Internationale Kokskonvention

Internationale Kokskonvention

Die Internationale Kokskonvention war ein im März 1937 geschlossenes Abkommen zwischen dem Deutschen Reich, dem Vereinigten Königreich, dem Königreich der Niederlande, der Polnischen Republik und dem Königreich Belgien zur Schaffung eines Kartells für den Export von Koks und trat im April 1937 in Kraft.

Das Abkommen

Exportquoten der einzelnen Staaten für Europa
Staat Quote in %
Deutschland 48,43
England 20,88
Polen 3,2
Belgien 9,66
Holland 17,83

Das Abkommen legte den Anteil am europäischen Markt für jedes Land fest, in dem es die Bestimmungen der „International Coke Association“ regelte. Dieses Kartell war im Juli 1936 provisorisch von Exporteuren der beteiligten Staaten gegründet worden.

Um das Abkommen wurde monatelang verhandelt. Der größte Teil der britischen Kohleproduzenten war gegen eine wirtschaftliche Verständigung mit den ausländischen Konkurrenten, sie wurden von der britischen Regierung zur Einwilligung gezwungen.

Die Kokskonvention wurde zusammen mit dem Internationalen Stahlkartell als „Modelle“ einer deutsch-britischen Zusammenarbeit gefeiert. Sie bildeten die Grundlage für das Düsseldorfer Abkommen.

Die Kokskonvention galt für 3 Jahre, bis zum 31. März 1940.

Literatur

  • Volkmar Muthesius: Ruhrkohle 1893 – 1943. Aus der Geschichte des Rheinisch-Westfälischen Kohlen-Syndikats. Essener Verlagsanstalt, Essen 1943, S. 220 f.
  • Bernd Jürgen Wendt: Economic Appeasement. Handel und Finanz in der britischen Deutschlandpolitik 1933–1939. Bertelsmann Universitätsverlag, Düsseldorf 1971, S. 546.

Siehe auch


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