Deutscher Filmförderfonds

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Der Deutsche Filmförderfonds (DFFF) ist eine seit dem 1. Januar 2007 in Kraft getretene Filmförderung des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, in dessen Rahmen jährlich 60 Millionen Euro für die Produktion von Kinofilmen in Deutschland zur Verfügung gestellt werden. Auf Antrag werden jedem Produzenten in Deutschland, der einen Kinofilm herstellt, zwischen 16 % und 20 % der in Deutschland ausgegebenen Produktionskosten erstattet. Der Deutsche Filmförderfonds, der auf einer Initiative des Bundesbeauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien Bernd Neumann beruht, ist zunächst bis Ende 2012 befristet.

Die nach Europarecht für Beihilfen erforderliche Genehmigung der Europäischen Kommission erfolgte am 21. Dezember 2006 ohne Auflagen.

Inhaltsverzeichnis

Ziel

Ziel des Deutschen Filmförderfonds ist es, die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Deutschland zu verbessern, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der filmwirtschaftlichen Unternehmer zu erhalten und zu fördern und nachhaltige Impulse für den Produktionsstandort Deutschland sowie weitere volkswirtschaftliche Effekte zu erzielen. Dabei soll insbesondere die Finanzierung von Kinofilmen für Hersteller in Deutschland erleichtert und die in Deutschland ausgegebenen Produktionskosten gesteigert werden.

Förderungsvoraussetzungen

Um eine Förderung zugesprochen zu bekommen, muss sowohl der Antragssteller wie auch der Film bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wobei je nach Genre (Spiel-, Dokumentar- oder Animationsfilm) und je nachdem, ob es sich um ein Erstlingswerk handelt, verschieden hohe Anforderungen gestellt werden.

Art und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt in Form einer automatischen Förderung, so dass der Antragsteller bei Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen eine nicht rückzahlbare Zuwendung automatisch, ohne Gremiumsentscheidung erhält. Die Höhe der Zuwendung beträgt max. 20 % der anerkannten deutschen Herstellungskosten. Die Berechnungsschwelle für die anerkannten deutschen Herstellungskosten beträgt 80 % der Gesamtherstellungskosten. Die Zuwendung beläuft sich auf höchstens 4 Millionen Euro (in Ausnahmefällen 10 Millionen Euro) wobei ein Finanzierungsbedarf des Antragsstellers mindestens in Höhe der Zuwendung erforderlich ist.

Antrag

Zuständige Einrichtung für die Durchführung der Förderung ist die Filmförderungsanstalt. Die Einreichung des Förderantrags kann erfolgen, sobald 75 % der Finanzierung der Herstellungskosten sowie das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen nachgewiesen oder zumindest durch Förderzusagen, Letter of Commitment, etc. glaubhaft gemacht werden können.

Bewilligung und Auszahlung

Nach Zustellung des Zuwendungsbescheids muss der Hersteller innerhalb von drei Monaten die Gesamtfinanzierung nachweisen und innerhalb von vier Monaten mit den Dreh- bzw. Animationsarbeiten beginnen. Ist dies nicht der Fall und erlischt daraufhin der Zuwendungsbescheid, so kann die Förderung – wie auch aus anderen Gründen, z.B. wenn versäumt wird, im Rahmen einer von der Filmförderungsanstalt gesetzten Frist die noch für die Vollständigkeit erforderlichen Unterlagen beizubringen- noch bis zu zwei Mal erneut beantragt werden. Eine Auszahlung des Zuschusses erfolgt in der Regel nach Fertigstellung des Films, Schlusskostenprüfung durch den Wirtschaftsprüfer der Filmförderungsanstalt und dem Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen. Auf Antrag ist auch eine ratenweise Auszahlung nach Produktionsfortschritt (1/3 bei Drehbeginn, 1/3 bei Fertigstellung des Rohschnitts, 1/3 bei Prüfung des Schlusskostenstands) möglich. Beträgt der Zuschuss über 2 Millionen Euro, so erfolgt die ratenweise Auszahlung jedoch nur bei Vorlage einer Fertigstellungsversicherung bzw. Vorlage einer entsprechenden Bürgschaft.

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