Nimiam Licentiam

Nimiam Licentiam

Nimiam licentiam (lateinisch „Übermäßiger Missbrauch“) ist der Name einer Enzyklika. Dieses Apostolische Schreiben, in Form einer Exhortatio, erging am 18. Mai 1743 von Papst Benedikt XIV. an die Brüder, Erzbischöfe und Bischöfe des Königreichs Polen.

Inhaltsverzeichnis

Vorlauf

Beginnend im Jahr 1741 wurden durch polnische Kirchengerichte auf Antrag zunehmend Ehen aufgelöst oder annulliert. Gegen diesen „übermäßigen Missbrauch“ hatte sich der Papst bereits in mehreren Schreiben und Briefen (z. B. 11. April 1741, 26. August 1741 und 3. November 1741) an die Kleriker Polens gewandt und angemahnt, diese Eheaufhebungen zu unterlassen, da sie dem kanonischen Recht widersprächen.

Exhortatio

Eindringlich ermahnt und belehrt der Papst die Erzbischöfe und Bischöfe und fordert sie auf, diese „üblen Sitten“ einzustellen. Er beruft sich hierzu auf die einschlägigen Bestimmungen und Dekrete des Konzils von Trient. Er verlangt eine schriftliche Aufstellung aller qualifizierten Kirchenrichter und die Absetzung der zum Missbrauch neigenden Richter, die eher ihre eigenen Meinungen vertreten und stattdessen in „übermäßige Zügellosigkeit“ glitten. Es seien auch neue Missbrauchsfälle bei den Ausnahmebestimmungen aufgetreten, zudem würde die Zahlung von Geldsummen kirchliche Richter zur Willkür verleiten.

Unsachgemäßes Brauchtum

Benedikt XIV. zählt auf, dass bestimmte Formen und Vorschriften bei der kirchlichen Eheanmeldung nicht eingehalten würden. Und da diese bereits zu einem ständigen unsachgemäßen Brauchtum geführt hätten, müssten sie unterlassen werden. Auf die Zeiten der Bekanntgabe des schriftlichen Aufgebotes, die Einhaltung der Fristen und das Erscheinen der Brautleute zur Aufgebotsbestellung würde ohne dringlichen Grund verzichtet. Diese Unterlassungen würden später dazu führen, Ehen aus formaljuristischen Gründen für ungültig zu erklären.

Anordnungen

Der Papst weist erneut auf die Einhaltung der Ehebestimmungen hin und fordert die Einhaltung der kanonischen Rechte. Er droht jedem Kirchenrichter, der weiterhin ohne Einhaltung der Rechtsbestimmungen Ehen auflöst, mit der Exkommunikation. Diese Anordnung nennt er in einem verschärften Maße einen „Befehl“ zum Gehorsam und fordert die Priester auf, die Ehewünsche der Braut und des Bräutigams zu prüfen. Ihm obliegt es auch, Ehehinderungsgründe vorzeitig zu erkennen und notwendige Dispensationen einzuholen. Den Diözesanbischöfen wird aufgetragen, bei Dispensanträgen eine klare Prüfung vorzunehmen und den Ortspfarrer als Zeugen zu benennen. Alle richterlichen Entscheidungen (Kopien und Drucke) müssten von jetzt ab durch einen Notar unterzeichnet und von einer siegelberechtigten Person angezeigt werden.

Siehe auch

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