Unternehmenspacht

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Bei der Unternehmenspacht überlässt der Verpächter ein Unternehmen einem Vertragspartner (dem Pächter) zur Nutzung gegen Entgelt auf Zeit.

Inhaltsverzeichnis

Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag

Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet eine Gesamtheit von Sachen (Anlagevermögen wie z.B. Fabrikhalle, Maschinen; Umlaufvermögen wie z.B. Warenlager oder noch ausstehende Kundenforderungen) und Rechten, aber auch Erwerbschancen dem Pächter zur Nutzung zu überlassen. Der Pächter ist berechtigt die ‚Früchte‘ aus dem Unternehmen zu ziehen.[1]

Der Pachtvertrag ermöglicht es dem Pächter, das Unternehmen fortzuführen, den Namen des Unternehmens beizubehalten, den Kundenstamm zu übernehmen, das bestehende Know-how zu nutzen und auf eigenen Namen und Rechnung tätig zu werden. Der Pächter wird dadurch zum Unternehmer, wobei der Verpächter i.d.R. der Inhaber des Unternehmens ist.[2]

Anders wie bei der Miete beruht die Pacht, genauer die Unternehmenspacht, darauf, dass der Pächter die sog. ‚Früchte‘ des Unternehmens ziehen darf; der Pächter darf die Gewinne des Unternehmens für sich beanspruchen.[3] Anders wie beim Unternehmenskauf wird der Unternehmenspächter aber nicht Inhaber des Unternehmens.

Die herrschende Meinung ist der Auffassung, dass der Pächter eine grundsätzliche Pflicht zum Betrieb des Unternehmens hat, weil das Unternehmen durch ‚Nichtbetrieb‘ Schaden nehmen würde.[4] Der Gesetzgeber hat dazu, wie auch zu den meisten anderen Fällen, leider keine Regelung getroffen.[5]

Der Pächter ist verpflichtet, das Unternehmen (den Pachtgegenstand) vertragsgemäß zu führen und zu erhalten. Im Rahmen der Erhaltung können den Pächter eine Reihe von Verpflichtungen treffen. Dies können An- und Ersatzbeschaffungen sein oder auch Instandsetzungs- oder Ausbesserungsmaßnahmen.[6] Hier besteht ein Regelungsbedarf im Pachtvertrag.

Am Ende der Pachtzeit ist der Pachtgegenstand vom Pächter an den Verpächter zurück zu überlassen. Die Gesamtheit des Unternehmens mit allen Sachen und Rechten geht dann an den Verpächter zurück. Wird ein unbefristeter Pachtvertrag abgeschlossen, so endet der Vertrag durch Kündigung oder Aufhebung.[7]

Gründe für die Unternehmenspacht

Die Unternehmenspacht hat eine bedeutsame Stellung in unserem Wirtschaftsleben. Die Gründe für eine Unternehmenspacht können sehr vielfältig sein. Bei der Unternehmensnachfolge kann durch die Verpachtung das Unternehmen in der Familie bleiben. Zugleich bietet die Unternehmenspacht einem Existenzgründer die Möglichkeit, unternehmerisch tätig zu werden, ohne sich beim Start zu überschulden.[8] Auch bei Zusammenschlüssen von Unternehmen gibt es Gründe, die eine Unternehmenspacht praktikabel machen. Darüber hinaus können haftungs-, konzern- oder steuerrechtliche Gründe für eine Unternehmenspacht sprechen.[9]

Vor- und Nachteile für den Unternehmenspächter

Wie schon erwähnt, bietet die Pacht die Möglichkeit, ohne großen Kapitalbedarf als Unternehmer tätig zu werden. Ein weiterer Vorteil kann sein, dass der Pachtzins geringer ausfällt als die Zinszahlung eines Kredits.

Ein erheblicher Nachteil ist allerdings, dass der Pächter das Unternehmen nicht als Kreditsicherung einsetzen kann. Der Pächter wird nicht zum Inhaber des Unternehmens. Durch eine mangelhafte vertragliche Ausgestaltung der Unternehmenspacht kann es zu Streitigkeiten kommen, z.B. über Investitionsverpflichtungen des Verpächters oder über den Zustand des Unternehmens am Ende der Pachtzeit.[10]

Literatur

  • Friedrich Klein-Blenkers: "Das Recht der Unternehmenspacht." 1. Auflage. Nomos Verlag, 2008, ISBN 978-3-8329-3820-8, 396 Seiten.
  • Helmut Knoppe: "Verpachtung eines Gewerbetriebs - Heidelberger Mustervertrag." 9. Auflage. Verlag Recht und Wirtschaft, 2005, ISBN 978-3-8005-4328-1, S. 36 Seiten

Einzelnachweise

  1. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 34. Auflage 2010, Einleitung vor § 1 Rn 49.
  2. Klein-Blenkers, Das Recht der Unternehmenspacht, 2008, S. 61.
  3. Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 34. Auflage 2010, Einleitung vor § 1 Rn 49.
  4. Knoppe, Verpachtung eines Gewerbebetriebs - Mustervertrag, 2005, S. 3.
  5. Klein-Blenkers, Das Recht der Unternehmenspacht, 2008, S. 362 ff.
  6. Heinemann, in: Kölner Steuerdialog (KÖSDI) 1981, S. 4209 ff.
  7. Klein-Blenkers, Das Recht der Unternehmenspacht, 2008, S. 321 ff.
  8. Klein-Blenkers, Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV) 2001, S. 329 ff.
  9. Adenauer, Mitteilungen der Rheinischen Notarkammer (MittRhNotK) 1968, S. 105 ff.
  10. Dröge, Betriebsverpachtung, 1993, S. 1 ff.


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