Statutarstadt (Österreich)

Statutarstadt (Österreich)

Eine Statutarstadt, im Bundes-Verfassungsgesetz als Stadt mit eigenem Statut bezeichnet, ist in Österreich eine Stadt, die sich von den übrigen Gemeinden durch ein eigenes, landesgesetzlich erlassenes Stadtrecht (Stadtstatut) unterscheidet. Zurzeit gibt es bundesweit 15 Städte mit eigenem Statut.

Inhaltsverzeichnis

Organisation und Kompetenzen

Alle 15 Statutarstädte in Österreich

In Österreich sind alle Gemeinden aufgrund der Bundesverfassung grundsätzlich gleich organisiert, unabhängig davon, ob die Gemeinde etwa eine industrielle Großstadt ist oder eine landwirtschaftliche Kleingemeinde. Diese Fiktion der Einheitsgemeinde war für die Bundeshauptstadt Wien nicht zu halten, die zugleich als Bundesland eingerichtet ist, und auch nicht für Städte mit eigenem Statut.[1]

Statutarstädte sind grundsätzliche bevölkerungsreiche Städte mit überregionaler Bedeutung. So sind etwa alle Landeshauptstädte außer Bregenz Städte mit eigenem Statut. Als einziges Bundesland existiert in Vorarlberg keine Statutarstadt.

Gemäß Artikel 116 Abs 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)[2] kann einer Gemeinde mit mehr als 20.000 Einwohnern auf ihren Antrag hin durch Landesgesetz ein eigenes Statut verliehen werden, wenn Landesinteressen dadurch nicht gefährdet werden. Ein solcher Gesetzesbeschluss darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung kundgemacht werden. Diese Bestimmung wurde durch die Gemeindeverfassungsnovelle 1962 eingeführt. Bereits bestehende Statutarstädte, also insbesondere auch solche mit unter 20.000 Einwohnern, blieben bestehen. So wurden – mit Ausnahme der Stadt Wels, der mit Wirksamkeit zum 1. Jänner 1964 ein Statut verliehen wurde – sämtliche derzeit bestehenden Statutarstädte übergeleitet. Aufgrund des geltenden Art. 116 Abs. 3 B-VG wurde bis dato kein Statut verliehen.

Die Städte mit eigenem Statut weisen gegenüber den Einheitsgemeinden rechtliche Besonderheiten auf. Dies ist zunächst das eigene Stadtrecht (Statut) als Sonderorganisationsgesetz, in dem der Landesgesetzgeber der Stadt eine maßgeschneiderte Verfassung verleihen kann. Etwa kennen die Statute für Linz, Wels und Steyr verglichen mit der oberösterreichischen Gemeindeordnung eine wesentlich weniger strenge Gemeindeaufsicht durch das Land Oberösterreich, zusätzliche Organe wie den Magistrat und die einzelnen Mitglieder des Stadtsenates und eine gänzlich andere Zuständigkeitsordnung.

Der auffallendste Unterschied ist, dass für Städte mit eigenem Statut kraft Verfassung keine Bezirkshauptmannschaft zuständig ist, sondern der Bürgermeister mit der Besorgung bestimmter Bezirksverwaltungsaufgaben im übertragenen Wirkungsbereich betraut ist. Er ist daher – wie für Einheitsgemeinden der Bezirkshauptmann – etwa für die Bewilligung von Betriebsanlagen und die Durchführung bestimmter Verwaltungsstrafverfahren zuständig. Mit Ausnahme der Städte Krems, Waidhofen an der Ybbs und Rust sind in Städten mit eigenem Statut Bundespolizeidirektionen eingerichtet, an die die Besorgung bestimmter sicherheitspolizeilicher Bezirksverwaltungsaufgaben wie insbesondere Vollzug des Sicherheitspolizeigesetzes, Versammlungsrecht, Vereinsrecht, Waffengesetz übertragen worden ist. Nach Art 78d B-VG darf im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion, der eine Bundessicherheitswache beigegeben ist, von einer anderen Gebietskörperschaft ein Wachkörper nicht aufgestellt oder unterhalten werden; insbesondere ist daher die Errichtung einer Gemeindewache unzulässig. In Rust ist zwar ebenfalls keine eigene Bundespolizeidirektion eingerichtet, die Stadt liegt aber im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Eisenstadt. Die Bezirksverwaltungsaufgaben sind daher grundsätzlich auf Städte mit eigenem Statut (Bürgermeister) und die Bundespolizeidirektionen verteilt.

Als Hilfsorgan ist in den Städten mit eigenem Statut der Magistrat eingerichtet mit dem Magistratsdirektor als beamtete Spitze zwingend mit juristischer Ausbildung. Der Magistratsdirektor ist kraft Verfassung Leiter des inneren Dienstes. Dies bedeutet, dass er in Angelegenheiten der Organisation der personellen Mittel und der Sachmittel und Vorsorge für den einheitlichen und geregelten Geschäftsgang (siehe etwa § 37 Abs 3 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992) Leitungs- und Weisungsbefugnisse hat, ohne unmittelbar mit dem Bürgermeister als Vorstand des Magistrates Rücksprache halten zu müssen. In Ausübung dieser Leitungsfunktion dürfen jedoch keine Rechte oder Pflichten begründet oder abgeändert werden (Bereich normloser Verwaltungsakte der inneren Verwaltungsorganisation, siehe Pesendorfer, Der innere Dienstbetrieb im Amt der Landesregierung, 25 unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH und VwGH).

Geschichte

Älteste Statutarstädte sind Graz (Landeshauptstadt der Steiermark), Klagenfurt (Landeshauptstadt von Kärnten), Innsbruck (Landeshauptstadt von Tirol), Linz (Landeshauptstadt von Oberösterreich) sowie Wien (Bundeshauptstadt von Österreich), die allesamt bereits 1850 ein eigenes Statut verliehen bekamen, soweit sie es nicht schon seit langem besaßen. Jüngste Statutarstadt ist Wels in Oberösterreich (Wirksamkeit seit 1. Jänner 1964), dem im Zusammenhang mit der Gemeindeverfassungsnovelle 1962, aber noch vor deren Inkrafttreten, ein eigenes Statut verliehen wurde. Nach dem geltenden Art. 116 Abs 3 B-VG (siehe oben) wurde bis dato keiner Gemeinde ein eigenes Statut erlassen. Da zahlreiche Gemeinden, die keine Statutarstädte sind, mehr als 20.000 Einwohner haben, stellt sich die Frage, warum keine Anträge auf Verleihung eines Statutes gestellt werden. In der Vergangenheit war dafür sicherlich ein Grund, dass die Besorgung der Bezirksverwaltungsaufgaben im Finanzausgleich nur unzureichend abgegolten worden ist.

Kein eigenes Statut, aber eigene Bundespolizeidirektionen besitzen Leoben (seit 1948 per Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Stadt Leoben) sowie Schwechat (seit 1954 per Verordnung der Bundesregierung). Beide Städte haben aber aufgrund der Verwaltungsreform die meisten Aufgaben einer Statutarstadt übernommen.

Als Interessenvertretung der Statutarstädte fungiert der von ihnen finanzierte Österreichische Städtebund, der auch Nichtstatutarstädte (auf freiwilliger Basis) vertritt.

Liste

  • Stadt: Nennt den Namen der Stadt
  • Wappen: Zeigt das jeweilige Stadt-Wappen
  • KfZ: Nennt das jeweilige KfZ-Kennzeichen
  • Bundesland: Nennt, in welchem Bundesland Österreichs die Stadt liegt
  • Karte: Zeigt anhand einer Österreich-Karte, wo sich die Stadt befindet
  • Einw.: Nennt die Anzahl der Einwohner der Stadt (Stand: 1. Quartal 2009)[3].
  • Fl. (km²): Nennt die Fläche der Stadt in Quadratkilometern
  • Dichte (Ew/km²): Nennt die Einwohner-Dichte
  • Seit: Nennt das Jahr, in dem die Stadt zu einer Statutarstadt wurde
  • Gemeindeschlüssel: Nennt den Amtlichen Gemeindeschlüssel
  • Bild: Zeigt ein Bild aus der Stadt
Stadt
Wap-
pen
KfZ
Bundesland
Karte Einw.
Fl.
(km²)
Dichte
(Ew/km²)
Seit
Gemeinde-
schlüssel
Bild
Eisenstadt
[A 1]
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Burgenland
Statutarstadt (Österreich) (Österreich)
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Graz Wappen Graz.svg G Flagge der Steiermark
Steiermark
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Innsbruck Wappen at innsbruck.png I Flagge von Tirol
Tirol
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Klagenfurt
am Wörthersee
Wappen at klagenfurt (gaertner).png K Flagge von Kärnten
Kärnten
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Krems Wappen Krems an der Donau.jpg KS Flagge von Niederösterreich
Niederösterreich
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Linz Linz CoA.png L Flagge von Oberösterreich
Oberösterreich
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Rust
[A 2]
Wappen Rust (Burgenland).jpg E Flagge von Burgenland
Burgenland
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Salzburg Wappen at salzburg stadt.png S Flagge von Salzburg
Salzburg
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St. Pölten Coat of Sankt Pölten.svg P Flagge von Niederösterreich
Niederösterreich
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Steyr Wappen Gemeinde Steyr.svg SR Flagge von Oberösterreich
Oberösterreich
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Villach Villach CoA.svg VI Flagge von Kärnten
Kärnten
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Waidhofen
an der Ybbs
AUT Waidhofen an der Ybbs COA.jpg WY Flagge von Niederösterreich
Niederösterreich
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Wels Wels wappen.jpg WE Flagge von Oberösterreich
Oberösterreich
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Wien
[A 3]
Wien Wappen.svg W Flagge von Wien
Wien
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92301
Wiener Rathaus
Wiener Neustadt Wappen Wiener Neustadt.jpg WN Flagge von Niederösterreich
Niederösterreich
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Vergleichbare Verwaltungsformen in anderen Staaten

Anmerkungen

  1. Zuvor ab 1648 ungarische Freistadt
  2. Zuvor seit 1681 ungarische Freistadt
  3. Vor 1922 Teil des Bundeslandes Niederösterreich

Einzelnachweise

  1. Kitzmantel: Die oberösterreichischen Statutarstädte. 18.
  2. Art. 116 B-VG im Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes]
  3. Statistik Austria - Bevölkerung zu Jahres- und Quartalsanfang

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