Nutzfahrzeug/Maße und Gewichte

Nutzfahrzeug/Maße und Gewichte

Die für Nutzfahrzeuge zulässigen Gewichte und Abmessungen ergeben sich in Deutschland aus der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Der deutsche Gesetzgeber hat damit wesentliche durch EG-Recht vorgegebene Regeln[1] in das nationale Recht umgesetzt.

Die Reglementierung soll in erster Linie der Verkehrssicherheit, der Straßenschonung und dem Umweltschutz dienen. Durch das EG-Recht wird eine Angleichung nationaler Vorschriften in der Europäische Union angestrebt, um einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und den Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern. In der Vergangenheit wurden darüber hinaus Reglementierungen mit einer lenkenden Absicht erlassen, um zu verhindern, dass der Transport von Gütern von der Schiene auf die Straße verlagert wird.

Inhaltsverzeichnis

Maße und Gewichte der Nutzfahrzeuge in der EU

Nutzfahrzeuge müssen in der Europäischen Union so gebaut und ausgerüstet sein, dass sie im Straßenverkehr niemanden schädigen, gefährden, behindern oder belästigen. Dazu gibt es in Europa dementsprechende nationale Vorschriften.

In der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996[2] sind u.a. folgende Abmessungen und Gesamtgewichte für den grenzüberschreitenden Verkehr festgesetzt die beachtet werden müssen. Die einzelnen Mitgliedsstaaten dürfen in ihrem nationalen Recht (in Deutschland: StVZO) jedoch abweichende Regelungen für den Innerstaatlichen Verkehr zulassen:

Größte Länge

  • 18,75 m bei einem Lastzug (Lastkraftwagen mit Anhänger)
  • 16,50 m bei einem Sattelkraftfahrzeug (Kraftfahrzeug mit einem Sattelanhänger bzw. Auflieger)

Größte Breite:

  • 2,55 m alle Fahrzeuge, also auch Lastkraftwagen, Anhänger und Sattelauflieger.
  • 2,60 m größte Breite der Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen

Größte Höhe:

  • 4,00 m

Größter Abstand:

  • 12,00 m zwischen der Achse des Sattelzapfens und der hinteren Begrenzung des Sattelanhängers
  • 16,40 m zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Fahrerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination
  • 15,65 m zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Fahrerhaus und dem hintersten äußeren Punkt des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers (nutzbare Ladefläche)

Höchstzulässiges Gewicht des Fahrzeugs:

  • 18,00 t zweiachsige Anhänger
  • 25,00 t dreiachsige Anhänger
  • 36,00 t vierachsige Lastzüge oder Sattelkraftfahrzeuge
  • 40,00 t Fahrzeugkombinationen mit fünf oder sechs Achsen.
  • 44,00 t dreiachsiges Kraftfahrzeug mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhänger, das im kombinierten Verkehr einen ISO-Container von 40 Fuß befördert

Höchstzulässige Achslasten

  • 10,00 t Einzelachse ohne Antrieb
  • 11,50 t Antriebsachse

§ 35 StVZO schreibt zudem bei Lastkraftwagen sowie Kraftomnibussen einschließlich Gepäckanhänger und bei Sattelkraftfahrzeugen und Lastkraftwagenzügen, die nach dem 1. Januar 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind, eine Motorleistung von mindestens 5,0 kw (6,8 PS) je Tonne des zulässigen Gesamtgewichts des Kraftfahrzeugs und der jeweiligen Anhängelast vor. Bei Kraftfahrzeugen, Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, bei denen das Kraftfahrzeug oder das ziehende Fahrzeug zwischen dem 1. Januar 1969 und dem 31. Dezember 2000 erstmals in den Verkehr gekommen ist, gilt eine Mindest-Motorleistung von 4,4 kw (5,98 PS) je Tonne.

Historische Entwicklung

1900 bis 1908

Es gab derzeit keine direkten Vorschriften für Lastkraftwagen. Es wurde nach den Bedürfnissen und Möglichkeiten der einzelnen Fahrzeuge bis zu diesen größten Maßen produziert.

  • 6 m LKW-Länge.
  • 2 m Breite
  • 3,5 t Nutzlast.
  • 6,5 t Gesamtgewicht.

1908 bis 1918

Es wurden die Bedingungen für Subventions- Armeelastzüge festgelegt. Die Spurbreite und Radstand wurden vorgeschrieben. Zwischen 11 und 20 km/h Höchstgeschwindigkeit wurde für die größten LKW verlangt.

  • 7 m LKW Länge.
  • 4 m Ladefläche.
  • 2 m Breite.
  • 9 t zGG LKW.
  • 7,5 t zGG Anhänger.
  • 35 PS pro Lastzug.

1918 bis 1934

In der Zeit wurden die Gesamtgewichte und die LKW-Längen dem Bedürfnissen angepasst. Achslasten bis 6 t ab den 1. Juni 1919 gültig[3].

  • 2,25 m Breite.
  • 3,80 m Höhe.
  • 10,8 t zGG Zweiachs LKW.
  • 16 t zGG Dreiachser.
  • 6 t Achslast.

1934 bis 1939 - Erste Verordnung

Deutschland

Ab 1.Oktober 1934 wurde die erste RStVO für Lastzüge (LKW mit Anhänger)in Deutschland erlassen[4].

  • 22 m Gesamte LKW-Länge.
  • 2,35 m - 2,50 m Breite.
  • 4 m Höhe.
  • zGG Lastzug = siehe Achslasten.
  • 7 t Einzelachse.
  • 13,00 t zGG Zweiachser.
  • 18,50 t zGG Dreiachser.
  • 24,00 t zGG Vierachser.

Am 13. November 1937 trat die erste StVZO in Kraft[5].

  • 20 m Lastzug - Länge.
  • 14 m Sattelzug - Länge.
  • 2,50 m Breite.
  • 4 m Höhe.
  • 40 t zGG Lastzug.
  • 10,00 t Einzelachse.
  • 16,00 t Doppelachse.
  • 16,00 t zGG Zweiachser.
  • 24,00 t zGG Dreiachser.

Ab 1. März 1939 wurden die Gewichte vereinfacht[6].

  • 9 t Achslast.
  • 14 t zGG LKW.

1949 bis 1956 - Anpassung an die Entwicklung der Nutzfahrzeuge

Europa

Im Jahr 1949 trafen sich zum ersten Mal die europäischen Verkehrsminister in Genf und beschlossen für Europa eine Konvention bezüglich der Nutzfahrzeug- Längen und Gewichte. Es sollte eine Harmonisierung der Vorschriften u. a. als Rechtssicherheit für die Nutzfahrzeugindustrie stattfinden. Deutschland hatte diesen Beschluss nicht unterschrieben.

  • 18,00 m Lastzug-Gesamtlänge.
  • 32 t zGG Lastzüge.
  • 2,50 m Breite.
  • 4 m Höhe.

Deutschland

Zum 1. März 1950 wurde der Zustand von 1934 wieder hergestellt und die Gewichte der Entwicklung im Transportwesen angepasst.

  • 40 t zGG Lastzug.
  • 4 m Höhe.
  • 22,5 t zGG Dreiachser.
  • 16 t zGG Zweiachser
  • 10,5 t Achslast.
  • 14,5 t Doppelachse.

Am 25. November 1951 wurde die StVZO in den Stand von 1937 abgeändert. Ab 1. April 1953 wurde der zweite Anhänger verboten. Für die extra Zugmaschinen konnte der zweite Anhänger weiterhin benutzt werden.

  • 20 m Lastzug-Länge.
  • 14 m Sattelzug-Länge.

1956 bis 1960 - Große Beschränkungen

Deutschland

Mit drastischen Maß- und Gewichtsbeschränkungen für LKW versuchte der damalige Bundesverkehrsminister Hans-Christoph Seebohm, die Deutsche Bundesbahn wieder konkurrenzfähiger zu machen. Am 21. März 1956 gab es eine Neuregelung der StVZO, inoffiziell die „Seebohm'schen Gesetze“ genannt.

Für ab dem 1. Januar 1958 erstmals zugelassene LKW galten folgende Beschränkungen:

  • 11 m Länge und 12 t zGG für Zweiachs-LKW.
  • 12 m Länge und 12 t zGG für Dreiachs-LKW.
  • 14 m Länge und 24 t zGG für Last- und Sattelzüge.
  • 8 t Achslast.
  • 6 PS Motorleistung pro Tonne Gesamtgewicht.

Für bereits zugelassene LKW sollten diese Beschränkungen zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten.

1960 bis 1965 - Lockerung in Anbetracht der zukünftigen EWG

Deutschland

Am 7. Juli 1960 erfolgte die Einführung der ersten europäischen Maße und Gewichte durch die StVZO. Es wurden bezüglich der EWG Mitgliedschaft, die 1949 nicht unterschriebenen Harmonisierungs- Vorschriften in Kraft gesetzt[7].

  • 11 m Länge und 16 t zGG für Zweiachs-LKW.
  • 12 m Länge und 22 t zGG für Dreiachs-LKW.
  • 15 m Gesamtlänge und 32 t zGG für Sattelzüge.
  • 16,5 m Gesamtlänge und 32 t zGG für Lastzüge.

Die neuen Grenzwerte traten für alle vor dem 1. Januar 1958 erstmals zugelassenen LKW spätestens zum 1. April 1964 in Kraft. 6 PS pro Tonne Motorleistung wurden bereits ab dem 1. April 1963 gefordert. Bis zum 31. März 1962 durften vor dem 1. Januar 1958 zugelassene Lastzüge noch mit einem dreiachsigen Anhänger und einer Gesamtlänge von 20 m verkehren, ab dem 1. April 1961 nur sofern der Fahrer eine Kaufbestätigung für einen Zweiachs-Anhänger kürzerer Abmessung bei sich führte, aus der hervorgeht, dass der Anhänger-Produzent erst später liefern kann.[8][9]

1965 bis 1990 - Erste Regelung innerhalb der EWG

Zum 1. Mai 1965 wurde gemäß der Richtlinie 85/3 EWG die StVZO in Kraft gesetzt, die innerhalb der EWG von den EG-Verkehrsministerrat vereinbart wurde.

  • 12 m Länge und 16 t zGG für Zweiachs-LKW.
  • 12 m Länge und 22 t zGG für Dreiachs-LKW.
  • 15 m Gesamtlänge und 38 t zGG für Sattelzüge.
  • 18 m Gesamtlänge und 38 t zGG für Lastzüge.
  • 10 t Achslast.
  • 2,55 m Breite.
  • 4 m Höhe.

Für Fahrzeuge mit mehr als 32 t zGG wurde eine Ausnahme von den geforderten 6 PS pro Tonne Motorleistung gemacht. Für bis zum 31. Dezember 1965 erstmals zugelassene LKW reichten 5 PS pro Tonne, für zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 31. Dezember 1968 zugelassene LKW 5,5 PS pro Tonne.

8 PS pro Tonne galten bis zum 25. April 1976 für alle ab dem 1. Januar 1971 erstmals zugelassenen LKW bis 28,5 t und alle ab dem 1. Januar 1972 erstmals zugelassenen Sattel- und Lastzüge mit mehr als 28,5 t. Anschließend betrug die Mindest-Motorleistung 4,4 kW (5,98 PS) je Tonne bei Kraftfahrzeugen, Sattelkraftfahrzeugen und Zügen, die ab dem 1. Januar 1969 erstmals in den Verkehr kamen.

Am 1. Juli 1986 wurden die LKW-Gewichte in der StVZO auf Grund der EWG geändert. Seit 1984 hat der zugelassene Vierachser ein erhöhtes Gewicht.

  • 40 t zGG Lastzug.
  • 11 t Antriebsachse.
  • 17 t zGG Zweiachser.
  • 24 t zGG Dreiachser.
  • 32 t zGG Vierachser.

1990 bis 1995 - Gemeinsame Maße und Gewichte im EWR

Am 31. Dezember 1991 gab es eine neue StVZO. Am 17. Dezember 1990 wurde die EG-Richtlinie 91/60 vom EG-Ministerrat entschieden, die Richtlinie 85/3 EWG abzuändern. Die Änderung betraf wichtige Abmessungen und bestimmte andere technische Merkmale von bestimmten Fahrzeugen des Güterverkehrs. Erstmals wurde in Europa beschlossen, dass eine Verlängerung der Ladefläche nicht zu Lasten der Verkehrssicherheit und des Kraftfahrers zugelassen werden konnte. Festgelegt wurde, wie lang darf ein Lastzug sein, um ein gesundes, allezeit befriedigendes Verhältnis von belegter Verkehrsfläche und wirtschaftlich optimaler Transportraum-Nutzung herzustellen. Die kurzgekoppelten LKW dürfen sich während des Kurvenverlaufs aus Sicherheitsgründen etwas verlängern, jedoch ohne Zutun des Fahrzeugführers oder anderer Personen. Für das Fahrerhaus konnte nun der „Funktionsraum“ für den LKW Fahrer im Fernverkehr beim Tiefenmaß dementsprechend ausgenutzt werden. Für alte LKW wurde eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 1998 für die Ladeflächen und der Gesamtlänge erlaubt. Besondere spezielle Maße und Gewichte wurden extra geregelt.

  • 18,35 m Lastzug Gesamtlänge.
  • 2,55 m Breite.
  • 4 m Höhe.
  • 16,00 m Gesamtlänge ab Hinterkante Fahrerhaus.
  • 15,65 m nutzbare Ladefläche.
  • 2,35 m Fahrerhaustiefe.

Siehe auch

  • Themenliste Fahrzeugtechnik

Quellen und Hinweise

Einzelnachweise

  1. zentral: Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr, Amtsblatt Nr. L 235 vom 17/09/1996 S. 0059 - 0075
  2. Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17. September 1996, S. 59)
  3. Ein Jahrhundert Automobiltechnik - Nutzfahrzeuge, Seite 126
  4. Deutsche Last- und Lieferwagen, Band 2, Seite 495. + H. Büssing: Mensch - Werk - Erbe, Seite 223
  5. H. Büssing: Mensch - Werk - Erbe, Seite 223
  6. Deutsche Last- und Lieferwagen, Band 2, Seite 495 + H. Büssing: Mensch - Werk - Erbe, Seite 223
  7. Deutsche Last- und Lieferwagen, Band 2, Seite 495
  8. DER SPIEGEL 32/1961 - Schrott auf drei Achsen
  9. DIE ZEIT Nr. 43 - Minister Seebohm antwortet nicht vom 20. Oktober 1961

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