Reichsverwaltungsgericht

Reichsverwaltungsgericht

Das Reichsverwaltungsgericht war ein bereits im deutschen Kaiserreich und in der Weimarer Republik angedachter, jedoch erst im Dritten Reich errichteter Gerichtshof. Es sollte oberste Instanz der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit werden. Dieses Ziel wurde jedoch nie erreicht.

Inhaltsverzeichnis

Kaiserreich (1871-1918)

Im Verlauf des 19. Jahrhunderts entwickelte sich in den deutschen Staaten die Verwaltungsgerichtsbarkeit, die es Bürgern erlaubte, hoheitliche Maßnahmen durch gerichtliche oder gerichtsähnliche Organe überprüfen zu lassen[1]. Diese Entwicklungen fanden innerhalb der deutschen Länder statt; zu nennen ist hier vor allem das Preußische Oberverwaltungsgericht (ab 1875[2]). Nach der Reichsgründung von 1871 entwickelte sich allmählich eine Reichsverwaltungsgerichtsbarkeit, jedoch zunächst nur punktuell, wobei für einen bestimmten Teilbereich des öffentlichen Rechts zuständige Sonderbehörden auch die Gerichtsbarkeit in diesem Bereich wahrnahmen[3]. Arbeiten des Reichstages zu einer Errichtung des Reichsverwaltungsgerichts im Jahr 1912 verliefen im Sande[4].

Weimarer Republik (1919-1933)

Die Weimarer Reichsverfassung enthielt einen ausdrücklichen Auftrag zur Errichtung eines Reichsverwaltungsgerichts neben den Verwaltungsgerichten der Länder[5]; die Debatte um die Erfüllung des Auftrages hielt an. Im Jahr 1930 wurde ein Gesetzentwurf zur Errichtung des Gerichts vorgelegt[6], der aber nie beschlossen wurde.

Drittes Reich (1933-1945)

Durch Führererlass vom 3. April 1941 [RGBl. I 1941, 201][7] errichtete Adolf Hitler schließlich das Reichsverwaltungsgericht mit Sitz in Berlin, in dem eine Reihe gerichtlicher und gerichtsähnlicher Instanzen für Teilbereiche des öffentlichen Rechts zusammengefasst wurden[8]. Es ist dabei aber zu beachten, dass die Funktion eines Gerichts in der Rechts- und Staatsauffassung des Nationalsozialismus mit dem eines auf Individualrechte bedachten Rechtsstaates nicht vergleichbar war. Das Mitglieder des Reichsverwaltungsgerichts waren ausdrücklich auf die „von nationalsozialistischer Weltanschauung getragene […] Rechtsauslegung“[9] verpflichtet. Wichtige Teile des öffentlichen Rechts waren der Kompetenz des Gerichtes ganz entzogen.[10]

Das Reichsverwaltungsgericht stellte mit dem Zusammenbruch des Dritten Reiches seine Arbeit ein; seine Rechtsgrundlage wurde schließlich im Jahr 1946 vom Alliierten Kontrollrat aufgehoben[11].

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner-Ehlers, VwGO, 18. Aufl., § 40 Rdnr. 1
  2. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner-Schmidt-Aßmann, VwGO, 18. Auflage, Einl., Rdnr. 77
  3. Luig, NVwZ 1994, 1195ff.
  4. Ibid.
  5. Art. 107 WRV
  6. Löwenthal, JR 1930, S. 241-248
  7. http://alex.onb.ac.at/gesetze_drab_fs.htm
  8. http://www.verfassungen.de/de/de33-45/reichsverwaltungsgericht41.htm
  9. § 7 des Führererlasses
  10. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner-Ehlers, VwGO, 18. Aufl., § 40 Rdnr. 2
  11. http://www.verfassungen.de/de/de33-45/reichsverwaltungsgericht41.htm

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