Chantage

Chantage

Eine Chantage (von frz. chantage = Erpressung) ist die rechtswidrige Drohung, kompromittierende Enthüllungen zu machen, mit der sich jemand einen Vorteil verschaffen will. Der historische Grundfall der Chantage wurde vom Reichsgericht 1936 entschieden (RGSt 64, 379, 381).

Es ist grundsätzlich nicht verboten, auf Missstände allgemeiner und besonderer Art aufmerksam zu machen und zu diesem Zweck Tatsachen zu veröffentlichen. Dieses Recht wird in Deutschland durch Art. 5 GG garantiert.

Von einer Chantage spricht man daher erst dann, wenn die angedrohte Veröffentlichung keinen Bezug zum Opferverhalten hat und wenn dem Opfer nicht zuzumuten ist, die Drohung auszuhalten. Wenn das eigentliche Opfer an einer Aufklärung des Inhalts der angedrohten Enthüllung selbst Interesse haben müsste und diese Aufklärung gleichzeitig auch im öffentlichen Interesse stehen müsste, liegt keine Chantage vor.

Beispiele

In einem konkreten Fall hat der BGH die Verwerflichkeit einer Drohung mit kompromittierenden Informationen über korruptives Verhalten von öffentlichen Mitarbeitern der Regierung in Berlin abgelehnt, weil die Regierung eine solche Drohung aushalten musste (BGH-Urteil vom 28. Januar 1992, NStZ 1992, 278). Es muss von großem Interesse sein, solchen von öffentlichem Interesse bekundeten Informationen aufklärend nachzugehen. Der vermeintliche Erpresser drohte mit Presseveröffentlichung der korruptiven Vorgänge, um einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen, nämlich eine Genehmigung für einen Verkaufsstandplatz auf dem Gelände Berlins.

Ähnlich hat im Juli 2003 die Generalbundesanwaltschaft in ihrer Begründung, nicht gegen den damaligen Innensenator Ronald Schill der Stadt Hamburg wegen Nötigung eines Verfassungsorgans vorzugehen, folgendes der Presse mitgeteilt:

"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne erwartet werden, dass Regierungsmitglieder derartigen Angriffen standhalten und hierauf mit politischen Mitteln reagieren. Der Drohung fehle das 'besondere Gewicht' und 'die spezifische staatsgefährdende Zwangswirkung'. Mitglieder der Regierung eines Landes können derartigen Angriffen standhalten und hierauf mit politischen Mitteln reagieren."

Die "Chantage" ist daher nach der jüngeren und praktizierten Rechtsprechung sehr viel diffiziler und zurückhaltender zu betrachten, wenn der Inhalt der Drohung öffentliches Interesse trifft und/oder das Opfer dieser Drohung standhalten muss.

Dabei wird bei dem Opfer nicht mehr der "Durchschnittsmensch", sondern der Opferhorizont des tatsächlich Bedrohten als Maßstab in die Beurteilung mit einbezogen. Der BGH stellte bereits 1983 (BGH 3 Str 256/83 vom 23. November 1983) folgendes fest:

"Als Korrektiv der erreichten Erweiterung der tatbestandlichen Zwangswirkung fungiert das objektive Moment besonnener Selbstbehauptung."

In solchen Fällen, in denen man von einer besonnenen Selbstbehauptung des Bedrohten ausgehen muss, stellt das Inaussichtstellen eines "empfindlichen Übels" keine "Verwerflichkeit" im Sinne der Rechtsprechung dar.

Bei der Heranziehung älterer Urteile (vor 1983) zum Nötigungs- und Erpressungstatbestand dürfen die neuen Rechtsnormen nicht übersehen werden, welche aus der oben geschilderten Wende der Rechtsprechung im Jahre 1983 (dazu auch Münchner Kommentar § 240 StGB Rn 75,76) zum Maßstab der Verwerflichkeit bzw. deren neuer höchstrichterlicher Definition hervorgegangenen sind. Dies gilt auch für die Einbeziehung von Urteilen des Reichsgerichts, wobei jedoch zusätzlich beachtet werden muss, dass am 1. Juni 1943 das Gesetz zum Nötigungs- und Erpressungstatbestand abgeändert wurde. (RGBl I 342, 342) Verweise auf Urteile vor 1983 zum Erpressungs- und Nötigungstatbestand sind deshalb - besonders in Fällen der so genannten "Chantage" - bei Prüfung der "Verwerflichkeit" sehr vorsichtig vorzunehmen.

Nicht jede Drohung mit der Veröffentlichung kompromittierender Mitteilungen kann pauschal als verwerflich angesehen werden. Es kommt auf den Horizont des Opfers an. So reicht es nicht mehr, wenn ein Durchschnittsmensch an Stelle des Opfers sich erpresst fühlen würde. Vielmehr sind in solchen Fällen der so genannten "Chantage" stets Bedeutung, Beruf und Funktion des Opfers, das allgemeine Interesse an einer Aufklärung sowie die Bedeutung des genutzten Nötigungsmittels der kompromittierenden Mitteilung für Öffentlichkeit und/oder Opfer zu untersuchen und abzuwägen. Erst dann ist über das Vorliegen einer "Verwerflichkeit der Drohung" zu urteilen.

In vielen Fällen kann daher nicht (mehr) von einer Erpressung oder Nötigung ausgegangen werden, wenn das Opfer einer solchen Drohung standhalten muss, bzw. dem Opfer ein solches Standhalten (=besonnene Selbstbehauptung) zuzumuten ist. Der BGH hat damit der Ausuferung der Erpressungs- und Nötigungstatbestände bei besonderen Tatbeständen in Verbindung mit der "Chantage" Einhalt geboten.

Diese Rechtsprechung ist vom BGH im Urteil vom 19. April 2005 (X ZR 15/04) erneut bestätigt worden. Schulmäßig macht der BGH darin deutlich, wann eine Drohung tatsächlich rechtswidrig ist und wann sie erlaubt ist. Er unterstreicht damit auch das bereits oben zitierte Urteil von 1992 des BGH (s. o.) und distanziert sich weiter vom pauschalisierten Grundfall der Chantage (s. o.), der vom Reichsgericht 1936 beschieden worden ist, im Sinne der "Wende" der Rechtsprechung. Ob die Drohung (Mittel) dabei öffentliches Interesse weckt oder nur zur Diffamierung von Persönlichkeitsrechten dient, ist bei der Prüfung von großer Bedeutung. Es ist daher u. a. zu prüfen, ob die Drohung - als veröffentlichter Bericht - die Wahrheit wiedergibt und öffentliches Interesse weckt. Ist dies der Fall, so wäre das ein mögliches Indiz, dass die "Drohung mit Presse" nicht rechtswidrig ist. Ist keine Schmähkritik zu erblicken und festzustellen, dass hier eine die Öffentlichkeit berührende Frage vorliegt, kann kaum von einer Drohung im rechtswidrigen Sinne ausgegangen werden. Damit bestätigt der BGH das Urteil von 1992 im Kern, wo ausgeführt worden ist, dass der "Bedrohte" dann einer solchen "Drohung" standhalten muss, die Drohung demnach erlaubt ist. Ferner macht der BGH deutlich, dass die Verfolgung von Rechten selbst dann ein erlaubter Zweck ist, wenn das Recht gar nicht besteht. Es reicht - und dies ist wesentlich - ein Tun des "Drohenden" im "guten Glauben" oder ein "berechtigtes Interesse" am Erfolg. Meint der Drohende, dass er ein berechtigtes Interesse verfolgt, handelt er im Sinne der Rechtsprechung nicht verwerflich.

Solche Fälle, wenn sie zusätzlich der gewerblichen Sphäre zuzuordnen sind, erfüllen damit generell nicht den Erpressungs- oder Nötigungstatbestand. Das bedrohte Unternehmen oder der gewerblich Tätige muss zum Beispiel bei kaufmännischem Handeln oder wirtschaftlichen Auseinandersetzungen der "Drohung mit der Presse" standhalten, wenn überdies die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.

Siehe auch

Erpressung, Investigativer Journalismus

Weblinks

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