Italienische Staatsbürgerschaft

Italienische Staatsbürgerschaft
Im Italienischen Pass ist eingetragen, ob der Passinhaber die italienische Staatsbürgerschaft besitzt

Die italienische Staatsbürgerschaft (ital.: cittadinanza italiana) ist die rechtliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person zur Republik Italien, welche in der Verfassung und im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelt wird. Basis des italienischen Staatangehörigkeitsrechtes war das italienische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 13. Juni 1912. Dieses wurde mit Gesetz vom 5. Februar 1992 in vielen Aspekten geändert.

Inhaltsverzeichnis

Erwerb

Bestimmendes Prinzip ist das Abstammungsprinzip: Ist Mutter oder Vater Italiener, so erwirbt das Kind ebenfalls die Staatsangehörigkeit per Geburt. Während das alte Recht bei Kindern mit doppelter Staatsbürgerschaft forderte, sich mit der Volljährigkeit für eine der Staatsangehörigkeiten zu entscheiden, erlaubt das neue Recht nun diesen Personen, dauerhaft die mehrfache Staatsangehörigkeit zu behalten. Nachträglicher Erwerb ist im Fall der Adoption (bei Minderjährigen sofort, bei der Adoption von Erwachsenen nach fünf Jahren Wohnsitz in Italien) und der Eheschließung. Hier ist (um Scheinehen zu verhindern) Voraussetzung für die Einbürgerung, dass der Ehegatte ein halbes Jahr seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Italien hat und nicht straffällig geworden ist. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Naturalisation ist an einen vierjährigen rechtmäßigen Aufenthalt für EU-Bürger bzw. einen zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalt für Nicht-EU-Bürger gebunden. Es erfolgt keine automatische Einbürgerung sondern die Einbürgerung bedarf des Antrags. Daneben kann der italienische Staatsrat auf Antrag des Innenministers auch eine Staatsbürgerschaft verleihen, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Minderjährige erhalten die Staatsangehörigkeit, wenn sie am 18. Geburtstag mindestens zwei Jahre legal in Italien lebten und die Staatsangehörigkeit beantragen. Eine mehrfache Staatsbürgerschaft wird bei der Einbürgerung seit 1992 hingenommen.[1]

Verlust

Nach Artikel 12 verliert die Staatsbürgerschaft, wer eine öffentliche Stelle oder ein öffentliches Amt eines ausländischen Staates annimmt oder für diesen Wehrdienst leistet und der Aufforderung der italienischen Regierung diesen Dienst zu verlassen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt oder wer im Falle eines Krieges mit einem ausländischen Staat eine öffentliche Stelle oder ein öffentliches Amt dieses Staates annimmt bzw. nicht abgibt oder den Wehrdienst für diesen Staat ableistet oder freiwillig dessen Staatsbürgerschaft annimmt. Wer eine ausländische Staatsbürgerschaft erwirbt, kann nach Artikel 11 auf die italienische Staatsbürgerschaft verzichten, wenn er seinen Wohnsitz im Ausland hat oder dorthin verlegt.

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Nina Isabel Goes: Mehrstaatigkeit in Deutschland, 1997, ISBN 3-7890-4724-4, Seite 108-119
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