Ständige Strukturierte Zusammenarbeit

Ständige Strukturierte Zusammenarbeit

Die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit bezeichnet die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich in der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik besonders engagieren wollen. Die wesentlichen Regelungen finden sich in Art. 42 EU-Vertrag sowie in einem Protokoll[1] zum EU-Vertrag. Die Teilnahme an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit ist freiwillig (abgestufte Integration). Nachdem die Zusammenarbeit primärrechtlich speziell geregelt ist, liegt kein Fall einer Verstärkten Zusammenarbeit vor.

Voraussetzung für die Teilnahme an der Ständige Strukturierte Zusammenarbeit sind:

  • Die Mitgliedstaat muss seine Verteidigungsfähigkeiten (gegebenenfalls durch Beteiligung an multinationalen Streitkräften) intensiver entwickeln (insbesondere durch Zusammenarbeit mit der Europäischen Verteidigungsagentur)
  • Spätestens 2010[2] müssen die teilnehmenden Mitgliedstaaten über die Fähigkeit zu verfügen, innerhalb von 5 bis 30 Tagen der Europäischen Union bewaffnete Gefechtsverbände Europäischen Union für die Durchführung ihrer nach Art. 43 EU-Vertrag beschlossenen militärischen Missionen bereitzustellen.

Die an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichten sich zu einer entsprechenden Aufrüstung[3], zur Angleichung und Weiterentwicklung ihres „Verteidigungsinstrumentariums“ in Zusammenarbeit mit der Europäischen Verteidigungsagentur sowie Setzung konkreten Maßnahmen zur Stärkung der Verfügbarkeit der nationalen Truppen. Dazu sollen auch die nationalen Beschlussfassungsverfahren (z.B. Zustimmung der nationalen Parlamente) „überprüft“ werden.

Hintergründe und Kritik

Im Vertrag von Maastricht wurde die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union begründet. Bereits von Anfang an wurde die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik als integraler Bestandteil der GASP gesehen. Aus verschiedenen Gründen (z.B. Neutralität einiger Mitgliedstaaten oder ungeklärtes Verhältnis der EU zur NATO) konnte die gemeinsame Verteidigung der Europäischen Union bisher kaum verwirklicht werden. Für die Durchführung europäischer Militärmissionen (z.B. im Rahmen der Petersberg-Aufgaben) war man bisher immer auf die NATO und somit auch auf die Mithilfe der USA angewiesen. Diese Abhängigkeit solle durch die Stärkung der eigenen Fähigkeiten gemindert werden.

Die im Prokoll über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit verankerte Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihre Verteidigungsfähigkeiten auszubauen, wird als eine Verpflichtung zur Aufrüstung gesehen. Dies wird von verschiedenen Seiten und aus unterschiedlichen Gründen kritisiert. Die Bestimmung, wonach die Mitgliedstaaten ihre nationalen Beschlussfassungsverfahren überprüfen sollen, wird als Aushöhlung parlamentarischer Kontrollrechte gesehen.

Einzelnachweise

  1. Protokoll Nr. 10 über die ständige strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 42 des Vertrags über die Europäische Union
  2. Diese Jahreszahl könnte dadurch überholt sein, dass die Ratifikation des Vertrags von Lissabon unvorhergesehen lange dauerte.
  3. Art. 2 erster Gedankenstrich des Protokolls

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