Abstammungsprinzip

Abstammungsprinzip

Ius Sanguinis (auch ius sanguis, Jus Sanguinis, lat. „Recht des Blutes“ (→ Blutsverwandtschaft)) bezeichnet das Prinzip, nach dem ein Staat seine Staatsbürgerschaft an Kinder verleiht, deren Eltern (oder mindestens ein Elternteil) selbst Staatsbürger dieses Staates sind. Es wird daher auch „Abstammungsprinzip“ genannt.

Es gilt in den meisten Staaten allein oder in Verbindung mit dem Geburtsortsprinzip und kann nachrangig sein gegenüber ausschließenden Prinzipien wie der Vermeidung mehrfacher Staatsbürgerschaften (z. B. in China) oder früher weit verbreiteten und immer noch anzutreffenden Bedingungen an Geschlecht, Religion oder Ethnie.

Das insbesondere im angelsächsischen Rechtskreis herrschende ius soli („Recht des Bodens“) ist ein anderes Prinzip des Staatsbürgerschaftserwerbs und knüpft an den Geburtsort an. Es wird in manchen Staaten (z. B. Frankreich) neben dem Ius Sanguinis oder in Ergänzung zu diesem praktiziert.

Staaten, die das Abstammungsprinzip anwenden

Deutschland

Im Deutschen Kaiserreich galt hinsichtlich der deutschen Staatsangehörigkeit das Gesetz über den Erwerb und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit von 1870.

1914 trat das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in Kraft, das seither in Deutschland gilt. Diese Regelung definierte eine reichseinheitliche Staatsangehörigkeit auf der Grundlage der Staatsangehörigkeit der Länder, verankerte rechtlich das Abstammungsprinzip und schaffte das teilweise noch geltende Geburtsortsprinzip ab.

Das reformierte Staatsangehörigkeitsrecht aus dem Jahre 2000 setzt neben dem Abstammungsprinzip wieder verstärkt das Geburtsortsprinzip ein.[1]

Israel

Hauptartikel: Rückkehrgesetz

In Israel besagt das Rückkehrgesetz aus dem Jahr 1950, dass jede Person nach Israel einwandern darf, die eine jüdische Mutter hat oder konvertiert ist und keiner anderen Religion angehört.

Schweiz

Das Schweizer Bürgerrecht wird ausschließlich durch Abstammung an Kinder übertragen. Jeder Schweizer erbt (in der Regel von seinem Vater) den Heimat- oder Bürgerort. Als Bürger einer Bürgergemeinde hat er automatisch auch das Schweizer Bürgerrecht. Wohnort der Eltern und eigener Geburtsort sind für diesen Vorgang unerheblich.

Einbürgerungen sind an strenge Bedingungen geknüpft und für die Betroffenen mit langen Wartezeiten und teilweise hohen Kosten verbunden. Wer eingebürgert werden will, ersucht um das Bürgerrecht einer Schweizer Gemeinde, womit er auch das Bürgerrecht des Bundes, der Schweizerischen Eidgenossenschaft, erhält.

Literatur

  • Brubaker, Rogers: Staats-Bürger. Deutschland und Frankreich im historischen Vergleich. Hamburg 1994.
  • Eberwein, Helgo/Pfleger, Eva: Fremdenrecht für Studium und Praxis, Wien 2011, ISBN 978-3-70075-010-9.
  • Trevisiol, Oliver: Die Einbürgerungspraxis im Deutschen Reich 1871–1945, Göttingen 2006.
  • Wippermann, Wolfgang: Das „ius sanguinis“ und die Minderheiten im Deutschen Kaiserreich. In: Hans Henning Hahn (Hrsg.), Nationale Minderheiten und staatliche Minderheitenpolitik in Deutschland im 19. Jahrhundert, Berlin 1999, S. 133–143.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. REGIERUNGonline: /Webs/Breg/DE/Bundesregierung/BeauftragtefuerIntegration/Einbuergerung/Geburtsortsprinzip/geburtsortsprinzip.html Das Geburtsortsprinzip
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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