Verkehrsfreigabe

Verkehrsfreigabe

Unter Verkehrsfreigabe versteht man im Verkehrswesen die Eröffnung einer Strecke oder eines Verkehrsbauwerks nach der Fertigstellung und der baurechtlichen Abnahme.

Eine Verkehrsfreigabe ist oft eine feierliche Zeremonie, welche oftmals durch einen Minister oder eine andere hochrangige Person (Schirmherrschaft) geleitet wird und einem genauen Protokoll folgt. Mit der Verkehrsfreigabe sind die Verkehrsbauwerke für Jedermann dem Verkehrszweck folgend benutzbar.

Träger der Verkehrssicherungspflicht ist bei öffentlichen Straßen (= wegerechtlich gewidmet und freigegeben) derjenige, der die von der Straße ausgehende Gefahrenlage durch Zulassung des öffentlichen Verkehrs geschaffen hat und der in der Lage ist, auf die Gefahrenlage einzuwirken (BGH NJW 67 246). Das ist ohne Rücksicht auf Eigentum und Kostenträgerschaft, wer die Straße verwaltet, weil er allein für ordnungsgemäßen Zustand sorgen kann (BGH aaO), grundsätzlich soweit er die Verfügungsgewalt besitzt, der Straßenbaulastträger (BGH Z 99 249). Bei Verschiedenheit von Straßenbaulastträger und der die Straße verwaltenden Körperschaft obliegt dem Träger der Straßenverwaltung die Verkehrssicherungspflicht (BGH aaO). Im Übrigen ist jeder, der Gefahrenquellen auf der Straße schafft, zur Sicherung des Verkehrs durch entsprechende Vorkehrungen zur Verhütung von Schäden verpflichtet, z.B. wer Bauarbeiten ausführt anhand der RSA-95 (OLG Karlsruhe VRS 79 344). Wird ein Bauunternehmer mit der Sicherung einer Baustelle beauftragt, so entledigt sich die Behörde dadurch in der Regel nicht völlig ihrer eigenen Verkehrssicherungspflicht (BGH NJW 82 2187) Obliegt die Verkehrssicherungspflicht mehreren Personen, so haften sie im Falle eines Schadens alle gemeinsam (OLG Hamburg DAR 72 22).[1].

Einzelnachweise

  1. Hentschel, StVR, Beck Verlag, 36. Aufl., Rz 55 zu § 45 StVO

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