Deliktsfähigkeit

Deliktsfähigkeit

Deliktsfähig ist eine Person, die nach dem Privatrecht für einen von ihr vorsätzlich oder fahrlässig angerichteten Schaden Ersatz leisten muss. Die Frage der Schadensersatzpflicht wird in Deutschland im Bürgerlichen Gesetzbuch durch den § 823 BGB geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Deliktsunfähigkeit Minderjähriger

Eine Person, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist nicht deliktsfähig § 828 BGB. Sie ist also für einen fahrlässig oder vorsätzlich angerichteten Schaden nicht verantwortlich und kann somit auch nicht haftbar gemacht werden. Wer das siebte, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für einen fahrlässig verursachten Schaden nicht verantwortlich, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn anrichtet. Wer das 7. bzw. 10., aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er einem anderen zugefügt hat, nicht verantwortlich, wenn er beim Begehen der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hatte (§ 828 BGB).

Haftung aus Billigkeitsgründen

Darüber hinaus besteht nach § 829 BGB eine Haftung aus Billigkeitsgründen (Gerechtigkeit), nach der ein Deliktunfähiger dennoch den Schaden ganz oder teilweise ersetzen muss, wenn dies die Billigkeit gebietet. Maßgeblich sind die Verhältnisse der Beteiligten. Dem Schädiger dürfen durch den Schadensersatz nicht die Mittel entzogen werden, deren er zum angemessenen Unterhalt sowie zur Erfüllung seiner gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf. Mit anderen Worten: der Schädiger, der so reich ist, dass er durch die Leistung des Schadensersatzes nicht wesentlich beeinträchtigt wird, muss für den Schaden ganz oder teilweise aufkommen. Daher wird § 829 BGB gelegentlich auch „Millionärsparagraph“ genannt.

Wenn ein Deliktsunfähiger einen Schaden anrichtet, muss auch seine (private) Haftpflichtversicherung für den angerichteten Schaden nicht aufkommen.

Deliktsunfähigkeit Volljähriger

Sowohl Bewusstlosigkeit als auch psychische Krankheiten (einschl. schwere geistige Behinderungen und Hirnabbauprozesse, wie beim Korsakow-Syndrom) führen zur Deliktsunfähigkeit (§ 827 BGB). „Lichte Momente“ (lucida intervalla) machen einen ansonsten voll Geschäftsunfähigen deliktsfähig. Selbst verursachte Rauschzustände führen wiederum anders als bei der Geschäftsfähigkeit (siehe § 105 BGB) nicht zur Deliktsunfähigkeit.

Personen, die unter rechtlicher Betreuung§ 1896 ff. BGB) stehen, sind dadurch nicht in der Deliktsfähigkeit beschränkt (Parallele zur Geschäftsfähigkeit) (§ 104 BGB). Beim Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) jedoch sieht es anders aus.

Die Geschäftsfähigkeit wird durch den Einwilligungsvorbehalt durch den Verweis auf die §§ 108 ff. BGB eingeschränkt, nicht jedoch die Deliktsfähigkeit. Hier kommt es ausschließlich auf den konkreten psychischen Zustand zum Zeitpunkt der Schadensverursachung an.

Dagegen kann ein nach österreichischem Recht unter Sachwalterschaft stehender Geschäftsunfähiger trotz eines lucidum intervallum kein rechtswirksames Geschäft abschließen.

Zusammenfassung

Deliktsfähigkeit ist die Fähigkeit für eine unerlaubte Handlung (Delikt) verantwortlich gemacht zu werden (§ 823 BGB). Deliktsfähig sind alle Personen, die nicht deliktsunfähig und nicht bedingt deliktsfähig sind:

Deliktsunfähig sind

  • Kinder bis zum 7. vollendeten Lebensjahr (§ 828 Abs. 1 BGB).
  • Kinder bis zum 10. vollendeten Lebensjahr, wenn sie einen Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn verursachen und nicht vorsätzlich handeln (§ 828 Abs. 2 BGB)
  • Bewusstlose und psychisch kranke Menschen, sofern sie einen vorübergehenden Zustand solcher Art nicht selbstverschuldet verursacht haben (bspw. durch Drogen- oder übermäßigen Alkoholkonsum) (§ 827 BGB)

Bedingt deliktsfähig sind

  • Kinder vom 7. bis zum 18. Lebensjahr (§ 828 Abs. 3 BGB a.F.)

Die beschränkte Deliktsfähigkeit Taubstummer wurde zum 1. August 2002 abgeschafft.

Verbindliche Feststellung nur durch Richter

Ob bei einem über 7jährigen (bzw. bei Verkehrsdelikten bei einem über 10-Jährigen) die nötige Verantwortungsreife (§ 828 BGB) vorliegt und ob die Verantwortung wegen Bewusstlosigkeit oder psychischen Störungen ausgeschlossen ist, ist im Streitfall durch den zuständigen Richter des Amts- oder Landgerichtes zu klären. Denn die Frage der Deliktsfähigkeit ist ebenso wie die der Geschäftsfähigkeit letztlich eine juristische Feststellung, obwohl ihr medizinische oder entwicklungspsychologische Fragen zu Grunde liegen, die ggf. durch ein vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten zu untermauern sind.

Aufsichtspflichtverletzung

Sollten die Erziehungsberechtigten jedoch ihre Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) verletzt haben, so können diese unter Umständen zur Verantwortung gezogen werden. Verantwortung besteht dann nicht, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügend nachgekommen und der Schaden dennoch eingetreten ist. Die Aufsichtspflicht kann auch vertraglich übertragen werden. Bei beschützenden Einrichtungen (Krankenhäuser, Pflegeheime) ist diese Aufsichtspflicht auch dann durch die Einrichtung übernommen, wenn nach den Gesamtumständen nichts anderes erwartet werden kann. Eine ausdrückliche Vereinbarung ist dann entbehrlich (BGH NJW 1985, 677 = VersR 1984, 460).

Literatur

  • Frank Czerner, “Minderjährige hinter Schloß und Riegel?“ Freiheitsbeschränkende bzw. -entziehende Maßnahmen gegenüber Kindern, und Jugendlichen, Pdf-Dokument.
  • Stephan Loheit: Die Deliktsfähigkeit Minderjähriger. Insbesondere das Verhältnis von Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Verlag Dr. Kovac, Hamburg 2008, ISBN 978-3-8300-3714-9.

Siehe auch

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