Landeschef (Österreich-Ungarn)

Landeschef (Österreich-Ungarn)

Landeschef war 1868–1918 der amtlich zusammenfassende Begriff für den Statthalter bzw. Landespräsident als Vertreter von Kaiser und Zentralregierung in den Kronländern der österreichischen Reichshälfte Österreich-Ungarns.

Inhaltsverzeichnis

Zum Begriff

Karte Österreich-Ungarns

Mit dem Gesetz, über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden vom 19. Mai 1868 wurde das Amt des Landeschefs festgesetzt,[1] der vorher spätestens seit der Reichsverfassung für das Kaiserthum Österreich (Oktroyierte Märzverfassung), Kaiserliches Patent vom 4. März 1849 unbestimmt in allen Reichsteilen Statthalter hieß. Sie wurden vom Monarchen, dem Kaiser von Österreich, als Vertreter seiner Person und der kaiserlichen Regierung bestellt (§ 2 des Gesetzes)[2]. In Salzburg, Kärnten, Krain, Österreichisch-Schlesien (Herzogthum Ober- und Nieder-Schlesien) und der Bukowina trugen die Landeschefs gemäß § 5 des Gesetzes[2] den Titel Landespräsident und standen einer Landesregierung vor, in den anderen, größeren Kronländern trugen sie den Titel (k. k.) Statthalter, und standen einer Statthalterei vor (so dass sich dieser Titel in Öffentlichkeit und Literatur für alle Kronländer durchsetzte). Die Funktion war die gleiche: den Verwaltungsapparat zu führen und die Politik der Regierung in Wien umzusetzen, an deren Weisungen die Landeschefs gebunden waren.

Von 1878–1918 war es außerdem amtliche Bezeichnung für den österreichisch-ungarischen Gouverneur von Bosnien-Herzegowina.

Funktion des Landeschefs

Die Landeschefs bzw. Statthalter wurden vom Kaiser auf Vorschlag der k.k. Regierung ernannt und enthoben. Handelte es sich um ein Kronland mit schwierigen politischen Verhältnissen, wurden die Statthalter häufig nach kurzer Amtszeit ausgewechselt. In den meisten Fällen handelte es sich um hohe Staatsbeamte, meist Adelige. Manche waren vor oder nach ihrer Statthaltertätigkeit als k.k. Minister berufen.

Der Landeschef hatte im Landtag beschlossene Landesgesetze der k.k. Regierung in Wien mit seiner Stellungnahme vorzulegen; sie legte sie dem Kaiser zur Unterschrift vor.[3] Analog war bei geplanten Verordnungen vorzugehen, die der Statthalter auf Grund von Gesetzen erlassen wollte. Allfällige Anweisungen erhielt er von der Regierung in Wien.

Der Landeschef war gemäß dem Gesetz von 1868 vor allem in Angelegenheiten von Kultus und Unterricht, Landesverteidigung, öffentlicher Sicherheit, Ackerbau sowie (auf Grund separater Bestimmungen) für Finanzen und Handel zuständig, – Materien, die zentral durch vom Reichsrat beschlossene Gesetze geregelt wurden. Militärische Angelegenheiten im engeren Sinn lagen bei eigenen Militärbehörden. Dem Landeschef bzw. Statthalter waren Bezirkshauptmannschaften unterstellt, die die autonomen Gemeinden in seinem Kompetenzbereich kontrollierten und koordinierten.

Als Vorsitzender der jeweiligen landeseigenen Exekutive, genannt Landesausschuss, fungierte der Landtagsvorsitzende mit dem Titel Landeshauptmann. Ihm oblagen die autonomen Agenden des Landes.

Weiterentwicklung des Amtes in der Republik Österreich

Diese Doppelstruktur wurde bei der Gründung der Ersten Republik 1918 beseitigt: Mit dem Gesetz vom 14. November 1918 betreffend die Übernahme der Staatsgewalt in den Ländern[4] wurden am 20. November Statthalter und bisherige Landtage abgeschafft und provisorische Landesversammlungen sowie Landesregierungen mit einem Landeshauptmann als Vorsitzendem eingesetzt. Die Landesregierungen waren dem deutschösterreichischen Staatsrat weisungsgebunden. Mit der Bundesverfassung von 1920 wurde der Landeshauptmann einerseits als Vollzugsorgan der Bundesregierung im jeweiligen Land (mittelbare Bundesverwaltung) und andererseits als Spitzenpolitiker des Landes in allen Landeskompetenzen definiert. Er wird vom Landtag gewählt und vom Bundespräsidenten vereidigt.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Gesetz vom 19. Mai 1868, über die Einrichtung der politischen Verwaltungsbehörden in Böhmen, Dalmatien, Galizien und Lodomerien mit Auschwitz, Zator und Krakau, Oesterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Bukowina, Mähren, Ober- und Nieder-Schlesien, Tirol und Vorarlberg, Istrien, Görz und Gradiska und der Stadt Triest mit ihrem GebieteVorlage:§§/Wartung/alt-URL RGBl. Nr. 44 / 1868 (= S. 76)
  2. a b RGBl. Nr. 44 / 1868 (= S. 77)
  3. Landesgesetzblätter aller Kronländer
  4. Gesetz vom 14. November 1918 betreffend die Übernahme der Staatsgewalt in den LändernVorlage:§§/Wartung/alt-URL StGBl. Nr. 24 / 1918 (= S. 29)

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