Pflegekammer

Pflegekammer

In Teilen der Angehörigen der Pflegeberufe in Deutschland wird die Forderung erhoben, analog zu den bestehenden Kammern für Heilberufe Pflegekammern als Körperschaft des öffentlichen Rechts zu errichten. Einer Pflegekammer sollen bestimmte Aufgaben des Staates, bei denen berufsspezifisches Wissen erforderlich ist, übertragen werden. Dazu gehört beispielsweise die Durchführung der Berufsaufsicht. Die Kammer registriert jeden Pflegenden bei Aufnahme der Berufstätigkeit und überwacht die Kompetenzerhaltung des Einzelnen. Ein Bestandteil der Kammersatzung ist die Berufsordnung mit eingeschlossener Berufsethik.

Inhaltsverzeichnis

Ziele einer Pflegekammer

  • Schutz der Bevölkerung vor Pflegefehlern durch Gewährleistung qualifizierter Pflege und Versorgung
  • Interessenvertretung des Berufsstandes
  • Selbstverwaltung des Berufsstandes der Pflegenden
  • verbindliche Berufsordnung und Berufsethik (Kodex)
  • Qualitätssicherung und Qualitätserweiterung in der Pflege
  • Ansprechpartner und Berater für Politik in allen Belange der Pflege

Aufgaben

  • Qualitätssicherung in der Pflege aufgrund festgelegeter Berufsinhalte und -pflichten
  • Registrierung beruflich Pflegender (Berufsregister)
  • Erfassen des Berufsstandes nach Anzahl, Altersstruktur, räumlicher Verteilung und Qualifikation
  • optimale, flächendeckende gesundheitliche Versorgung
  • gezielte Planung und Adaption der Ausbildungsmöglichkeiten
  • Führung der Berufsaufsicht
  • Erteilung und Entzug der Berufserlaubnis
  • Weiterentwicklung einer Berufsethik bzw. eines Berufskodex
  • Aufsicht und Kontrolle der Fortbildungsverpflichtung
  • Erstellen von Gutachten & Expertisen
  • Fachliche Beratung des Gesetz- und Verordnungsgebers
  • Beteiligung an Gesetzgebungsverfahren, insbesondere der Ausbildungsreform
  • Erstellen von Statistik zur Planung erforderlicher fachlicher und personeller Kapazitäten zur pflegerischen Versorgung der Bevölkerung
  • Ausgestaltung der Ausbildungsgesetze des Bundes, in Kooperation mit den Ausbildungsträgern
  • Examensabnahme
  • Schiedsgericht
  • Anbieten von Fortbildungen in Kooperation mit den etablierten Fortbildungsinsitituten und Verbänden
  • Schaffen von Bedingungen, die eine kontinuierliche Fortbildung aller Berufe gewährleiste

Aktuelle Situation in Deutschland

Pflegerische Berufsgruppen verfügen in der Bundesrepublik Deutschland derzeit über keine eigenen Kammern. Die Errichtung von Pflegekammern wird von manchen pflegerischen Verbänden schon lange gefordert.[1] Andere Verbände lehnen Pflegekammern ab. Es gibt seit 2011 konkretere Bestrebungen in Bayern [2] und Niedersachsen[3] eine Pflegekammer einzurichten.

Gründung einer Pflegekammer

Pflegepolitik im Sinne einer Selbstverwaltung fällt auf Grund des Föderalismus in den Zuständigkeitsbereich der Bundesländer. Jedes Bundesland besitzt ein eigenes Heilkammergesetz (HKG). Das HKG des jeweiligen Bundeslandes bildet die Grundlage für die Struktur und Organisation der Kammer. Eine so genannte Bundespflegekammer kann nur als Dachverband der Organisation dienen, hat aber keine Entscheidungs- oder Weisungsbefugnis. Die Kammer wird durch ein Parlamentsgesetz errichtet. Ihre Innenverfassung regelt die Kammer jedoch autonom in einer Satzung. Das satzungsgebende Organ ist durch eine Urwahl der Kammermitglieder legitimiert. In der Satzung werden die Organe der Körperschaft, deren Zusammensetzung und Kompetenzen festgelegt. Die Kammer unterliegt der Rechtsaufsicht einer Aufsichtsbehörde. Die Angehörigen des entsprechenden Berufes sind Pflichtmitglieder in der Kammer.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. http://www.deutscher-pflegerat.de/dpr.nsf/EDA5851073AD5309C125755F0054A627/$File/DPR-Newsletter%20-%20Februar%202009.pdf Deutscher Pflegerat e.V.: Eigene Berufskammer. In: Pflege Positionen Ausgabe 2/2009
  2. Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Pressemitteilung zum Bündnis für Pflegekammer in Bayern
  3. Bündnis90/Die Grünen Niedersachsen Antrag zur Pflegekammer in Niedersachsen (8. Februar 2011)

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