Urheberrecht (DDR)

Urheberrecht (DDR)

Das Urheberrecht bezeichnete in der DDR ein subjektives Recht, das als „sozialistisches Persönlichkeitsrecht“ mit vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Befugnissen ausgestaltet war. Damit unterschied es sich grundlegend von der Konzeption des geistigen Eigentums in der Bundesrepublik Deutschland. Geregelt war das Urheberrecht seit dem 13. September 1965 im Gesetz über das Urheberrecht (URG) (GBl. I, 209 1). Anders als in der Bundesrepublik enthielt dieses Gesetz auch das Urhebervertragsrecht. Sein Ziel war die „Verbindung der persönlichen Interessen der Urheber mit dem gesellschaftlichen Interesse“ (§ 1 Abs. 1 URG).

Inhaltsverzeichnis

Sachrecht

Urheberrecht als sozialistisches Persönlichkeitsrecht

Nicht geschützt war die Verbreitung von Werken, die nicht dem gesellschaftlichen Fortschritt, der Verbreitung humanistischer Ideen und der Sicherung des Friedens und der Völkerfreundschaft dienen (§ 1 Abs. 1 URG), d.h. Werke, „mit denen der Krieg verherrlicht wird, chauvinistische und rassistische Ideen verbreitet werden und die Jugend moralisch vergiftet wird“[1] Der Werkbegriff wurde in § 2 URG eingeführt: Geschützt waren Werke der Literatur, der Kunst und der Wissenschaft, die in einer objektiv wahrnehmbaren Form gestaltet sind und eine individuelle schöpferische Leistung darstellen. In § 2 Abs. 2 URG folgte eine beispielhafte (nicht abschließende) Auflistung der wichtigsten Werktypen.

Das Urheberrecht war untrennbar mit der schöpferischen Tätigkeit selbst verbunden und konnte somit nur dem Urheber selbst zustehen. Juristische Personen konnten nicht Inhaber eines Urheberrechtes sein.

Als Ausgleich für seine gesellschaftlich nützlichen Tätigkeit konnte der Urheber eine Vergütung erhalten, die sich nach gesetzlichen Kriterien bemaß. Maßstab hierfür war nicht die geleistete Arbeit, sondern das produzierte Werk.

Da das Urheberrecht ein Persönlichkeitsrecht war, konnte es nicht übertragen werden.

Internationales Urheberrecht

Die DDR war Mitgliedstaat der RBÜ, des WUA und der WIPO. Die DDR konnte aber bis zur internationalen Anerkennung und der Aufnahme in die UNO 1972 ihre Mitgliedschaft nicht voll ausüben.[2]

Urhebervertragsrecht

Das Urhebervertragsrecht war der Privatautonomie weitgehend entzogen. Individuelle Vereinbarung waren meist nicht möglich, sondern wurden durch (rechtlich nicht verbindliche) Musterverträge ersetzt.[3]

Einigungsvertrag

Mit dem Einigungsvertrag vom 3. Oktober 1990 gilt das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im gesamten Deutschland. Nach Anl. I, Kap. III, Sachgeb. E: Gewerblicher Rechtsschutz, Recht gegen den unlauteren Wettbewerb, Urheberrecht, Abschn. II 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II, S. 889) gilt es auch für Werke, die im Beitrittsgebiet vor dem Beitritt geschaffen wurden. Dies führte zum Teil zum nachträglichen Wiederaufleben von urheberrechtlichem Schutz.

Literatur

Gesetzestexte

  • Artur-Axel Wandtke und Winfried Bullinger: Praxiskommentar zum Urheberrecht. C.H. Beck, München 2009, ISBN 978-3-406-56666-0, Anhang 1. Gesetz über das Urheberrecht (DDR).

Lehrbücher

  • Heinz Püschel und Autorenkollektiv: Urheberrecht der Deutschen Demokratischen Republik. Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin (Ost) 1969.

Aufsätze

  • Heinz Püschel: Zu einigen Grundfragen des neuen Urheberrechts der DDR. Nr. 6, 1968, S. 300.
  • Yolanda Eminescu: Aktuelle Probleme des Urheberrechts der europäischen sozialistischen Länder. In: GRUR Int. Nr. 7, 1980, S. 387.
  • Matthias Wießner: Die DDR und das internationale Urheberrechtsregime. In: Comparativ. Nr. 5-6, 2006, S. 249-267.

Einzelnachweise

  1. Heinz Püschel: Zu einigen Grundfragen des neuen Urheberrechts der DDR. In: GRUR. Nr. 6, 1968, S. 302.
  2. Matthias Wießner: Die DDR und das internationale Urheberrechtsregime. In: Comparativ. Nr. 5-6, 2006, S. 254.
  3. Petra Arends: Das Urhebervertragsrecht der DDR. Frankfurt am Main 1991.

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