Parlamentsbeteiligungsgesetz

Parlamentsbeteiligungsgesetz
Basisdaten
Titel: Gesetz über die parlamentarische Beteiligung
bei der Entscheidung über den Einsatz
bewaffneter Streitkräfte im Ausland
Kurztitel: Parlamentsbeteiligungsgesetz
Abkürzung: ParlBG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Staatsorganisationsrecht, Wehrrecht
Fundstellennachweis: 1101-11
Datum des Gesetzes: 18. März 2005
(BGBl. I S. 775)
Inkrafttreten am: 24. März 2005
GESTA: A002
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Parlamentsbeteiligungsgesetz (ParlBG) regelt die Beteiligung der Legislative in Deutschland an der Entscheidung über den Einsatz von Streitkräften im Ausland.

In Deutschland hat der Deutsche Bundestag weitreichende Mitbestimmungsrechte hinsichtlich des Einsatzes der Streitkräfte im Ausland. Deshalb wird die Bundeswehr auch als Parlamentsarmee bezeichnet.

Grundsätzlich gilt der Parlamentsvorbehalt, d. h., dass Soldaten nicht ohne Zustimmung des Parlaments in Auslandseinsätze entsendet werden dürfen, bei denen sie in bewaffnete Unternehmungen einbezogen werden oder eine Einbeziehung zu erwarten ist.

Die Bundesregierung muss rechtzeitig vor Beginn des Auslandseinsatzes einen Antrag mit detaillierten Angaben über die geplante Zahl der Soldaten, deren Fähigkeiten, die voraussichtliche Dauer des Einsatzes und die Kosten im Deutschen Bundestag einbringen. Vorbereitende Maßnahmen und Hilfs- bzw. humanitäre Einsätze, bei denen Waffen nur zur Selbstverteidigung mitgeführt werden, gelten nicht als Einsatz.

Eine Einschränkung besteht bei Gefahr im Verzug, wenn der Einsatz keinen Aufschub duldet, und bei Rettungsmissionen, deren Bekanntwerden das Leben der Betroffenen gefährden würde. Hier muss jedoch die Bundesregierung den Bundestag umgehend mit dem Einsatz befassen. Verweigert das Parlament die nachträgliche Zustimmung, ist der Einsatz zu beenden.

Das Parlament hat zudem ein Rückholrecht, d. h., es kann die Zustimmung zu einem bereits zugestimmten Einsatz zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen. Der Einsatz ist dann abzubrechen und die Soldaten sind zurückzuholen.

Für kleinere Auslandseinsätze mit wenigen Soldaten – z. B. Erkundungskommandos – sieht das Gesetz die Zustimmung in einem vereinfachten Verfahren vor. In diesem Fall reicht es, wenn die Regierung die Fraktionsvorsitzenden, die Vorsitzenden und die Obleute der Fraktionen des Auswärtigen- und des Verteidigungsausschusses informiert. Wenn nicht innerhalb von sieben Tagen eine Fraktion oder fünf Prozent der Abgeordneten eine Plenardebatte verlangen, gilt der Einsatz als genehmigt.

Literatur

  • Philipp Scherrer: Das Parlament und sein Heer. Das Parlamentsbeteiligungsgesetz. Duncker & Humblott, Berlin 2010, ISBN 978-3-428-13162-4.

Weblinks

Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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