Verbandsgemeinde (Rheinland-Pfalz)

Verbandsgemeinde (Rheinland-Pfalz)
Verbandsgemeinden und verbandsfreie Gemeinden (blau) sowie kreisfreie und große kreisangehörige Städte (rot)

Verbandsgemeinden in Rheinland-Pfalz sind Verwaltungseinheiten in der Rechtsform von Gebietskörperschaften, die aus Gründen des Gemeinwohls im Rahmen der Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz aus benachbarten Gemeinden des gleichen Landkreises gebildet wurden. Sie haben die gleiche Rechtsstellung wie Gemeinden und Landkreise und dienen der Konzentration und damit Stärkung der Verwaltungskraft der Gemeinden, ohne dass diese ihre politische Selbständigkeit aufgeben.

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben und Aufbau

Ein bestimmter Aufgabenbereich ist den Verbandsgemeinden im Gegensatz zu den Gemeinden verfassungsrechtlich nicht zugewiesen. Dieser wird vielmehr im Wesentlichen gesetzlich bestimmt. Zu den nach der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Aufgaben-Übergangs-Verordnung zugewiesenen eigenen Aufgaben gehören

Zudem führen die Verbandsgemeinden die Verwaltungsgeschäfte der Ortsgemeinden in deren Namen und in deren Auftrag.

Außerdem obliegt der Verbandsgemeinde in eigenem Namen die Erfüllung der den Ortsgemeinden übertragenen staatlichen Aufgaben (Auftragsangelegenheiten), soweit nicht ausdrücklich anders bestimmt.

Verbandsgemeinden haben eine eigene gewählte Gemeindevertretung (Verbandsgemeinderat) und eine eigene Verwaltung (Verbandsgemeindeverwaltung) mit einem hauptamtlichen[1] Bürgermeister an der Spitze. Der Bürgermeister einer Verbandsgemeinde kann in Personalunion zugleich ehrenamtlicher Bürgermeister einer Ortsgemeinde sein (§ 71 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz).

Verbandsfreie Städte und Gemeinden nehmen die Verwaltungsaufgaben einer Verbandsgemeinde wahr, die in der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz aufgeführt sind.

Verbandsangehörige Städte sind Gemeinden mit dem Status einer Stadt. Meist sind sie Sitz und Namensgeber der jeweiligen Verbandsgemeinde.

In anderen Ländern gibt es den Verbandsgemeinden ähnliche Strukturen mit anderen Bezeichnungen (etwa Samtgemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft) und zum Teil auch anderer Aufgabenstellung.

Geschichte

Ausgangslage

Vor dem Hintergrund der insgesamt fünf verschiedenen historisch gewachsenen Verwaltungsstrukturen in den Teilen des 1946, noch zur Zeit der französischen Besatzung, neu gebildeten Landes Rheinland-Pfalz ergaben sich bezüglich der Gemeindeverwaltungen folgende Ausgangslage:[2]

  • Regierungsbezirke Koblenz und Trier: seit 1815 preußisch und seit 1822 Teil der Rheinprovinz; vorher galten bis 1935 der Reihe nach bzw. einander ergänzend die „Gemeindeordnung für die Rheinprovinz“ vom 23. Juli 1845 und 15. Mai 1856, die „Rheinische Städteordnung“ vom 15. Mai 1856 und die „Amtsordnung“ vom 13. Juli 1935. Im Landkreis Birkenfeld galt bis 1937 die „Gemeindeordnung für das Herzogtum Oldenburg“ vom 1. Juli 1855.
  • Regierungsbezirk Montabaur: seit 1868 Teil der preußische Provinz Hessen-Nassau; es galten bis 1935 die „Hessen-Nassauische Landgemeindeordnung“ die „Städteordnung“ vom 4. August 1897.
  • Regierungsbezirk Rheinhessen: seit 1918 zum Volksstaat Hessen gehörend; es galt bis 1935 die „Hessische Gemeindeordnung“ vom 10. Juli 1931.
  • Regierungsbezirk Pfalz: seit 1815 der bayerische Rheinkreis, später die bayerische Rheinpfalz; es galt zuletzt die „Bayerische Gemeindeordnung“ vom 27. Oktober 1927.

Die Deutsche Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 vereinheitlichte die in Deutschland bis dahin insgesamt 41 geltenden Gemeindeordnungen.[3]

Bezüglich der Verwaltung der Gemeinden ergaben sich ab 1946 aus den vor 1935 bestehenden Gemeindeordnungen insbesondere Unterschiede hinsichtlich einer lokalen und einer in Teilen regionalen Verwaltung. In den Regierungsbezirken Koblenz und Trier blieben die vorherigen Strukturen der Amtsverwaltungen, in denen eine bestimmte Anzahl von teilweise sehr kleinen Gemeinden zentral verwaltet wurde, dabei aber die Eigenständigkeit der Gemeinden bestehen blieb. Dagegen kannten die Gemeinden in den übrigen Regierungsbezirken diese Strukturen nicht.[4] Das Land Rheinland-Pfalz schuf am 27. September 1948 ein Selbstverwaltungsgesetz für die Gemeinden, in dem die historischen bzw. regionalen Unterschiede berücksichtigt wurden.[3]

Funktional- und Gebietsreform 1965 bis 1973

In der zweiten Hälfte der 1960er Jahre wurde damit begonnen eine Verwaltungsreform durchzuführen, welche schrittweise in der Zeit von 1966 bis 1974 in insgesamt 18 „Gesetzen zur Verwaltungsvereinfachung in Rheinland-Pfalz“ festgelegt und umgesetzt wurden. Hinzu kamen das „Landesgesetz zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften und zur Vorbereitung der Neugliederung von Gemeinden“ vom 16. Juli 1968 und die „Verbandsgemeindeordnung“ vom 1. Oktober 1968. Die seit 1948 geltende „Amtsordnung“ wurde mit Inkrafttreten der Verbandsgemeindeordnung aufgehoben. Die Verbandsgemeindeordnung wurde am 17. März 1974 aufgehoben, die weitergeltenden Bestimmungen sind in die „Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz“ in den §§ 64 bis 73 übernommen worden.[4]

Aus der Verbandsgemeindeordnung ergab sich folgende zeitliche Abfolge:[5]

  • Die 132 Ämter in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier wurden zum 1. Oktober 1968 in Verbandsgemeinden umgewandelt.
  • Die kreisangehörigen Gemeinden im Gebiet der Regierungsbezirke Montabaur, Pfalz und Rheinhessen hatten die Möglichkeit bis zum 31. Dezember 1971 in einer „Freiwilligkeitsphase“ Verbandsgemeinden zu bilden. Die Richtgröße für eine Verbandsgemeinde war 7.500 Einwohner.

Im Rahmen der Freiwilligkeitsphase entstanden bis zum 21. Dezember 1971 die Verbandsgemeinden Altenglan, Dudenhofen, Grünstadt-Land, Hahnstätten, Hochspeyer, Höhr-Grenzhausen, Kirchheimbolanden, Kusel, Landstuhl, Lauterecken, Offenbach an der Queich, Otterbach, Otterberg, Ramstein-Miesenbach, Ransbach-Baumbach, Rodalben, Schönenberg-Kübelberg, Waldmohr, Wirges und Wolfstein.[4]

Die übrigen Verbandsgemeinden wurden auf gesetzlicher Grundlage gebildet:[5]

  • Soweit in der Freiwilligkeitsphase noch keine Verbandsgemeinden im ehemaligen Regierungsbezirk Montabaur entstanden waren, wurden diese auf der Grundlage des „Zwölften Landesgesetzes über die Verwaltungsvereinfachung im Lande Rheinland-Pfalz“ vom 1. März 1972, in Kraft getreten am 22. April 1972, gebildet.
  • Im damaligen Regierungsbezirk Rheinhessen-Pfalz erfolgte die Bildung der bis dahin noch nicht bestehenden Verbandsgemeinden auf der Grundlage des „Dreizehnten Landesgesetzes“ vom 1. März 1972, ebenfalls am 22. April 1972 in Kraft getreten.

Im Rahmen verschiedener Verwaltungsvereinfachung wurden territoriale Veränderungen vorgenommen, zum Beispiel Zusammenlegung von Verbandsgemeinden oder Eingliederung von Ortsgemeinden.

Neben der Schaffung der Verwaltungsstrukturen wurden auch Änderungen in den Zuständigkeiten bei den verschiedene Ebenen der Kommunalverwaltung vorgenommen, die auch „Funktionalreform“ genannt wurde. Das „Elfte Landesgesetz“ vom 24. Februar 1972 übertrug Aufgaben, die vorher den Landkreisen zugeordnet waren, auf die Verbandsgemeinden bzw. auf die verbandsfreien Gemeinden.[5]

Kommunal- und Verwaltungsreform 2010 bis 2014

Bereits 2006 hatte der rheinland-pfälzische Ministerrat einen Beschluss gefasst, wonach sich die Reform im Wesentlichen auf drei Hauptthemen beziehen soll:

  • Optimierung der Zuständigkeiten für die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben,
  • Optimierung von Verfahrensabläufen und
  • Optimierung der kommunalen Gebietsstrukturen.

Am 28. September 2010 wurde das „Erste Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform“ erlassen. Bezüglich der Verbandsgemeinden wurde festgelegt, dass diese mindestens 12.000 Einwohner (Hauptwohnung am 30. Juni 2009) umfassen sollen. Bei Verbandsgemeinden, die eine Fläche von mehr als 100 Quadratkilometern und mehr als 15 Ortsgemeinden haben ist eine Unterschreitung der Mindestgröße möglich.[6]

Verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden sollen mit benachbarten verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden desselben Landkreises zusammengeschlossen werden. Ferner können im Ausnahmefall die Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde in mehrere andere Verbandsgemeinden eingegliedert, die Ortsgemeinden einer Verbandsgemeinde und die Ortsgemeinden mehrerer anderer Verbandsgemeinden zu neuen Verbandsgemeinden zusammengeschlossen sowie eine Ortsgemeinde aus einer Verbandsgemeinde ausgegliedert und in eine andere Verbandsgemeinde eingegliedert werden.[6]

Im Falle der freiwilligen Eingliederung einer verbandsfreien Gemeinde oder einer Verbandsgemeinde in eine andere Verbandsgemeinde sind Beschlüsse des Gemeinderates der bisherigen verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeinderäte der bisherigen und der aufnehmenden Verbandsgemeinde sowie der Ortsgemeinderäte der Ortsgemeinden der bisherigen und der aufnehmenden Verbandsgemeinde erforderlich, mit denen übereinstimmend der Wille zu dieser freiwilligen Gebietsänderung erklärt wird.[6]

Im „Zweiten Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform“, ebenfalls vom 28. September 2010, wurden u.a. die Selbstverwaltungsaufgaben der Verbandsgemeinden wie folgt ergänzt:[7]

  • Die Verbandsgemeinde kann die Aufgaben der Wirtschaftsförderung und der Fremdenverkehrsförderung, soweit sie von überörtlicher Bedeutung sind, als Selbstverwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Landesverordnung über die Besoldung und Dienstaufwandsentschädigung der hauptamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit. Landesregierung Rheinland-Pfalz, abgerufen am 10. Juli 2010.
  2. Rudolf Oster: Kommunalpolitik in Rheinland-Pfalz. In: Andreas Kost, Hans-Georg Wehling (Hrsg.): Kommunalpolitik in der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung. VS Verlag, 2003, ISBN 3531136518, S. 220–237 (Eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche).
  3. a b Günter Püttner: Handbuch der kommunalen Wissenschaft und Praxis. Bd. 1, Springer, 2007, ISBN 3540237933, S. 142, 577 (Eingeschränkte Vorschau in der Google Buchsuche).
  4. a b c Geschichte der Verbandsgemeinde Daun. Verbandsgemeinde Daun, abgerufen am 5. April 2010.
  5. a b c Johannes Dietlein, Markus Thiel: Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz. 2006, S. 30ff (PDF (654,5 KB), abgerufen am 19. November 2010).
  6. a b c Erstes Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. September 2010, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2010, Seite 272
  7. Zweites Landesgesetz zur Kommunal- und Verwaltungsreform vom 28. September 2010, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 2010, Seite 280

Literatur

  • Johannes Dietlein, Markus Thiel: Verwaltungsreform in Rheinland-Pfalz. Ein Beitrag zur Debatte um die Zukunft der Verbandsgemeindeverfassung. In: Schriftenreihe des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz. Bd. 15, Mainz 2006.

Weblinks

Wiktionary Wiktionary: Verbandsgemeinde – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

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