Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich

Das Sozialversicherungsgericht ist eines der vier obersten kantonalen Gerichte des Kantons Zürich.[1] Es beurteilt Beschwerden und Klagen aus dem Bereich der Sozialversicherungsrecht.

Aus Gründen der Dezentralisierung hat das Sozialversicherungsgericht seinen Sitz in Winterthur.[2]

Inhaltsverzeichnis

Geschichte

Bis zur Schaffung des Sozialversicherungsgerichts waren im Kanton Zürich fünf verschiedene Rechtspflegeinstitutionen mit der Rechtsprechung in den einzelnen sozialversicherungsrechtlichen Bereichen befasst.[3] Aus diesem Grund reichte 1985 der Kantonsrat Hermann Weigold eine Motion betreffend der Schaffung eines einheitlichen Sozialversicherungsgerichts ein. Gegen den Willen des Regierungsrates sowie der kantonalen Gerichte und betroffenen Rechtspflegeorgane beschloss der Kantonsrat der Motion Folge zu geben. Das Gesetz wurde schliesslich 1994 mit 98 gegen 53 vom Kantonsrat verabschiedet. In der Volksabstimmung wurde es mit einem Ja-Stimmen Anteil von 55.6 % angenommen. Der Gerichtsbetrieb wurde am 3. Januar 1995 an der Lagerhausstrasse in Winterthur aufgenommen.[4]

Bestand

Die Mitglieder sowie die Hälfte der Ersatzmitglieder des Sozialversicherungsgerichts werden vom Kantonsrat gewählt. Die weiteren Ersatzrichter werden vom Sozialversicherungsgericht gewählt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre.[5] Das Gericht besteht aus neun Mitgliedern (bzw. die entsprechende Anzahl Richter auf 900 Stellenprozent) und 6 Ersatzmitgliedern.[6]

Präsident ist zur Zeit[7] der im Jahre 1997 auf Antrag der Sozialdemokratischen Partei gewählte Hans-Jakob Mosimann.

Die Mitglieder des Obergerichts sind in der kantonalen Lohnstufe 27[8] eingeteilt und beziehen einen Lohn zwischen 211 700 CHF und 241 467 CHF.[9]

Das Sozialversicherungsgericht ist in vier Kammern organisiert. Ihm ist das paritätisch zusammengesetzte Schiedsgericht angegliedert.[10]

Zuständigkeiten

Das Sozialversicherungsgericht beurteilt Beschwerden aus dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts, soweit hierfür das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorsieht.[11] Auch für weitere bundes-[12] und kantonalrechtliche[13] Streitigkeiten ist das Sozialversicherungsgericht zuständig.

Verschiedene Streitigkeiten zwischen Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung und den jeweiligen Leistungserbringern entscheidet das Schiedsgericht.[14]

Weblinks

Siehe auch

Fussnoten

  1. Gemäss Art. 74Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2007 sind dies weiter das Kassationsgericht, das Obergericht und das Verwaltungsgericht.
  2. Beschluss des Kantonsrates über den Sitz des Sozialversicherungsgerichts vom 5. Dezember 2005 (LS 212.82).
  3. Das kantonale Versicherungsgericht, das Schiedsgericht in Kranken- und Unfallversicherungsstreitigkeiten, die kantonale AHV-Rekurskommission, die kantonale Rekurskommission für die Zusatzleistungen der AHV/IV sowie die kantonale Rekurskommission für die Arbeitslosenversicherung.
  4. Auszug aus dem Rechenschaftsbericht des Sozialversicherungsgerichts 1995.
  5. § 5 GSVG.
  6. Beschluss des Kantonsrates über die Zahl der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Sozialversicherungsgerichts vom 19. Juni 2000 (LS 212.84).
  7. 2009.
  8. Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (LS 177.11).
  9. Beschluss des Kantonsrates über die Festsetzung der Besoldungen der Mitglieder des Obergerichtes vom 3. Januar 1994 (LS 212.83).
  10. Organisationsstruktur des Sozialversicherungsgerichts.
  11. § 2 Abs. 1 GSVG i. V. m. Art. 57Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche ATSG, insbesondere im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), der Invalidenversicherung (IVG), der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- versicherung (ELG), der Krankenversicherung (KVG), Unfallversicherung (UVG), der Militärversicherung (MVG), der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz (EOG), der Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG), obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG), der Familienzulagen (FamZG).
  12. § 2 Abs. 2 GSVG: Klagen nach Art. 73Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche BVG; Klagen über Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach Art. 47Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche Abs. 2 VAG; Beschwerden betreffend Entschädigung und Genugtuung nach Art. 17Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche OHG.
  13. § 3 GSVG: Beschwerden betreffend Beihilfen und Gemeindezuschüsse nach §§ 13 und 20 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur Eidgenössischen Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (LS 831.3); Beschwerden betreffend Kinderzulagen nach § 171a des Landwirtschaftsgesetzes (LS 910.1); Beschwerden gemäss Art. 65Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche KVG sowie gemäss §§ 28 und 29 EG KVG (LS 832.01).
  14. § 35 GSVG: Streitigkeiten nach Art. 89Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche KVG, Art. 57Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche UVG, Art. 26Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche Abs. 4 IVG sowie Art. 27Vorlage:Art./Wartung/ch-Suche MVG.

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