Rechtswesen im antiken Rom

Rechtswesen im antiken Rom

Das Rechtswesen im antiken Rom wurde schon in frühester Zeit durch eine kodifizierte, für die Zivilbevölkerung verbindliche Rechtsordnung definiert. Die Intention bestand darin, der Willkür und Parteilichkeit entgegenzuwirken sowie eine allgemein verbindliche Rechtssicherheit zu schaffen. Der Grundsatz der Gleichheit jedes römischen Bürgers vor dem Gesetz war wesentlicher Bestandteil des Gesetzeswerkes, welches seine Form um 450 v. Chr. im Zwölftafelrecht fand. Die Rechtsgebiete wurden in Staatsrecht/Strafrecht „ius publicum“ (Verhältnis des Staates zum Bürger) und in Privatrecht „ius privatum“ (Verhältnis der Bürger untereinander) unterteilt, wobei das Privatrecht selbst noch weiter gegliedert (Sachenrecht, Obligationrecht, Erb- und Familienrecht) war. Für den Strafprozess und den Zivilprozess gab es je eine verbindliche Prozessordnung, deren Verfahrensvorschriften eingehalten werden mussten. Konträr zum bürgerlichen Rechtswesen war die militärische Rechtsprechung nicht auf ein förmliches Gesetz begründet. Ähnlich der selbstherrlichen Gewaltstellung des Vaters (patria potestas) gegenüber seinem Hausstand (familia) basierte die Rechtsstellung des Feldherrn gegenüber seinen Soldaten auf einem ungeschriebenen Gewohnheitsrecht.[1]. Das Rechtsverhältnis zwischen Rom und anderen Volksgruppen wurde in einem Völkerrecht (ius gentium) reglementiert.

Inhaltsverzeichnis

Zwölftafelgesetz

Eine vom Senat beauftragte Zehnerkommission (Dezemvirat) arbeitete und formulierte die Gesetze aus.[2] Dieses Regelwerk, Zwölftafelgesetz[3], wurde vermutlich auf zwölf Holz- oder Bronzetafeln niedergeschrieben und jedermann zugänglich gemacht. Die Gesetze selbst, die unter dem Einfluss griechischen Rechts entstanden waren, sind heute nicht mehr erhalten. Durch überlieferte Zitate, Kommentare historischer Gelehrter, Politiker und Juristen lässt sich der Inhalt des Zwölftafelgesetzes jedoch rekonstruieren.[4] Hierbei kann eine Mischung aus Zivilrecht, Strafrecht und allgemeiner Verwaltungsregeln über die öffentliche Sicherheit und Ordnung zusammengetragen werden.[5] Im Laufe der Zeit wurden die Gesetze durch Beschlüsse des Senats sowie den regelmäßigen Edikten der Prätoren (= Verantwortliche für das Gerichtswesen) bei ihrem Amtsantritt ergänzt, z.B. das edictum perpetuum des praetor urbanus. Die jährlich nachfolgenden Magistrate konnten diese Verfügungen ihrer Amtsvorgänger übernehmen, abändern oder erweitern. Hieraus entwickelte sich neben dem Gewohnheits- und Gesetzesrecht (ius civile) das prätorische Recht (ius praetorium). Nach dem Ende der Republik kamen zu den erwähnten Rechtsquellen noch die kaiserlichen Verordnungen hinzu.

Privatrecht

Das römische Privatrecht wurde in Obligationenrecht, Sachenrecht, Familien- und Erbrecht unterteilt. Das Obligationenrecht war hierbei das Recht der Schuldverhältnisse. Die Obligation regelte die Rechtsstellung zwischen zwei Privatpersonen, wobei die eine Partei als Gläubiger (creditor) und die andere als Schuldner (debitor) bezeichnet wurden. Nach der damals herrschenden Rechtsmeinung römischer Juristen entstanden solche obligatorischen Rechte entweder durch ein Versprechen (promissio), oder einen Vertrag (contractu), deren Einhaltung auf gesetzlichem Weg erzwungen werden konnte. Eine solche Verpflichtung konnte ebenfalls durch ein Vergehen (delicto) entstehen, indem die Rechtsgüter wie Eigentum, Ehre oder die körperliche Unversehrtheit durch eine rechtswidrige Handlung verletzt wurden. Im Zivilrecht wurden die Obligationen in vier grundlegende Tatbestandskategorien unterteilt:

  • Diebstahl (furtum)[6]
  • Raub (rapina)
  • Sachbeschädigung (damnum iniura datum)
  • Ehren- und Körperverletzung (iniura)[7].

In ein Schuldverhältnis geriet eine natürliche Person durch die Aufnahme eines Darlehens. Dieses wurde in der Regel auf Grundbesitz (Hypothek) oder auf wertvolle bewegliche Sachen als Sicherheit ausgezahlt. Der Schuldner haftete mit neben den vorgenannten Sicherheiten zeitweise auch mit der persönlichen Freiheit seiner Person. So konnte er neben einer Inhaftierung auch für Zwangsarbeit zur Ableistung seiner Schuld herangezogen werden.[8]. Diese aus dem Privatrecht herführende Rechtsfolge traf den säumigen Schuldner, welcher durch die Selbstverpfändung seiner Person (nexum) der Bürgerrechte verlustig ging und als Sklave in das Ausland verkauft (Trans tiberim) werden konnte[9].

Es ist ein Gerichtsfall aus dem 2. Jahrhundert n. Chr. belegt, wonach eine Klage eingereicht wurde, da ein Darlehen ausgezahlt und bei Fälligkeit erfolglos zurückverlangt worden war. Hierbei konnte der Gläubiger die erfolgte Aushändigung der Geldsumme weder durch einen schriftlichen Vertrag, noch durch Rechnungsbücher (tabulis), noch durch Zeugen (testibus) nachweisen. Es lag hiermit nur eine mündlich getroffene Vereinbarung auf Grundlage eines Versprechens vor. Der Gläubiger besaß einen hervorragenden Leumund (ferme bonus), welcher im Gegensatz zu dem des Schuldners stand, welcher einen schändlichen, lasterhaften Lebenswandel führte und schon ähnlich gelagerter Delikte überführt worden war. Dieser verlangte, dass Beweismittel wie ein Darlehenseintrag (expensi latione), oder ein besiegelter Schuldschein (tabularum obsignatione) dem Prätor vorgelegt werden. Letztendlich wurde, trotz großer Zweifel, aufgrund des Fehlens jeglicher Personen- oder Sachbeweise der Schuldner nach dem Prinzip „im Zweifel für den Beklagten“ (in dubio pro reo) freigesprochen[10].

Das Sachenrecht beruhte auf dem noch heute gültigen Prinzip, wonach zwischen der tatsächlichen Verfügungsgewalt, also dem Besitz (possessio) und der rechtlichen Verfügungsgewalt, dem Eigentum (dominium) unterschieden wurde. Eigentumsrecht an einer Sache, zu denen auch Sklaven (instrumenti genus vocale) subsumiert wurden[11], erlangte man durch deren Erwerb oder Erbschaft.

Das Familienrecht regelte gesetzlich neben dem Eherecht[12], die väterliche Gewalt[13] sowie die durch Blutsverwandtschaft und Heirat entstandenen Verwandtschaftsverhältnisse. Hierauf basierend wurde die Einrichtung der Vormundschaft (tutela) begründet, wodurch eine handlungsfähige Person (tutor) die Rechts- und Vermögensangelegenheiten einer handlungsunfähigen Person wahrnehmen konnte.

Das Erbrecht[14] legte fest, dass neben den gesetzlichen Erbnehmern auch solche Personen bedacht werden mussten, die der Erblasser nach billigem Ermessen hätte entlohnen müssen. Mit dem Erbantritt wurden neben dem Besitz und Eigentum auch alle Verbindlichkeiten des Erblassers übernommen. Ein schriftliches Testament wurde nach herrschendem Recht als authentisch anerkannt, wenn es mit dem Siegel von mindestens sieben Zeugen versehen war.

Strafrecht

Das römische Strafrecht befasste sich mit Hochverrat (perduellio), Überschreitung der Amtsgewalt (maiestas laesa), Unterschlagung öffentlicher Gelder (peculatus), Amtserschleichung (ambitus), Gewalttätigkeit (vis), Unzucht (incestum), Mord (parricidium), Münzen- und Urkundenfälschung sowie Meineid (falsum) und Tempelraub (sacrilegium). Ein weiterer Bereich umfasste den Tatbestand des Amtsmissbrauchs, insbesondere die Ausbeutung und Erpressung von Provinzen (pecuniae repetundae).

Da der römischen Rechtsordnung die Intuition einer Staatsanwaltschaft als Strafverfolgungsbehörde unbekannt war, wurden die Anklage (actio) und deren Vertretung vor Gericht durch den Bürger bzw. durch den von ihm beauftragten Anwalt wahrgenommen[15]. Bei einer Sammelklage, durch mehrere Ankläger, wurde mittels einer Voruntersuchung seitens des zuständigen Gerichtshofs der Hauptankläger (accusator) bestimmt[16].

Die Rechtsprechung erfolgte von 509 bis 366 v. Chr. durch die Konsuln. Anschließend übernahmen die jährlich zu wählenden Prätoren die Rechtsprechung und den Vorsitz der jeweiligen Geschworenengerichte (quaestiones perpetuae), die seit 149 v. Chr. als Rechtsorgan etabliert wurden. Die Prätoren übten ihr Amt unabhängig voneinander aus und stellten so im Gegensatz zum Konsulat keine kollegiale Behörde dar. Ranghöchster Prätor war derjenige, welcher für die Rechtsfälle römischer Bürger zuständig war (praetor urbanus). Streitigkeiten zwischen Römer und Fremden, sowie von Fremden untereinander regelte der praetor peregrinus[17]. Alljährlich wurde eine Liste von Geschworenen erstellt (album iudicum), aus welcher der Prätor für jeden Prozess die benötigte Anzahl auswählte und beeidete. Der Zuständigkeitsbereich der Geschworenengerichte war nach den verschiedenen Straftatbeständen, wie beispielsweise Mord oder Amtsmissbrauch/Erpressung abgegrenzt.

Einen populären Fall des Amtsmissbrauchs stellt der Prozess des Marcus Tullius Cicero gegen Gaius Verres dar.[18] Gaius Verres war in den Jahren 73-71 v. Chr. Gouverneur in Sizilien. Er beutete diese Provinz dermaßen zu seiner persönlichen Bereicherung aus, dass sich Gesandte nach Beendigung seiner Amtszeit in Rom einfanden, um dort Strafklage wegen Erpressung einzureichen. Nach dem geltenden Recht mussten sich die ausländischen Ankläger eines römischen Anwalts bedienen, um ihre Sache vor dem Geschworenengericht einbringen zu können.

Die Gesandtschaft betraute Cicero mit ihrem Ansinnen. Dieser nahm die Sache an und musste sich zuerst einer von der Gegenpartei initiierten Voruntersuchung stellen, um die Anklage vor dem Geschworenengericht als Hauptankläger vertreten zu können. Daraus resultierte eine mehrmonatige Zeitverzögerung, welche der Prozessgegner durch die anstehenden Neuwahlen ihm geneigter Prätoren zu seinem Vorteil auszunutzen gedachte. Cicero sammelte indes eine solche Fülle von unwiderlegbaren Zeugen- und Sachbeweisen, dass es der Gegenseite trotz der verschiedensten politischen Winkelzüge und ausgeklügelten Prozessverschleppungstaktiken letztendlich nicht gelang, einer Überführung vor dem Gericht zu entgehen. Verres selbst war, was ihm nach geltendem Recht bis zu seiner Verurteilung freistand, ins Exil nach Massilia (Marseille) entflohen.

Prozessordnung

Die Prozessordnungsunterteilung (formula) war abhängig von der Art des Delikts. Handelte es sich um ein Vergehen im strafrechtlichen Sinne, also um ein auch die Allgemeinheit (delicta publica) schädigendes Delikt, so wurde die strafprozessuale Verfahrensweise angewandt. Wurde hingegen das Rechtsgut, welches im Privatrecht aufgeführt war, eines Einzelnen verletzt (delicta privata), fand die Zivilprozessordnung Anwendung[19].

Strafprozessordnung

Der Kläger (actor) legte den von ihm zu begründeten Sachverhalt dem Prätor dar. Dieser ließ anschließend nach einer Überprüfung der Fakten die Klage im Beisein des vorgeführten Beklagten wiederholen (nominis delatio). Die Anklage wurde hierauf in eine Prozessliste (nominis receptio) aufgenommen. Das ordentliche Verfahren wurde mit dem Verhör des Beklagten (interrogatio) durch den Prätor eröffnet. Erbrachte das Verhör keinen Unschuldsbeweis oder keinen Rechtfertigungsgrund für den Beklagten, wurde ein Gerichtstermin (diem dicere) angesetzt, an dem die Untersuchung (cognitio) vor dem Richter stattfand. Blieb der Angeklagte dem Termin unentschuldigt fern, wurde er in Abwesenheit verurteilt. Das ungerechtfertigte Fernbleiben wurde als Schuldeingeständnis (contumaciam) bewertet.

Erschienen beide Parteien, wurde das Gerichtsverfahren durch die Erstrede des Klägers oder seines Vertreters eröffnet. Hierauf wurde das Wort dem Angeklagten bzw. seinem Anwalt (patroni) zuteil. Im Anschluss hatten die Prozessgegner die Möglichkeit sich gegenseitig zur Sache auszufragen (altercatio). Danach wurde das Beweisverfahren (probatio) aufgenommen. Als Beweise dienten sowohl die Personenbeweise in der Form von eidlichen Zeugenaussagen und Geständnissen als auch die Sachbeweise in der Form von Urkunden und Gegenständen. Zeugen konnten in der Strafprozessordnung zur Aussage gezwungen werden (testimonii denuntiatio). Körperliche Gewalt zu einer Aussageunterstützung im Rahmen der gerichtlichen Ermittlung erfuhren Sklaven (servus) und Freigelassene (libertus) mittels der als Zwangsmittel zugelassenen Folter (eculeus)[20].

Nach Abschluss des Beweisverfahrens entschieden die Geschworenen ohne vorherige Beratung über Schuld oder Unschuld des Angeklagten (in consilium). Hierzu wurden Stimmtafeln verwendet, auf denen die Buchstaben C (condemno) für Verurteilung und A (absolvo) für Freispruch eingetragen waren. Der Geschworene entfernte vor der Abgabe der Tafel für seinen Urteilsspruch den jeweiligen Buchstaben. Wurden beide Buchstaben entfernt, bedeutete dies eine Stimmenthaltung (non liquet) und bei Mehrheit der Stimmenthaltungen in letztendlicher Konsequenz im Zweifel für den Angeklagten. Nach Auszählung der Stimmen erfolgte durch den Vorsitzenden der Urteilsspruch (pronuntiare). Die Vollstreckung des Urteils konnte sofort erfolgen.

Die Anrufung einer höheren Gerichtsbarkeit in Form einer Berufungsinstanz war den Römern unbekannt. Einem zum Tode verurteilten Bürger stand aber außer in Krisenzeiten das Rechtsmittel der Herbeiführung eines Volksentscheids (provocare), also das Berufungssrecht durch die Blutgerichtsbarkeit des Volkes zur Verfügung.

Zivilprozessordnung

Anders als im Strafverfahren musste der Kläger im Zivilprozess zunächst selbst dafür Sorge tragen, dass der Beklagte mit ihm vor dem Prätor erschien, indem er diesen hierzu aufforderte (in ius vocare). Weigerte sich der Beklagte dessen Folge zu leisten, konnte der Kläger andere Anwesende ersuchen, mit ihm vor dem Prätor zu treten, um die korrekte, aber erfolglose Vorladung zu bezeugen. War dies geschehen, wurde dem Kläger das Recht zugesprochen, den Beklagten notfalls mit Gewalt vor den Prätor zu führen (in ius ràpere).

Konnte der Kläger dem Beklagten nicht habhaft werden, da dieser sich nachweislich in seinem Haus verbarg oder verschanzte, wurde der Beklagte nun formell durch den Prätor vorgeladen. Genau wie im Strafprozess wurde der Beklagte dann bei Nichterscheinen in contumaciam verurteilt. Erschienen beide Parteien vor dem Prätor, prüfte dieser die Argumente und legte den Kontrahenten das Verzeichnis der zuständigen Richter vor. Man einigte sich über den Richter (iudex) und der weitere Prozessverlauf war dem des Strafverfahrens ähnlich. Auch hier war das gefällte Urteil unabänderlich[21].

Öffentlichkeitsgrundsatz

Die zum Urteil führende Verhandlung des Geschworenengerichts wurde mündlich und öffentlich auf dem Forum abgehalten. Dort standen halbkreisförmige Tribünen (tribunalia), auf denen sich die Prozessbeteiligten versammelten. Der dem Gericht vorsitzende Prätor saß auf dem kurulischen Stuhl (sella curulis); die Geschworenen fanden auf Bänken (subsellia) ihren Platz.

Strafformen

Die zu verhängenden Strafen im repressiven Verfahren waren gesetzlich explizit festgelegt[22].

Das Strafmaß bestand in Geldbußen (multae) sowie der Ächtung, welche mit dem Einziehen des privaten Vermögens und dem Verlust des Bürgerrechts einherging (aque et ignis interdictio). Außerdem konnte der Verurteilte verbannt werden (exilium). Dies bedeutete gleichzeitig den Verlust des Privatvermögens, gestattete jedoch die freie Wahl des Aufenthaltsortes außerhalb Italiens. Das „freiwillige Exil“ konnte von dem Angeklagten auch legal vor seiner Verurteilung angetreten werden. Eine mildere Form der Verbannung stellte die Verweisung (relegatio) dar. Hierbei wurde dem Verurteilten zwar der Wohnort diktiert, ihm verblieben allerdings sein Vermögen und die Bürgerrechte.

Die schärfste Form der Ahndung bestand in der Todesstrafe, die gewöhnlich durch die Enthauptung mit einem Beil (securi percuti) vollstreckt wurde. Ältere Formen der Todesstrafe stellten das Herabstürzen vom Tarpeischen Felsen und das Erhängen (infelici arbori suspendi) dar. Die Kreuzigung als Todesstrafe wurde bei Sklaven und bei Freien ohne römisches Bürgerrecht angewandt. Außerdem war das Erdrosseln der Verurteilten im Gefängnis (laqueo gulam frangere) Brauch. In der Kaiserzeit wurden die Todesstrafen auch bevorzugt in Gestalt von Zirkusspielen wie beispielsweise das Antreten gegen wilde Tiere (condemnatio ad bestias)[21] oder als Kampf zwischen den Verurteilten bis zum Tod aller Delinquenten ausgesprochen (condemnatio ad ferrum)[23].

Zeitlich begrenzte Haftstrafen in Gefängnissen wie im heutigen Strafvollzug üblich waren nicht gebräuchlich. In der späten Republik kam jedoch die lebenslange oder auf Zeit bestimmte Zwangsarbeit in Kupfer- oder Silberbergwerken (condemnatio ad metalla)[24], Steinbrüchen und in Salzwerken als mögliche Strafform hinzu[25].

Militärrecht

Der römische Bürger im Militärdienst unterlag der schrankenlosen Disziplinar- und Strafgewalt seines Feldherrn. Lange Zeit existierten weder ein geschriebenes Gesetz noch eine rechtsverbindliche Verfahrensform. Das Provokationsrecht war in der Militärgerichtsbarkeit grundsätzlich ausgeschaltet. Im Militärprozess waren die Anklage und das Richteramt in der Person des Feldherrn vereint. Nach dem Ende der Republik ging die oberste Militärgerichtshoheit im Prinzipat auf. Der Imperator stattete die ihm untergebenen Amtsträger mit entsprechenden Vollmachten aus, damit diese die Militärgerichtsbarkeit im stehenden Heer sowie in der sich auf einem Feldzug befindenden Armee ausüben konnten. Das Militärrechtswesen im antiken Rom wurde in der Severerzeit zwar reformiert, wobei auch ein Militärgesetz kodifiziert wurde. Die grundsätzliche Ermessensfreiheit des Feldherrn in der Straf- und Disziplinargewalt hat man damit jedoch nicht bedeutend eingeschränkt[26].

Völkerrecht

Durch die sich im Laufe der Zeit entwickelnden Verbindungen Roms zu anderen Volksgruppen und Staaten ergab sich die Notwendigkeit, die Beziehungen durch Verträge und Abkommen zu regeln. Der für auswärtige Rechtsangelegenheiten zuständige Prätor erhielt die Vollmacht, römisches Recht in Einklang mit dem fremden Rechtswesen zu bringen. Hieraus entwickelten sich allmählich die Grundlagen für ein Völkerrecht.

Normiert wurden hier u. a. bestimmte Übereinkommen wie der Schutz des Handelsverkehrs und die Immunität diplomatischer Vertreter (legati). Einen besonderen Stellenwert erfuhren im Völkerrecht die Bestimmungen über Krieg und Frieden. Die Kriegserklärung an ein Volk wurde unter Einhaltung bestimmter Formeln eröffnet. Der Gegner wurde somit zum Feind (hostis) erklärt, woraus dem römischen Volk das Recht entwuchs, jedes im Krieg besiegte Volk zu versklaven, das Territorium zu annektieren und das Vermögen der römischen Staatskasse einzuverleiben. Auch wurde der Krieg unter Einhaltung bestimmter Formeln beendet und der Friede geschlossen.

Caesars Feldzug in Gallien wurde von der herrschenden Rechtsauffassung in Rom als Rechtsbruch gegen das Völkerrecht angesehen, da dieser willkürlich, ohne rechtliche Legitimation geführt worden war[27]. Hierzu und zum Vorwurf der Überschreitung seiner Amtsgewalt sollte sich Cäsar nach Ablauf seines Imperiums in Rom und der damit einhergehenden Beendigung seiner Immunität vor Gericht verantworten. Der sich daraus eskalierende Konflikt leitete den Zusammenbruch der Römischen Republik sowie eine Reformation des Rechtswesens ein, da die alten Geschworenengerichte durch die neuen Gerichtshöfe der Kaiser verdrängt wurden[28].

Einzelnachweise

  1. Erich Sander, Das römische Militärstrafrecht, Rheinisches Museum für Philologie 103 (1960), S. 290
  2. Ausführliche Darstellung des Entstehens des Gesetzeswerkes, der Authentizität der Überlieferung, der einzelnen Gesetze und des Fortwirkens des Zwölftafelgesetzes bei Franz Wieacker: Römische Rechtsgeschichte. Quellenkunde, Rechtsbildung, Jurisprudenz und Rechtsliteratur. Band 1: Einleitung, Quellenkunde, Frühzeit und Republik. Beck, München 1988, S. 287 - 309 (Handbuch der Altertumswissenschaften: Abteilung 10, Teil 3, Bd. 1)
  3. Lateinischer Text siehe: Corpis Iuris Civilis, Bd. 1: Institutionen (hg. von P. Krueger) und Digesten (hg. von Th. Mommsen), Berlin 1894, S. 2 - 5; alle überlieferten Fragmente sind abgedruckt in: S. Riccobono (Hg.): FIRA (Fontes Iuris Romanis Anteiustiniani), Bd. 1: Leges, Florenz 1968, S. 23 - 75
  4. Deutsche Übersetzung vgl. Liselot Huchthausen / Gottfried Härtel: Römisches Recht in einem Band. 2. Aufl. Aufbau Verlag, Berlin und Weimar 1983, S. 3 - 7
  5. Robert M. Ogilvie: Das frühe Rom und die Etrusker. Deutscher Taschenbuch Verlag, München 1983, S. 127 - 132; zur Zwölf-Tafel-Gesetzgebung vgl. auch: Ernst Meyer: Römischer Staat und Statsgedanke. 4. durchges. und erg. Aufl. Artemis Verlag, Zürich und München 1975, S. 60 - 64
  6. Detlef Liebs: Römisches Recht. Ein Studienbuch. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1975 Uni-Taschenbücher 465), S. 279 - 285
  7. Detlef Liebs: Römisches Recht. Ein Studienbuch. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1975 Uni-Taschenbücher 465), S. 285 - 298
  8. zum römischen Schuldrecht vgl. Detlef Liebs: Römisches Recht. Ein Studienbuch. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1975 Uni-Taschenbücher 465), S. 188 - 223
  9. Max Kaser/Karl Hackl: Das Römische Zivilprozessrecht: Verlag C.H. Beck, München 1996, § 20. Die legis actio per manus iniectionem, S. 142
  10. Rolf Rilinger: Leben im Alten Rom. Piper, Richter im Privatprozess, S. 306 - 312; Gellius, Die Attischen Nächte XIV 2
  11. L.P. Wilkinson: Rom und die Römer. Portrait einer Kultur. Gustav Lübbe Verlag, Bergisch Gladbach 1979, S. 210; Varro, De re rustica 1,171 "den mit der Sprache begabte Teil des Hausrats"
  12. Detlef Liebs: Römisches Recht. Ein Studienbuch. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1975 Uni-Taschenbücher 465), S. 124 - 130
  13. Detlef Liebs: Römisches Recht. Ein Studienbuch. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1975 Uni-Taschenbücher 465), S. 119 - 124
  14. Detlef Liebs: Römisches Recht. Ein Studienbuch. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1975 Uni-Taschenbücher 465), S. 130 - 137
  15. L.P. Wilkinson: Rom und die Römer. Portrait einer Kultur. Gustav Lübbe Verlag, Bergisch Gladbach 1979, S. 268-269
  16. Nack – Wägner: Rom, Land und Volk der alten Römer. 2. Aufl. Gondrom Verlag, S. 158
  17. Zur Entstehung des Amtes und den rechtlichen Befugnissen vgl. Jochen Bleicken: Die Verfassung der Römischen Republik. Grundlagen und Entwicklung. 3. durchges. Aufl. Ferdinand Schöningh Verlag, Paderborn u.a. 1982, S.173f
  18. Karl Christ: Krise und Untergang der Römischen Republik. 2. durchges. u. erw. Aufl. Wissenschaftliche Buchgesellschaft, Darmstadt 1984, 249f, vgl. auch Manfred Fuhrmann: Cicero. Patmos Verlag, Der Prozeß gegen Verres S. 62 - 71
  19. Nack – Wägner: Rom, Land und Volk der alten Römer. 2. Aufl. Gondrom Verlag, S. 157
  20. Rolf Rilinger: Leben im Alten Rom. Piper, Folterung von Sklaven, S. 215; Digesten, Edikt des Kaiser Augustus, 48,18,8; vgl. auch L.P. Wilkinson: Rom und die Römer. Portrait einer Kultur. Gustav Lübbe Verlag, Bergisch Gladbach 1979, S. 210, 217
  21. a b Nack – Wägner: Rom, Land und Volk der alten Römer. 2. Aufl. Gondrom Verlag, S. 160
  22. Nack – Wägner: Rom, Land und Volk der alten Römer. 2. Aufl. Gondrom Verlag, S. 159 - 160
  23. vgl. auch Rolf Rilinger: Leben im Alten Rom. Piper; S 366; Seneca: Seneca kritisch über Zirkusspiele, Briefe an Lucilius I 7,2-7,6
  24. Philipp Vandenberg: NERO. Kaiser und Gott, Künstler und Narr. Gondrom Verlag, Bindlach 1991, S. 183
  25. L.P. Wilkinson: Rom und die Römer. Portrait einer Kultur. Gustav Lübbe Verlag, Bergisch Gladbach 1979, S. 209
  26. Erich Sander, Das römische Militärstrafrecht, Rheinisches Museum für Philologie 103 (1960, S. 289 -319; vgl. auch Hildegard Temporini, Wolfgang Haase: Aufstieg und Niedergang der römischen Welt, Bd.14, Recht (Materien, Fortsetzung), (Gebundene Ausgabe), Verlag: Gruyter; Auflage: 1 (1. März 1982), S. 965 -968
  27. Christian Meier: Caesar. Severin & Siedler, Berlin 1982, S. 288 - 291, 402
  28. L.P. Wilkinson: Rom und die Römer. Portrait einer Kultur. Gustav Lübbe Verlag, Bergisch Gladbach 1979, S. 269, vgl. auch Eduard Gibbon: Der Untergang Roms. S. 41 - 42

Literatur

  • Detlef Liebs: Römisches Recht. Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1975 (Uni-Taschenbücher 465). ISBN 3-525-03118-1; Neuauflage: Detlef Liebs: Römisches Recht. Ein Studienbuch. 6. vollständig überarb. Aufl. Vandenhoeck & Ruprecht u.a., Göttingen 2004 (UTB 465). ISBN 3-525-03141-6
  • Franz Wieacker: Römische Rechtsgeschichte. Quellenkunde, Rechtsbildung, Jurisprudenz und Rechtsliteratur. Band 1: Einleitung, Quellenkunde, Frühzeit und Republik. Beck, München 1988 (Handbuch der Altertumswissenschaften: Abteilung 10, Teil 3, Bd. 1). ISBN 3-406-32987-X
  • Liselot Huchthausen / Gottfried Härtel: Römisches Recht in einem Band. 2. Aufl. Aufbau Verlag, Berlin und Weimar 1983
  • Nack – Wägner: Rom, Land und Volk der alten Römer. 2. Aufl. Gondrom Verlag, Bindlach 1976. ISBN 3-8000-3131-0
  • L.P. Wilkinson: Rom und die Römer. Portrait einer Kultur. Gustav Lübbe Verlag, Bergisch Gladbach 1979. ISBN 3-88199-387-8
  • Robert M. Ogilvie: Das frühe Rom und die Etrusker. dtv, München 1983 (dtv-Geschichte der Antike). ISBN 3-423-04403-9; engl. Originalausgabe: Robert M. Olgilvie: Early Rome And The Etruscans. Collins & Sons, 1976 (Fontana History Of The Ancient World)
  • Michael Crawford: Die römische Republik. dtv, München 1984 (dtv-Geschichte der Antike). ISBN 3-423-04404-7; engl. Originalausgabe: Michael Crawford: The Roman Republic. Collins & Sons, 1978 (Fontana History Of The Ancient World)
  • Manfred Fuhrmann: Cicero und die Römische Republik. Patmos Verlag, ISBN 3-491-69132-X
  • Christian Meier: Caesar. Severin & Siedler, Berlin 1982, ISBN 3-88680-027-x
  • Rolf Rilinger: Leben im Alten Rom. Piper, ISBN 3-492-11005-3
  • Eduard Gibbon: Der Untergang Roms. Emil Vollmer Verlag, Phaidon Verlag GmbH, Essen. ISBN 3-88851-169-0
  • Hildegard Temporini, Wolfgang Haase: Aufstieg und Niedergang der römischen Welt. 1. Auflage, Bd.14, Recht (Materien, Fortsetzung), de Gruyter, 1982, ISBN 3-11-008122-9.
  • Philipp Vandenberg: NERO. Gondrom Verlag, Bindlach 1991. ISBN 3-8112-0904-3
  • Max Kaser/Karl Hackl: Das Römische Zivilprozessrecht: Verlag C.H. Beck, München 1996, zweite Auflage, ISBN 3-406-404901

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