Verordnung optische Strahlung

Verordnung optische Strahlung

Die österreichische Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch optische Strahlung (Verordnung optische Strahlung - VOPST) ist eine Detailverordnung zum ASchG. Die VOPST deckt den Arbeitnehmerschutz bei optischer Strahlung in Österreich ab. Sie stellt die österreichische Umsetzung der EU-Richtlinie 2006/25/EG dar.

Inhaltsverzeichnis

Eckdaten

Veröffentlichung 8.7.2010
In kraft seit 9.7.2010
Umfang
  • Optische Strahlung
    • Nach Wellenlängenbereich
      • UV
      • Licht
      • IR
    • Nach Quellen:
      • Aus künstlichen Quellen
      • Aus natürlichen Quellen
    • Nach Art
      • Inkohärent (Lampen, LED's, Sonne, ...)
      • Kohärent (Laser)
Geltungsbereich
  • In Arbeitsstätten
  • Auf Baustellen
  • An auswärtigen Arbeitsstellen
Expositionsgrenzwerte
  • Anhang A für inkohärente optische Strahlung
  • Anhang B für kohärente optische Strahlung

Gefährdungsbeurteilung (Evaluierung)

Der Arbeitgeber ist nach dem ASchG verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Im Bereich der optischen Strahlung betrifft das alle Expositionen durch optische Strahlung. Damit ist quasi jeder Arbeitsplatz hinsichtlich der VOPST zu evaluieren.

Gefährdungsbeurteilung für optische Strahlung aus künstlichen Quellen

Es gelten die in Anhang A und Anhang B festgelegten Expositionsgrenzwerte. Wenn diese Expositionsgrenzwerte eingehalten werden, so ist der Arbeitnehmer vor gesundheitsschädlichen Auswirkungen durch optische Strahlung geschützt. Zusätzlich kann der Leitfaden für künstliche optische Strahlung des ZAI herangezogen werden

Gefährdungsbeurteilung für inkohärente optische Quellen (Leuchten, Lampen, ...)

Gefährdungsbeurteilung nach Schädigung:

  1. Aktinisches UV
    • Schädigung: Horn- und Bindehautentzündung, Linsentrübung, Sonnenbrand, Faltenbildung, Hautkrebs
    • Wirkt auf: Haut und Augen
    • Schädigungsart: Photochemisch
    • Grenzwert: Heff = 30 J/m2 innerhalb von 8 Stunden
    • Blenden
      • Haut: Messung mit offenem FOV
      • Augen: Messung mit 1,4 rad (80°) FOV. Die Verwendung einer Blende ist nur bei ausgedehnten Quellen notwendig.
    • Die Bestrahlungsstärke ist mit der Gewichtungsfunktion S(λ) zu bewerten
  2. UVA
    • Schädigung: Linsentrübung
    • Wirkt auf: Augen
    • Schädigungsart: Photochemisch
    • Grenzwert: HUVA = 10000 J/m2 innerhalb von 8 Stunden
    • Blenden: Messung mit 1,4 rad (80°) FOV. Die Verwendung einer Blende ist nur bei ausgedehnten Quellen notwendig.
    • Die Bestrahlungsstärke ist unbewertet zu nehmen
  3. Blaulichtgefahr
    • Schädigung: Netzhautentzündung
    • Wirkt auf: Augen
    • Schädigungsart: Photochemisch
    • Unterscheidung zw. großer und kleiner Quelle
  4. Netzhaut thermisch
    1. bei vorhandener sichtbarer Strahlung
      • Schädigung: Netzhautverbrennung
      • Wirkt auf: Augen
      • Schädigungsart: Thermisch
      • Der Grenzwert wird nur von stark gepulster Strahlung erreicht, z. B. Blitze. Kontinuierliche Bestrahlung erreicht nicht die zu einer Schädigung notwendigen Bestrahlungsstärken.
    2. Netzhaut thermisch bei schwachem visuellem Stimulus
      • Schädigung: Netzhautverbrennung
      • Wirkt auf: Augen
      • Schädigungsart: Thermisch
  5. Hornhaut thermisch
    • Schädigung: Hornhautverbrennung
    • Wirkt auf: Augen
    • Schädigungsart: Thermisch
  6. Haut thermisch
    • Schädigung: Hautverbrennung
    • Wirkt auf: Haut
    • Schädigungsart: Thermisch

Gefährdungsbeurteilung nach Anwendung:

  • Beleuchtung
    • Halogenstrahler
  • Schweißen
  • Glühende Massen
  • OP-Lampen

Gefährdungsbeurteilung für kohärente optische Quellen (Laser)

Der Laser sendet kohärente optische Strahlung aus. Die Grenzwerte hängen von der Wellenlänge und der Dauer der Einwirkung ab. Eine vereinfachte und praxistaugliche Beurteilung nach dem Stand der Technik ermöglichen die Laserklassen. Grundsätzlich ist vom Hersteller die Angabe der Laserklasse, der Wellenlänge des Lasers, der Leistung und evtl. weiterer Verhaltensregeln für den Arbeitnehmer erforderlich.

Für ältere Maschinen, die noch das ANSI-System der Laserklassifizierung verwenden, gibt es einen Erlass des ZAI, um diese Laserklassen dem aktuellen Schema zuordnen zu können und damit eine Evaluierung ermöglichen[1].

Gefährdungsbeurteilung für optische Strahlung aus natürlichen Quellen

Mit der Einbeziehung der Sonnenstrahlung geht die VOPST über die Mindestanforderungen der EU-Richtlinie 2006/25/EG hinaus. Der Arbeitnehmer ist vor Sonnenstrahlung zu schützen. Eine Gefährdungsbeurteilung hat zu erfolgen. Die Expositionsgrenzwerte aus den Anhängen gelten nur für künstliche optische Strahlung. Es ist daher eine Gefährdungsbeurteilung nach dem Stand der Technik durchzuführen. Als Stand der Technik gelten die Schattenregel, der UV-Index oder eine Abschätzung nach Tages- und Jahreszeit. Für die Beurteilung der Gefahr bei natürlicher optischer Strahlung kann der Leitfaden für natürliche optische Strahlung des ZAI herangezogen werden.

Nach der Schattenregel

Wenn der Körperschatten kürzer als die eigene Körpergrösse ist, so sind Schutzmaßnahmen erforderlich. Die Regel bezieht sich somit auf den Sonnenstand und geht von einer Gefahr aus, wenn die Sonne mehr als 45° über dem Horizont steht [2]. Die Schattenregel deckt grundsätzlich die Zeiten mit erhöhter UV-Belastung ab. Lediglich Höhenlagen sind extra durch strengere Kriterien zu berücksichtigen.

Nach dem UV-Index

PSA wird ab einem UV-Index von 3-4 empfohlen. Wenn der UV-Index für mehr als 30 Minuten über 5 ist, sind jedenfalls persönliche Schutzmaßnahmen erforderlich. Ab einem UV-Index 8, wenn er mehr als 30 Minuten vorherrscht, sind technische und organisatorische Maßnahmen notwendig.

Nach der Tages- und Jahreszeit

Abgesehen vom Wetter folgt die UV-Belastung einem tages- und jahreszeitlichen Rhythmus. Daher kann mit dem 21. Juni, dem Tag des höchsten Sonnenstandes, im Zentrum von einer großen UV-Belastung von April bis September in der Zeit von 11:00 bis 15:00 MESZ ausgegangen werden. Bei Höhenlage ist dieser Zeitraum entsprechend auszudehnen. Innerhalb des Zeitraumes sind persönliche Schutzmaßnahmen erforderlich.

Höhenlagen

Die UV-Belastung nimmt mit steigender Höhenlage zu. Abhängig vom Gelände kann man im Mittel von einer Zunahme um 20 % je 1000 Höhenmeter ausgehen. Die Gefährdungsbeurteilung hat dies zu berücksichtigen. Bei Arbeiten im hochalpinen Gelände sind Schutzmaßnahmen das ganze Jahr über erforderlich.

Reflektierende Oberflächen

Schnee, Wasser und Sand sowie Polystyrol, Blech und andere reflektierende Oberflächen erhöhen die UV-Belastung wesentlich. Es kann von einer Erhöhung um bis zu 80 % ausgegangen werden.

Bewölkung

Bewölkung verringert die UV-Belastung. Allerdings kann erst bei dichter Bewölkung von einer Reduktion um 70 % ausgegangen werden [3]. Bei leichter bzw. mittlerer Bewölkung ist die UV-Strahlung ausreichend, um einen Sonnenbrand hervorzurufen.

Expositionsgrenzwerte

Für inkohärente optische Strahlung nach Anhang A

  • (a) Aktinisches UV:
    • Heff = 30 J/m2
    • Eeff = 30/t J/m2
      • 30000 s: Eeff = 0.001 W/m2 = 1 mW/m2
    • Wellenlängenbereiche: UV-A, UV-B, UV-C
    • Zeitbasis: 8 h (~ 30000 s)
    • Messempfangswinkel: γ = 1,4 rad (80°)
      • Bei sehr ausgedehnten Quellen oder Bestrahlung seitlich (z. B. Streustrahlung) ist der Messempfangswinkel zu berücksichtigen. Ansonsten ist eine Messung ohne Blende ausreichend genau.

Für kohärente optische Strahlung nach Anhang B

Umrechnungshilfen

Messfeldwinkel - Raumwinkel - Messblende

Unter Annahme einer kreisförmigen Blende können der Raumwinkel \Omega und der Messempfangswinkel \gamma ineinander umgerechnet werden.

  • Ω: Raumwinkel
  • γ: Messempfangswinkel
  • Umrechnungsformel: Ω = π / 4 ⋅ γ2
  • D(20 cm): Blendendurchmesser für einen Abstand von 20 cm
Beschriftung
γ Ω D(20 cm)
rad mrad ° sr mm
0.011 11 0.63 95⋅10-6 2.2
0.11 110 6.3 9503⋅10-6 22

Umsetzungen in anderen EU-Ländern

Weblinks

Einzelnachweise

  1. ZAI-Erlass 461.209/77-III/2/02: LASER, neue Klassifizierung, neue Normen und Festlegungen. vom 10. Dezember 2002 (PDF)
  2. H. Meffert, P. J. Meffert, G. Kolde, E. Rowe: Ein einfaches Verfahren zum Abschätzen des UV-Index In Akt Dermatol 2009; 35(1/02): 25-28, [1]
  3. AUVA-Merkblatt M 013: UV-Strahlung und Arbeiten im Freien, [2]

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