Schulsprengel

Schulsprengel

Ein Schulsprengel ist ein abgegrenztes Einzugsgebiet, das einer bestimmten Regelschule zugeordnet ist. Die dort wohnenden schulpflichtigen Kinder sind grundsätzlich zum Besuch dieser zuständigen Schule verpflichtet. Da insoweit der Elternwille eingeschränkt wird, ist diese aus der Weimarer Republik stammende Regelung umstritten.

Die meisten Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland sehen Schulsprengel nur für die Grundschule vor.

Situation in Deutschland

In Bayern bestimmt die Regierung durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulsprengel für jede Grund- und Hauptschule[1] sowie für Sonderschulen. Die Schulaufsichtsbehörde bildet dort auch für jede Berufsschule einen Schulsprengel, der für die örtliche Erfüllung der Berufsschulpflicht maßgebend ist (sog. „Grundsprengel“)[2].

Als erstes Bundesland hat Nordrhein-Westfalen im August 2008 alle Schulsprengel aufgehoben.[3] In den meisten Bundesländern der BRD sind verbindliche Schulsprengel lediglich für Grundschulen eingerichtet.

Interessenkonflikt

Bislang können Eltern nur einen Gastschulantrag stellen und zwingende persönliche Gründe anführen, um ihr Kind in eine andere als die zuständige Grundschule schicken zu können. Anträge sind oft erfolgreich, wenn ein alleinerziehendes Elternteil eine Arbeitsstelle in der Nähe der bevorzugten Schule nachweisen kann oder diese Schule eine Mittagsbetreuung anbietet.

Manche Elternverbände halten die Schulsprengel als Einschränkung der freien Schulstandortwahl für überholt und fordern mehr Wettbewerb unter den Grundschulen. [4] Befürchtungen werden geäußert, dass die eigenen Kinder auf der ihnen per Wohnsitz zugewiesenen Schule keine guten Startbedingungen beim Übertritt ins Gymnasium erhalten.

Die Abschaffung der Grundschulbezirke kann sich allerdings unliebsam auf Qualität und Klassenstärke von Grundschulen auswirken. Problematisch ist die „Flucht“ aus sozial benachteiligten Stadtbezirken mit hohem Migrantenanteil, durch die die Bildungsbenachteiligung der dort verbleibenden Schüler fortgeschrieben wird.

Einzelnachweise

  1. Artikel 42 des BayEUG(abgerufen am 24. Februar 2010)
  2. Regierungsbezirk Unterfranken (abgerufen 24. Februar 2010)]
  3. Schulen- Vergleich.de (abgerufen am 24. Februar 2010)
  4. Welt online 24. Februar 2010

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