechselkurses (Disagio) oder verkaufen oberhalb des Wechselkurses (Agio). Im Gegensatz zu den Zentralbanken, die Sorten zum amtlichen Wechselkurs an- und verkaufen, erfolgt beim An- und Verkauf über Kreditinstitute ein Auf- oder Abschlag auf den amtlichen Wechselkurs, der in den Beschaffungs-, Verwaltungs- und Versicherungskosten begründet ist. Dieser Abschlag beträgt in der Regel zwischen 2 bis 4 % des nominalen Wertes der Sorten.

Darlehen

Das Disagio wird entweder in Prozent des Kreditbetrages inkl. Disagio angegeben, z. B. „9 % Disagio“ oder als Auszahlungsbetrag oder Auszahlungskurs, z. B. „91 % Auszahlungskurs“, d. h. von 100 Euro Kreditbetrag werden in beiden Fällen nur 91 Euro Kreditbetrag ausgezahlt, die dem Kreditnehmer zur Verfügung gestellt werden. Er muss aber insgesamt 100 Euro verzinsen und zurückzahlen.

Grund eines Disagios für einen Kredit ist die Vereinbarung eines niedrigeren Nominalzinssatzes, weil das Disagio als vorausbezahlter Zins gilt. Hierdurch wird die monatliche Tilgung - über den Zeitraum der Zinsbindung - niedrig gehalten. Wegen des nicht ausgezahlten Disagios ist jedoch ein höherer Kreditbetrag aufzunehmen, zu verzinsen und zurückzuzahlen als bei einem Kredit ohne Disagio. Die Darlehensaufnahme mit einem Disagio ermöglicht einen niedrigeren Nominalzinssatz für die zu zahlenden Raten während des Zeitraumes, für den das Disagio vorausbezahlt wurde. Der effektiv zu zahlende Zinssatz für diesen Zeitraum bleibt aber (bei sonst unveränderten Bedingungen) gleich.

Die relativ komplizierte Berechnung des wegen des Disagios zu zahlenden "verbilligten" Nominalzinssatzes ist nur mit einem aufwändigen Iterationsverfahren möglich, welches in der Preisangabenverordnung (PAngV) genau festgelegt ist. Der finanzmathematisch nicht geschulte Kunde kann diese Berechnungen in der Regel nicht überprüfen. Die PAngV zielt mit ihrer Effektivzinsberechnung darauf ab, dass zwei Kreditvarianten miteinander vergleichbar werden, wenn der sich nach einem einheitlichen Berechnungsverfahren ergebende effektive Jahreszinssatz für die gleiche Restschuld am Ende des Vergleichszeitraumes ermittelt worden ist.

Das in der PAngV vorgeschriebene Verfahren geht dabei davon aus, dass der gesamte Kreditbetrag inklusive Disagio komplett zu Beginn der Kreditlaufzeit ausgezahlt wird und der Kredit bereits einen Monat nach Auszahlung getilgt wird. Das ist bei Hypothekendarlehen, die für den Neubau eines Hauses gewährt werden, praktisch nicht der Fall - im Gegensatz zum Kauf von Grundstücken, fertigen Gebäuden oder Umschuldungen.

Rechtsgrundlagen

Im Rahmen der Vertragsfreiheit können die Vertragsparteien eines Kreditvertrages auch die Möglichkeit der Preisgestaltung und -differenzierung nutzen. Ein zur Senkung der Nominalzinsen führendes Disagio gehört zivilrechtlich zu den Zinsen, da es sich in der Bankenpraxis zu einem Rechenfaktor für die Zinsbemessung entwickelt hat.[1] Auch der BFH stellt beim Disagio steuerrechtlich auf den Zinsbegriff des bürgerlichen Rechts ab.[2] Das vereinbarte Disagio wird von der Rechtsprechung als laufzeitabhängiger Ausgleich für einen niedrigeren Nominalzinssatz angesehen. Die notwendige Vertragsauslegung[3] ergibt, dass das Disagio als integraler Bestandteil der Zinskalkulation anzusehen ist.

Disagio bei vorzeitiger Rückzahlung

Ob Kreditinstitute zur Erstattung des anteiligen unverbrauchten Disagios verpflichtet sind, hängt entscheidend davon ab, aus welchem Grund der Kreditvertrag vorzeitig beendet worden ist.

  • Endet der Vertrag, weil der Kreditnehmer von einem Kündigungsrecht etwa nach § 286 Abs. 3 BGB oder nach § 489 BGB Gebrauch macht oder beide Parteien übereinstimmend von einer wirksamen Kündigung durch den Kreditnehmer ausgehen, so ist der Rechtsgrund für das unverbrauchte Disagio weggefallen. Dann steht dem Kreditnehmer ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB auf Erstattung des zeitanteiligen Disagios zu. Solche Fälle hatte der BGH bereits mehrfach entschieden.[4] Die betroffenen Banken wurden hier zur Erstattung des anteiligen unverbrauchten Disagios verurteilt.
  • Wird ein Darlehensvertrag mit fester Laufzeit durch fristlose Kündigung der kreditgebenden Bank aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst, weil der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen ist, so steht der Bank ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, den sie durch die vorzeitige Beendigung des Vertrages erleidet (§ 249 BGB). Bei der Berechnung des Schadens ist das unverbrauchte Disagio ein unselbständiger Rechnungsposten.[5] Da sich das bei Auszahlung des Darlehens fällige und einbehaltene Disagio ohne die fristlose Kündigung vollständig verbraucht hätte, müsse das anteilige Disagio als Teil der rechtlich geschützten Zinserwartung grundsätzlich der Bank in vollem Umfang verbleiben.[6] Eine Ausnahme komme unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung allerdings in den - nicht sehr häufigen - Fällen in Betracht, in denen die Bank das vorzeitig zurückgezahlte Darlehen wegen des gestiegenen Zinsniveaus zu einem den effektiven Vertragszins übersteigenden Zinssatz wieder anlegen könne.[7]

Steuerfragen

Allgemeine Behandlung

Nach § 250 Abs.3 HGB besteht für bilanzierende Unternehmen beim Disagio ein Aktivierungswahlrecht, wenn eine Differenz zwischen Rückzahlungs- und Ausgabebetrag einer Verbindlichkeit oder Anleihe besteht. Ein Disagio ist steuerrechtlich in Deutschland nach § 6 Abs. 1 Ziffer 3 EStG als Geldbeschaffungskosten in der Steuerbilanz grundsätzlich als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu behandeln (Aktivierungspflicht). Das handelsrechtliche Wahlrecht kann unabhängig von der steuerlichen Ansatzpflicht ausgeübt werden.[8] Die Auflösung erfolgt anteilig über die Gesamtlaufzeit des zugrundeliegenden Darlehens, dabei ist die Zinsstaffelmethode bzw. das Verfahren der linearen Abschreibung anzuwenden.

Immobilienkredite

Die Vereinbarung von Disagien in Kreditverträgen ist nur sinnvoll, wenn man den Betrag des Disagios im Jahr der Auszahlung und bei Erfüllung der (steuerlichen) Rahmenbedingungen als Werbungskosten steuerlich geltend machen kann; dies ist bei Immobilienkrediten seit 1996 nicht mehr bei selbstbewohnten, sondern nur noch bei fremdvermieteten oder eigenbetrieblich genutzten Immobilien der Fall. Der Steuervorteil ist in diesen Fällen aber nur anfänglicher Natur und nur bei absehbaren Steuerprogressionsunterschieden, da zwar anfänglich Steuern gespart werden, durch den gekauften Zinsvorteil in der Zukunft aber wegen der geringeren (abzugsfähigen) Zinsausgaben mehr Steuern zu zahlen sind.[9] Seit 1. Januar 2006 ist diese Regelung geändert bzw. über den 31. Dezember 2005 hinaus bis zu einer gesetzlichen Klarstellung ausgesetzt worden.[10]

In der derzeit geltenden Fassung des § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG ist klargestellt, dass bei der Finanzierung fremdgenutzter Immobilien ein marktübliches Disagio im Jahr der Saldierung in voller Höhe absetzbar ist; marktüblich ist z.B. ein Disagio von 5 % bei einer Festschreibungsdauer von 5 Jahren.

Numismatik

Das Disagio stellt den Abschlag auf den Nennwert einer Münze dar, wenn dieser, verglichen mit ihrem Feingewicht, zu hoch angegeben ist.[11]

Disagio bei Kreditkarten

Der Begriff Disagio kommt auch im Kreditkartenwesen vor. Die im Vollzugsverhältnis zwischen Kartenherausgeber und Vertragsunternehmen bei der Verwendung von Kreditkarten vereinbarte Servicegebühr (zwischen 2 % und 5 %) wird von dem Kartenumsatz abgezogen, vom Kartenherausgeber einbehalten und wird ebenfalls Disagio genannt.

Siehe auch

Quellen und Einzelnachweise

  1. BGH NJW 1990, 2250, 2251
  2. BFHE 86, 32, BStBl. Teil III 1966, 375
  3. BGHZ 111, 287, 288; BGH WM 1995, 1617
  4. BGHZ 111, 287 ff.; BGH WM 1993, 2003 ff.
  5. BGH WM 1994, 1163, 1164
  6. BGH ZIP 1996, 1895
  7. BGH ZIP 1996, 1895
  8. BMF-Schreiben vom 12. März 2010
  9. BMF-Schreiben vom 20. Oktober 2003
  10. BMF-Schreiben vom 15. Dezember 2005
  11. Disagio: muenzen-lexikon.de
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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  • Disagio — Zuwachs; Skonto; Vergünstigung; Rabatt; Preisnachlass; Nachlass; Abschlag; Ausgabeabschlag * * * Dis|agio 〈[ dʒo] n. 15; unz.; Bankw.〉 Betrag, um den ein Kurs unter dem Nennwert liegt; Sy Abgeld; Ggs …   Universal-Lexikon

  • disagio — {{hw}}{{disagio}}{{/hw}}s. m. 1 Mancanza di agi e comodità. 2 (fig.) Difficoltà, imbarazzo: trovarsi a disagio in un luogo …   Enciclopedia di italiano

  • Disagio — Dis|a|gio 〈 [ a:dʒo] n.; Gen.: s; Pl.: unz.〉 Betrag, um den ein Kurs unter dem Nennwert liegt; Ggs.: Agio [Etym.: ital., »Abschlag«] …   Lexikalische Deutsches Wörterbuch

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