Abordnung

Abordnung

Eine Abordnung ist der vorübergehende Einsatz (ganz oder teilweise) eines Beamten oder öffentlichen Arbeitnehmers (analoge Rechtsanwendung des Beamtenrechts gem. TVöD) zu einer anderen Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn, wobei das Dienstverhältnis zur bisherigen Dienststelle und die Planstelle aufrechterhalten bleibt.

Nach § 4 TVöD (und TV-L) können auch Tarifbeschäftigte des öffentlichen Dienstes aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen unter Fortführung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu anderen Dienststellen abgeordnet werden.

Die Abordnung eines Landes- oder Kommunalbeamten von einem Bundesland zu einem anderen oder zur Bundesverwaltung ist mit Wirkung vom 1. April 2009 in § 14 des Beamtenstatusgesetzes geregelt.

Inhaltsverzeichnis

Definition

Unter Abordnung wird eine vorübergehende Übertragung einer anderen „Arbeit“ (bei Beamten die vorübergehende Übertragung eines Amtes und bei Arbeitnehmern die Übertragung anderer Tätigkeiten) unter Wechsel der Dienststelle desselben oder eines anderen Dienstherrn/Arbeitgebers oder Arbeitsgemeinschaft bei Fortbestehen des Rechtsverhältnisses und der rechtlichen Zugehörigkeit zur bisherigen Dienststelle verstanden.

Voraussetzungen und Form

Eine Abordnung erfolgt bei einem dienstlichen Bedürfnis, z.B. im Sinne der Amtshilfe. Die Abordnung bedarf der Schriftform und wird vom Dienstherrn des Beamten ausgesprochen.

In der Abordnung muss der zeitliche Rahmen, die Tätigkeit bei der aufnehmenden Behörde, sowie der Dienstort festgelegt sein.

Abordnung mit dem Ziel der Versetzung

Ein Sonderfall ist die Abordnung mit dem Ziel der Versetzung. Die aufnehmende Behörde kann sich dadurch von der Eignung und Befähigung eines Versetzungsbewerbers einen genauen Eindruck verschaffen. In der Regel mündet diese Abordnung in eine dauerhafte Versetzung.[1]

Zustimmungserfordernisse

Bei Beamten ist nach § 27 Abs. 2 BBG (bzw. § 14 Abs. 2 BeamtStG) auch ein unterwertiger Einsatz im Rahmen einer Abordnung möglich. Ein solcher Einsatz ist bis zu 2 Jahren auch ohne Zustimmung des Beamten zulässig. Bei einem wertgleichen Einsatz ist nach § 27 Abs. 3 BBG (bzw. § 17 Abs. 3 BeamtStG) erst nach 5 Jahren die Zustimmung des Beamten erforderlich.

Bei Arbeitnehmern ist nach § 4 Abs. 1 TVöD (ebenso § 4 Abs. 1 TV-L) der Betroffene lediglich zu hören, soweit die Abordnung länger als 3 Monate dauern oder der Dienstort gewechselt werden soll.

Abordnungen über 3 Monate hinaus unterliegen der Mitbestimmung des Personalrates (§ 75 und § 76 BPersVG bzw. Parallelvorschriften in den Landespersonalvertretungsgesetzen).

Auswirkungen auf Vorgesetztenfunktion

Während der Abordnung hat der Beamte bzw. der Arbeitnehmer zwei Dienstvorgesetzte, wobei der Dienstvorgesetzte der Stammdienststelle (Planstelle) für alle statusrechtlichen Angelegenheiten zuständig bleibt.

Gesetzesmaterialien zum Thema

Deutscher Bundestag: Bt-Drucksache 13/3558 vom 23. Januar 1996; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christine Scheel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Bt-Drucksache 13/2989:

Im Bundesangestelltentarifvertrag -- ebenso wie im Beamtenrecht -- gibt es die Instrumente der Versetzung und Abordnung; eine Definition der Begriffe fehlt jedoch. Trotz der begrifflichen Anlehnung an das Beamtenrecht müssen die Rechtsnatur des Arbeitsverhältnisses und die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zur Versetzung und Abordnung beachtet werden. Danach ist eine Versetzung nur zu einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers zulässig. Eine Abordnung zu einer Dienststelle eines anderen Arbeitgebers ist zwar möglich; längerfristige Abordnungen begegnen aber rechtlichen Bedenken, weil sich dabei der Inhalt des Arbeitsverhältnisses ändert.

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Fritjof Wagner, Sabine Leppek: Beamtenrecht, C.F. Müller, 2009, S. 96

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