Kirchliches Amt

Kirchliches Amt

Die Ausprägung der Ämterstruktur gehört zu den grundlegenden Elementen einer jeden Kirche. Das Amt zeichnete sich durch eine dauerhafte Übertragung auf den entsprechenden Amtsträger sowie durch eine rechtliche und theologische Begründung aus.

Inhaltsverzeichnis

Geschichtliche Entwicklung einer Ämterstruktur im 1. bis 3. Jahrhundert

Die Ursprünge für die Ausbildung der Ämterstruktur liegen im 1. Jahrhundert, um die Jahre 90/100. Um 150–180, spätestens aber im 3. Jahrhundert, hatte sich überall die dreigliedrige Ämterstruktur mit Bischof, Presbyter und Diakon ausgebildet.[h 1]

Das Urchristentum kannte nach allgemeiner Auffassung keinen dreistufigen Ämteraufbau. Statt dessen gab es eine Vielfalt verschiedener Funktionen zur Verkündigung, Lehre, Gemeindeleitung und -betreuung. Eine einheitliche Leitungsstruktur hatte sich noch nicht ausgebildet. In Jerusalem gab es die Presbyterverfassung, in Palästina und Syrien die Betreuung durch Wanderprediger und in den paulinischen Gemeinden die funktionale Gemeindeleitung.[h 1]

Die Presbyterverfassung richtete sich nach dem Vorbild der jüdischen Synagogen. Sie löste nach 50 n. Chr. die Leitung durch Apostel ab. Die Presbyterverfassung existierte auch in Kleinasien und in Rom. In Palästina und Syrien dagegen wurden die ersten Christen von charismatischen Wanderpredigern betreut, die oft auch als Apostel oder Propheten bezeichnet wurden. Ihre Hauptaufgabe war die Verkündigung und die Lehre.[h 1]

In den paulinischen Gemeinden dagegen war das Amt bereits ortsgebunden. Die Funktionen wurden von Gemeindemitgliedern entsprechend ihrer persönlichen Eignung zugewiesen, jedoch zunächst ohne feste Kompetenzabgrenzung oder personale Zuordnung. Ab dem Jahr 60 sind die Begriffe „Episkopos“ (Aufseher) und „Diakonos“ (Diener, Gehilfe) nachweisbar. Etwa um das Jahr 80 dürften die Episkopen die eigentlichen Leiter der Gemeinden geworden sein,[h 1] wobei es damals noch keinen Monepiskopat, also keine Leitung durch einen einzelnen Episkopen gegeben hat.[h 2]

Die weitere Entwicklung der Ämterstruktur ist nur dünn bezeugt. Die Verbindung von Presbyterverfassung und paulinischem Modell führte dazu, dass die kollektive Leitung einer Gemeinde zwischen 80 und 150 das vorherrschende Prinzip war.[h 1] Es handelte sich um ein Kollegium von Presbytern (Ältesten), von denen einige auch als Episkopen bezeichnet wurden. Die heutige Ausprägung des Bischofsamtes existierte noch nicht.[h 3]

Das Vorhandensein einer apostolischen Sukzession bezeugt zuerst der 1. Clemensbrief, der zwischen 95 und 100 geschrieben wurde.[h 3] Der Brief begründet die Würde der Gemeindeämter dadurch, dass die von Jesus Christus ausgesandten Apostel überall in den von ihnen gegründeten Gemeinden ihre Schüler als Vorsteher eingesetzt hätten, die dieses Amt wiederum an ihre Schüler weitergegeben hätten (Sukzession/Amtsnachfolge).

Eng mit der Herausbildung des Sukzessionsgedankens steht die Praxis der Ordination, die etwa zur selben Zeit aufkam. Die Amtsträger wurden durch die biblisch bezeugte Handauflegung legitimiert. Dies betraf zunächst diejenigen aus dem Kollegium der Presbyter, die mit Leitungsaufgaben betraut, also Episkopen waren. Im Judentum beauftragte der Rabbi seinen Schüler durch Handauflegung, die erhaltene Lehre weiterzugeben. Die christliche Ordination bedeutete analog hierzu die Bindung des Beauftragten an die apostolische Lehrtradition. Die Pastoralbriefe lassen schließlich die Tendenz erkennen, dass aus dem Kreis der Presbyter einer hervorragt, der als Bischof (Episkopos) besondere Würde erhält. Dies führte zur Entstehung des „Monepiskopats“.[h 3] Jede Gemeinde soll nur durch einen Bischof geleitet werden, ein Ideal, das sich im 2. Jahrhundert langsam durchsetzt. Ignatius von Antiochien entwickelt gleichzeitig eine Theologie des geistlichen Amts und deutet die Ämtertrias aus Bischof, Presbyter und Diakon als Abbild der himmlischen Hierarchie Gott, Christus, Apostel. Zudem weist er dem Bischof die entscheidende Rolle bei der Gemeindeleitung zu, vor allem, um Häresien von den einfachen Gemeindemitgliedern fernhalten zu können.

Die Abwehr von Häresien beschleunigte die Verfestigung der Ämterstruktur. Das Bischofsamt, zuerst vornehmlich als Lehramt, dann aber immer mehr als Leitungsamt verstanden,[h 3] sollte die Kontinuität zur apostolischen Überlieferung sicherstellen. Irenäus von Lyon und Tertullian betonten gegenüber der Gnosis mit ihren geheimen Offenbarungen, dass die Sukzession der Bischöfe die Wahrheit der kirchlichen Lehre garantiere. Ein weiterer wichtiger Repräsentant dieses Episkopalismus war Cyprian von Karthago. Sukzession bedeutete zunächst vor allem Kontinuität in der Lehre. Ab dem 3. Jahrhundert bekam die Weihe immer größere Bedeutung, was zu einer Verstärkung der Bedeutung der Ämterkontinuität führte. Der Bischof wurde zum Fundament der Kirche, wer nicht mit dem Bischof in Einheit stand, gehörte nach Cyprian nicht zur Kirche.

Seit dem 3. Jahrhundert unterstanden alle wesentlichen Gemeindeaktivitäten der Autorität des jeweiligen Ortsbischofs. Das betraf vor allem Gottesdienste, im Besonderen Eucharistie, Taufe und Buße; die Rechtsprechung und die Armenfürsorge. Dies prägte die Kirchenstruktur für die weiteren Jahrhunderte. Die Kompetenzen des Bischofs waren aber insofern auch begrenzt, als das schon im 3. Jahrhundert das Synodenwesen ausgebildet wurde. Synoden (Konzilien) setzten sich aus Bischöfen zusammen und hatten Entscheidungsbefugnis, der sich auch der einzelne Bischof zu beugen hatte.

Gewählt wurde ein Bischof in der Frühzeit von der ganzen Gemeinde einschließlich des Ortsklerus,[h 4] geweiht wurde er von Bischöfen aus Nachbargemeinden. Ab dem 4. bzw. 5. Jahrhundert änderte sich dies. Nun spielte der Bischof der Provinzhauptstadt, der Metropolit, bei Wahl und Weihe eine große Rolle, die Beteiligung der Laien ging dagegen zurück.

Einschränkungen ergaben sich weiterhin daraus, dass während der Ausdehnung des Christentums nicht mehr in jeder Stadt ein Bischof installiert wurde. Stattdessen beauftragte der Bischof Kleriker mit delegierten Befugnissen, die Seelsorge in von der Bischofsstadt entfernten Gemeinden zu übernehmen. Daraus entwickelte sich die Pfarrstruktur.

In der Römisch-katholischen Kirche wurden die Kompetenzen des Bischofs vor allem durch die Ausprägung des Papst-Primats eingeschränkt.

Die Übernahme des Priestertitels

Die heidnischen Religionen kannten das Amt des Priesters,[1] der den Kult zu beaufsichtigen hatte. Bei Tertullian und Hippolyt ist erstmals die Übernahme dieser Bezeichnung für die Bischöfe bezeugt. Dies bedeutete eine Annäherung an die spätantike Umwelt, mit deren Kult man in Konkurrenz getreten war. Zudem ermöglichte die Übernahme der Bezeichnung es dem Bischof, sich in der römisch-hellenistischen Gesellschaft als sakraler Amtsträger zu legitimieren.[h 5] Später wurde die Bezeichnung auch auf die Presbyter übertragen. In einem ähnlichen Vorgang haben die Bischöfe den vom heidnisch-römischen collegium pontificum, das die Oberaufsicht über alle Kulte führte, abgeleiteten Titel pontifex übernommen. Dieser bezieht sich auf alle Bischöfe,[2] hat sich aber im Deutschen (außer etwa beim Wort „Pontifikalamt“) lediglich als Abkürzung für „Pontifex maximus“ erhalten – auch dies ein römischer Titel, den das Oberhaupt des genannten Priesterkollegiums trug und der dann auf den Papst überging.

Römisch-Katholische Kirche

In der römisch-katholischen Kirche ist ein Amt zunächst „jedweder Dienst, der durch göttliche oder kirchliche Anordnung auf Dauer eingerichtet ist und der Wahrnehmung eines geistlichen Zweckes dient.“[3]

Von daher können grundsätzlich mehrere Arten von Ämtern unterschieden werden.

Das kirchliche Amt

Das kirchliche Amt[4] ist im Grundsatz selbst ein Sakrament, nämlich das der Weihe;[5] entgegen einer weitverbreiteten Einschätzung ist die Weihe (also der Weiheakt) nicht bloße Voraussetzung für die Übertragung des bzw. eines Amtes. Das kirchliche Amt verleiht im hierarchischen Rahmen die Leitungs-, Lehr- und Heiligungsgewalt. Es ist heute das kontroverseste Thema im interkonfessionellen Dialog (siehe Priestertum aller Gläubigen, Ökumene und Lima-Erklärung).

Die Fülle der Leitungs-, Lehr- und Heiligungsgewalt besitzt für seine Diözese der Bischof; das Bischofskollegium selbst ist hierarchisch gegliedert und hat an der Spitze den Papst, insbesondere hat der Bischof sein Amt in der Gemeinschaft mit dem ganzen Kollegium und dem Papst als dessen Oberhaupt auszuüben. Das schließt nötigenfalls den Gehorsam gegenüber dessen Jurisdiktionsprimat ein. Der Jurisdiktionsprimat wird jedoch nicht durch regelmäßige Weisungen ausgeübt.

Der Bischof teilt den Priestern und Diakonen, bisweilen auch den ihm vom Papst als Weihbischöfen zugewiesenen Titularbischöfen ihren Wirkungsbereich zu, der seinerseits als „Amt“ bezeichnet wird. Ämter für Priester sind etwa das des Generalvikars, Bischofsvikars, Dekans, Pfarrers oder Pfarrvikars oder das des Kategorialseelsorgers, die im kanonischen Recht Kapläne heißen; aber auch die unterschiedlichen Ämter der Römischen Kurie. Diakone werden in der Regel einer Pfarrei zur Seite gestellt und heißen dann schlicht Diakon, früher konnten sie auch höherrangige Verwaltungsämter bis direkt unter dem Bischof (als Archidiakon) übernehmen.

In Deutschland werden sie dabei in der Regel auch ins Kirchenbeamtenverhältnis übernommen mit den sich durch das kanonische Recht ergebenden Änderungen und den Besonderheiten des Priesterdienstrechts. Als solche erhalten sie eine Amtsbezeichnung. Kanonische und weltliche Amtsbezeichnung können dabei differieren, so trägt etwa der (kanonische) Kaplan eines Krankenhauses die (weltliche) Amtsbezeichnung „Pfarrer“. Ein Militärkaplan trägt sogar neben einer Amtsbezeichnung, z.  B. „Militärpfarrer“ (nicht als Kirchen-, sondern als Bundesbeamter) nach militärischem Gebrauch auch eine Dienststellung, „Standortpfarrer“. Es ist üblich, solche Priester mit ihrer weltlichen Amtsbezeichnung anzureden. Wiederum davon unterschieden sind päpstliche und bischöfliche Ehrentitel, den österreichischen weltlichen Berufstiteln vergleichbar (Geistlicher Rat, Ehrendomherr, Monsignore, Prälat, Apostolischer Protonotar): diese werden, sofern verliehen, bevorzugt zur Anrede verwendet.

Die Anforderungen, die das Kirchenrecht für die Gültigkeit des Weihesakraments stellt, sind im Vergleich mit der Vielfalt des darauf gründenden Ämterspektrums recht niedrig (gültig geweihter Spender, Taufe, männliches Geschlecht, Form und die Absicht, das zu tun, was die Kirche beim Weihen tut). Das hat zu Interpretationen im Sinne einer juristischen Trennung von Amt und Sakrament geführt, wonach etwa die Priesterweihe, die das Recht verleiht, die heilige Eucharistie zu zelebrieren (oder die Diakonatsweihe, die zur Verlesung des Evangeliums in der Messe berechtigt), lediglich eine rechtliche Voraussetzung für die Verleihung der jeweiligen Ämter sei, die dann erst noch erfolge. Das greift jedoch zu kurz; gemäß Weltkatechismus ist das Amt selbst „sakramentale[r] Natur“,[6] vielmehr bestimmt der Bischof – als Inhaber des kirchlichen „Vollamtes“ –, auf welche Art und Weise die Kleriker ihr mit der Weihe selbst verliehenes kirchliches Amt ausüben.

Nichtsakramentale Ämter

Es gibt ein weites Spektrum von nichtsakramentalen Ämtern, die aus sich selbst heraus bestehen. Als Beispiele seien nur genannt: das eigentliche geweihte Leben: Orden, Säkularinstitute, Gesellschaften apostolischen Lebens, Eremiten; die eigenen kirchlichen Stände der Jungfrauen und früher der Witwen; sowie auch das Amt des Taufpaten. Innerhalb monastischer Orden gibt es als eigenes Amt das des Abtes bzw. der Äbtissin.

Am Beispiel des Taufpaten wird klar, dass auch eine Vielzahl von Laien ein kirchliches Amt wahrnehmen, oft ohne es zu wissen. Das Amt des Paten bedarf keiner Beauftragung, auch im Taufritus erfolgt eine solche nicht, da ursprünglich der Pate dem Taufspender den Täufling vorstellte und nicht umgekehrt.

Es war früher durchaus üblich, auch das Amt der christlich verheirateten Eltern, besonders der Mutter, unter die kirchlichen Ämter dieser Art zu zählen.[7] Die Auflistung unter die „nichtsakramentalen Ämter“ ist in diesem Falle jedoch eigentlich unzutreffend, da dieses Amt im Rahmen des Ehesakramentes sakramentalen Charakter hat; es gehört aber nicht zum „Amtssakrament“ bzw. Weihesakrament.

Dienstämter

Es gibt auch eine große Zahl von nichtsakramentale Ämter, die zur Unterstützung eigenständiger Ämter, vor allem des sakramentalen Amtes bestehen („Dienstämter“). So wurden etwa nach dem II. Vaticanum die früheren Weihegrade Lektor und Akolyth in Dienstämter umgewandelt. Auch Priore und Guardiane gehören hierher.[8] Ebenso sind hier die zahlreichen Dienststellungen aufzuführen, die den geweihten Priester bei der Seelsorge unterstützen: Pastoral- und Gemeindereferenten (berufsmäßig), Kirchenverwaltungs- und Pfarrgemeinderatsmitglied (ehrenamtlich und meist demokratisch gewählt), Gottesdienstbeauftragte, Kommunionhelfer (liturgisch, ehrenamtlich), Ministrant, Mesner, Kantor, Organist, Religionslehrer, Kirchenbeamter, kirchlicher Angestellter. Auch Funktionen an der Römischen Kurie bis hin zum Untersekretär, der etwa einem weltlichen Ministerialdirektor entspricht, können an Laien verliehen werden und sind dann als Dienstämter aufzufassen.

Die Ämter des Lektors und des Akolythen bedürfen als ehemalige Weihegrade und das des Kommunionhelfers wegen des behutsamen Umgangs mit dem Allerheiligsten grundsätzlich einer bischöflichen Beauftragung. Auch für Pastoral- und Gemeindereferenten wurde festgesetzt, dass sie nach und als Abschluss des Studiums bzw. der Ausbildung eine bischöfliche Beauftragung erhalten.

Soweit solche Amtsträger im Beamtenverhältnis als Kirchenbeamte beschäftigt sind – dies kann auch für Aufgaben weltlicher Art wie beispielsweise in der kirchlichen Vermögensverwaltung vorkommen –, haben sie wie alle Beamten Anspruch auf Besoldung und eine Amtsbezeichnung.

Erwähnenswert ist, dass die Kirchenverwaltungen und die mittelbar von ihnen gewählten Diözesansteuerausschüsse, die für die kirchlichen Finanzen zuständig sind, in Deutschland ausdrücklich Entscheidungsgewalt besitzen. Dies geht auf eine Entscheidung der Bischöfe von 1970 zurück, die dies auf Grund des öffentlichen Charakters der Kirchensteuer so anordnet[9] und damit gewissermaßen das amerikanische Motto „no taxation without representation“ verwirklicht.

Protestantische Kirchen

Im Protestantismus bezeichnet der Begriff „Amt“ ein übergeordnetes geistliches Amt, das eine Vielzahl von Funktionen und Aufgaben innerhalb der Kirche umfasst.

Frauen in Ämtern

In der Geschichte der Kirche galten Frauen lange Zeit bzw. bis weit in das 20. Jahrhundert aus diesen geistlichen Ämtern als ausgeschlossen (bezogen auf die römisch-katholische als auch auf die protestantischen Kirchen). Eine feministisch-theologische Perspektive führt zu der Frage, ob der Ausschluss von Frauen historisch schon immer Faktum war und wenn nicht, wie es zu diesem Ausschluss gekommen ist. Traditionell wird diese Frage nicht im Kontext der historischen Forschung zur Herausbildung von Gemeindeämtern untersucht, sondern neben den „normalen“ Kirchenämtern als „Frauendienste“ verhandelt.

Ein prominentes Bibelzitat ist in diesem Zusammenhang dasjenige, das volkstümlich als „das Weib schweige in der Kirche“ oder lateinisch als taceat mulier in ecclesia bekannt ist (1 Kor 14,33b-35 EU). Dabei wird theologisch diskutiert, wie Paulus das gemeint haben kann, ob aus anderen Bibelstellen eine andere Meinung hervorgeht – Paulus erlaubt öffentliches Beten und prophetisches Reden von Frauen (1 Kor 11,5 EU), sofern Regeln der Schicklichkeit eingehalten werden – und ob mit der Rechtfertigung, Paulus sei ein „Mann der damaligen Kultur“ gewesen, biblische Bestimmungen, die als kulturell bedingt angesehen werden, durch die Kirche wieder außer Kraft gesetzt werden können. Aus Sicht der gewachsenen Theologie problematischer sind einige Meinungen, die entweder Paulus persönlich (als „Frauenhasser“) ablehnen oder umgekehrt die fragliche Bibelstelle mit der Begründung, sie sei nicht von Paulus selbst, als unverbindlich betrachten – problematisch deswegen, weil unabhängig von den unterschiedlichen Standpunkten sachlich festgestellt werden kann, dass solche Argumente logisch gesehen auf eine Neuzusammenstellung der Heiligen Schrift hinauslaufen.

Exegetische Problematik

Von einigen wird ein sprachliches Problem in der exegetischen Literatur unterstellt, das auf eine Argumentation wie in folgendem Schema hinauslaufe:

1. Das Maskulinum im Griechischen und Lateinischen schließt Frauen

in frühchristlichen Texten ein (zum Beispiel bei „Heilige“, „Auserwählte“ und „Gerechte“).

2. Frauen müssen nicht extra genannt werden.
3. Weil Frauen nicht genannt werden müssen, werden sie nicht genannt.
4. Frauen in Ämtern müssen nicht erforscht werden, weil sie nicht extra genannt werden.
5. Weil Frauen in Ämtern nicht extra genannt werden, hat es keine Frauen in Ämtern gegeben.
6. Weil es Frauen in Ämtern nicht gegeben hat, sollen Frauen keine Ämter ausüben.
7. Generell dürfen Frauen keine Kirchenämter ausüben.

Forschungsansatz

Die historische Frauenforschung versucht differenziert die Mehrdimensionalität der frühchristlichen Gesellschaft und ihrer Geschichte zu ergründen. Dafür greift eine interdisziplinäre Forschungsperspektive die Methodik aus den Bereichen der Religions- und Sozialwissenschaften, aus der Theologie und den Gender Studies im Hinblick auf eine kritische Reflexion der erkenntnisleitenden Interessen.

Die Bearbeitung der Frage, ob der Ausschluss von Frauen historisch durch Fakten belegbar ist oder wenn nicht, wie es zu diesem Ausschluss kam, setzt unter anderem den Einbezug von folgenden Aspekten voraus:
Auf sprachlicher Ebene ist der Bedeutungswandel von Begriffen bei der Analyse des Quellenmaterials zu berücksichtigen. Das generische Maskulinum im Griechischen und Lateinischen zeigt nicht eindeutig, ob Frauen mitgemeint, abwesend oder explizit nicht miteingeschlossen waren. Außerdem sind die Quellen und Texte in ihren Entstehungskontexten sowie die Möglichkeit einer zeitbedingten Unvollständigkeit zu berücksichtigen.

Herausbildung von christlichen Ämtern

  • Hauskirchen

Das Gemeindeleben in Kleinasien des 1. bis 3. Jahrhunderts war sozial, politisch, ökonomisch und religiös von der hellenistisch-römischen Antike geprägt. In zahlreichen Hauskirchen, die im Zusammenschluss die Ortsgemeinden bildeten, fand das frühchristliche Zusammenleben ohne festes Ordnungssystem statt. Die einzelne Hausgemeinde ist als Stützpunkt der Mission, Versammlungsstätte, Raum des Gebets und als Ort der Unterweisung in die christliche Botschaft zu verstehen. Die neutestamentlichen Briefe dokumentieren den Austausch der Ortsgemeinden untereinander durch die Wandercharismatiker/innen, die von Ort zu Ort zogen.

  • Charismatische Autorität

Im ersten Jahrhundert kann von einem Begriff des Amtes noch nicht gesprochen werden. Die Urkirche kannte verschiedene Führungsrollen wie zum Beispiel den Diakon und den Apostel (Apg 6 EU). Daneben wurden auch herausgehobene Funktionen mit charismatischen Eigenschaften begründet. Die Prophetie galt als eine der höchsten Gaben des Geistes und legitimierte die Autorität von umherreisenden Propheten.

  • Haushalt „Gottes“ – Amtliche Autorität

In der Zeit vom 1. bis zum 3. Jahrhundert ist eine Entwicklung vom Hauskirchenmodell zum Haushalt „Gottes“ auszumachen, die eine Verlagerung der Autorität von überregionalen auf regionale Ämter mit sich bringt. Charismatische Eigenschaften verlieren an Bedeutung, während lokale Gemeindeleiter als die „Nachfolger der Apostel“ an Autorität gewinnen. Die Prophetie verschwindet allmählich aus den Gemeinden bzw. wird an den Rand der christlichen Bewegungen gedrängt. Gleichzeitig werden Frauen von ihren gemeindlichen und überregionalen Führungsrollen immer mehr ausgeschlossen. Am Ende dieses Institutionalisierungsprozess der unterschiedlichen Ortsgemeinden zu einer Großkirche steht um 300 eine patriarchale Organisationsstruktur mit einem 3-Ämter-Modell, in der der Bischof als Oberhaupt über den Presbytern und den Diakonen steht. Zunächst sind Frauen noch als Diakonissen tätig, bis sie ganz aus der Gemeindeleitung verschwinden. In anderen christlichen Gruppierungen wie der Ostkirche, dem Gnostizismus und dem Montanismus gibt es weiterhin Prophetinnen, Diakoninnen etc. bis ins Mittelalter.

Autorität von Frauen

  • Prophetinnen

Das Erste Testament berichtet von Frauen in anerkannten Führungsrollen wie die Prophetinnen Mirjam, Hulda und Debora. Mirjam spielte neben Mose und Aaron im Kontext der Herausführung aus Ägypten eine wichtige Rolle als Wortführerin (Num 12 EU) und forderte die Menschen zum Glauben auf (Ex 15,20-21 EU). Der Prophetin Debora (Ri 4 EU) kommt möglicherweise eine Gründerfunktion bei der Entstehung Israels zu. Die Prophetin Hulda (2 Kön 22,14) wirkte in Jerusalem zu Lebzeiten des Jeremia, wo aufgrund ihres Gotteswortes Reformen durchgeführt wurden. Ebenso wird die Heilige Familie anlässlich der Darstellung des Herrn von der Prophetin Hanna begrüßt (Lk 2,36f EU).

Im Neuen Testament werden die vier Töchter des Philippos als prophezeiende Frauen (Apg 21,8-11 EU) beschrieben sowie die Frau Isebel (möglicherweise eine Allegorie in bezug auf die gleichnamige Frau Ahabs) als falsche Prophetin (Offb 2,18-23 EU) ausgewiesen. Paulus berichtet, dass es in der Gemeinde von Korinth prophezeiende und betende Frauen gibt (1 Kor 11,2-16 EU).

Neben der sich formierenden Großkirche gab es Prophetinnen wie Maximilia und Priska der „Neuen Prophetie“ (Montanismus). Die Großkirche reagierte mit Widerstand auf diese Prophetinnen in Form von Ausschluss bei der Gemeindegestaltung, Ausgrenzung und Dämonisierung.

  • Apostelinnen

Im Neuen Testament gibt es eine namentlich genannte Apostelin Junia (Röm 16,7 GNB), heute für gewöhnlich mit dem männlichen Namen „Junias“ übersetzt, wobei es sich vermutlich um eine Fehlübersetzung handelt. Außerdem wird Maria Magdalena gelegentlich gar als „Apostelin der Apostel“ bezeichnet. Die klassische Theologe sieht darin keinen Widerspruch zum Ausschluss der Frauen vom Amt, weil der Begriff Apostel außer auf die Zwölf Apostel (die ein Amt in der Urkirche ausübten) schon immer auch auf Missionare ohne Amt im Sinne des kirchlichen Amtes bezogen worden ist.[10]

  • Diakoninnen bzw. Diakonissen

Grundsätzlich ist der Begriff „diakonein“ als Liebeswerk, Fürsorge- und Gottesarbeit von christlichen Menschen für christliche Menschen zu verstehen (Mk 10,42-45 EU). Die „diakonoi“ sind Diener bzw. Dienerinnen der Heiligen, ihre „Diakonia“ umfasst alle Tätigkeiten für die Gemeinde (Essenszubereitung, Krankenbesuche, Gastfreundschaft, Gottesdienst, Dienst für die Heiligen etc.). Sie findet zum Beispiel als Versorgungsgemeinschaft von Frauen für Witwen statt (1 Tim 5,16 EU). Die Schwiegermutter des Petrus wird zu einer Dienerin Jesu (Mk 1,31 EU) und dienende Frauen ziehen mit den Zwölf umher, um zu predigen (Lk 8,1-3 EU). Phöbe ist vermutlich Hausherrin, Gastgeberin und Dienerin.
Aus den Pastoralbriefen des Neuen Testaments scheint ein Unterschied zwischen den männlichen Diakonen und den weiblichen sogenannten Diakonissen hervorzugehen; ebenso waren die Diakonissen am Altardienst nicht beteiligt. Verfechter des Frauendiakonats bevorzugen gegenüber „Diakonissen“ die Bezeichnung Diakoninnen, um in bezug auf die Diakonissen, deren Existenz unumstritten ist, deren behauptete Gleichheit mit männlichen Diakonen herauszustellen.

  • Jungfrauen und Witwen

Im 3. Jahrhundert festigen sich langsam die kirchlichen Strukturen und es bilden sich zahlreiche Ämter heraus. Zunächst bleibt unklar, in welchem Verhältnis diese zueinander durch Ordination bzw. Nicht-Ordination einnehmen und inwieweit Frauen Funktionen übernehmen sollen.
Die „Apostolische Tradition“ Hippolyts von 235 n. Chr. beschreibt neben den inzwischen gefestigten kirchlichen Ämtern des Presbyters, Bischofs und des Diakons u. a. die gottgeweihte Jungfrau und die Witwe. Jungfrauen werden nicht ordiniert, sondern geweiht. Ebenso die Witwen, die namentlich gewählt und zum Gebet eingesetzt werden.
Eusebius benennt den Klerus von Rom unter Kornelius (251–253 n. Chr.): Nach dem Bischof, den Presbytern, Diakonen, Subdiakonen, Akoluthen, Exorzisten, Lektoren und Türwächtern werden die Witwen und Hilfsbedürftigen aufgezählt. Es ist nicht eindeutig, ob Witwen beamtet und besoldet wurden wie der Klerus. In der syrischen Didaskalia aus dem 3. Jahrhundert wird den Witwen eine Art Lohn zugestanden.
Jungfrauen und Witwen werden unter anderem von Tertullian genannt und als kirchlicher Stand verstanden, der sich dem Dienst Gottes hingegeben hat. Die gottgeweihten Jungfrauen zeichnen sich darüber hinaus durch ein Leben in Ehelosigkeit um des Himmelreiches willen aus.

Im Neuen Testament werden Gemeindewitwen erwähnt (1 Tim 5,3 EU).

  • Bischöfinnen

Das Neue Testament gibt wenig Auskunft über die Entstehung einer Kirchenverfassung und über die Aufgaben des frühchristlichen Amtes des Episkopos. Es sind weder Männer noch Frauen namentlich als Bischof bzw. Bischöfin ausgezeichnet. Bewegungen wie der oben bereits erwähnte Montanismus setzten Bischöfinnen ein.

Situation heute

Seit den 70er Jahren werden Frauen in den meisten protestantischen Kirchen ordiniert (siehe Frauenordination).

In der römisch-katholischen Kirche werden Frauen vom Weiheamt ausgeschlossen. Dies wird begründet, dass der Priester in persona (des männlichen) Christi als des Bräutigams der (allegorisch weiblichen) Ecclesia handelt und weil Christus nur Männer zu Aposteln – in deren Sukzession die Kleriker stehen – eingesetzt hat. Geläufigen Argumenten wie denen, dass man dann das Weiheamt auch keinen Heidenchristen spenden dürfe, weil Christus gleichfalls nur Juden zu Aposteln gemacht hat, wird mit Verweis auf die Tradition der Kirche entgegnet: Die Tradition lege die Berufung der Apostel in der Beziehung so aus, dass die heidnische Abstammung kein Hindernis sei – weil seit Beginn der Kirchengeschichte Heiden geweiht wurden –, das weibliche Geschlecht jedoch schon – weil eben nie unter Akzeptanz der Großkirche Frauenordination stattgefunden hatten. Die alt-katholische Kirche Deutschland dagegen weiht seit 1996 Frauen zu Priesterinnen.

Siehe auch

Weblinks

Literatur

Allgemein

  • Wolf-Dieter Hauschild: Lehrbuch der Kirchen und Dogmengeschichte, Band 1, Alte Kirche und Mittelalter. 3. Aufl. Gütersloher Verlagshaus, Gütersloh 1995, ISBN 3-579-00093-4.

Literatur zum Thema Frauen in Ämtern

  • Ute Eisen: Amtsträgerinnen im frühen Christentum. Epigraphische und literarische Studien. Göttingen 1996.(Forschungen zur Kirchen- und Dogmengeschichte 61)
  • Anne Jensen: Frauen im frühen Christentum. Unter Mitarbeit von Livia Neureiter. Peter Lang, Bern/Berlin/Brüssel/Frankfurt am Main/New York/Oxford/Wien 2002.
  • Anne Jensen: Gottes selbstbewußte Töchter. Frauenemanzipation im frühen Christentum? Herder, Freiburg/Basel/Wien 1992.
  • Martin Leutzsch: Urchristliche Prophetinnen und ihre Wirkungsgeschichte. In: Richard Faber, Susanne Lanwerd (Hrsg.): Kybele – Prophetin – Hexe. Religiöse Frauenbilder und Weiblichkeitskonzeptionen. Würzburg 1997, S. 55–74.
  • Luise Schottroff: DienerInnen der Heiligen. Der Diakonat der Frauen im Neuen Testament. In: Gerhard K. Schäfer, Theodor Strohm (Hrsg.): Diakonie – biblische Grundlagen und Orientierungen. Ein Arbeitsbuch zur theologischen Verständigung über den diakonischen Auftrag. Heidelberg 1990, S. 222–242.
  • Helen Schüngel-Straumann: Anfänge feministischer Exegese. Gesammelte Beiträge, mit einem orientierenden Nachwort und einer Auswahlbibliographie. Münster 2002.
  • Elisabeth Schüssler Fiorenza: Zu ihrem Gedächtnis ….Eine feministisch-theologische Rekonstruktion der christlichen Ursprünge. Gütersloh 1988.

Einzelnachweise

Hauschild

  1. a b c d e Hauschild: Lehrbuch der Dogmen- und Kirchengeschichte I. 3. Aufl. S. 88.
  2. Hauschild: Lehrbuch der Dogmen- und Kirchengeschichte I. 3. Aufl. S. 89: Die zu jener Zeit erhobene Forderung nach einem Monepiskopat bedeutet, dass ein solcher noch nicht existiert hat.
  3. a b c d Hauschild: Lehrbuch der Dogmen- und Kirchengeschichte I. 3. Aufl. S. 89.
  4. Hauschild: Lehrbuch der Dogmen- und Kirchengeschichte I. 3. Aufl. S. 90
  5. Hauschild: Lehrbuch der Dogmen- und Kirchengeschichte I. 3. Aufl. S. 91.

Andere

  1. lat. sacerdos. Das deutsche Wort Priester, das zur Übersetzung von sacerdos verwendet wird, leitet sich selbst wiederum von der christlichen Bezeichnung der presbyteroi ab.
  2. Der Kleine Stowasser, Eintrag „pontifex“
  3. Codex Juris Canonici, can. 145.
  4. KKK 874ff.
  5. KKK 875
  6. KKK 876
  7. speziell im Hinblick auf die religiöse Erziehung der Kinder. Vgl. „Gottesdienst“, Gebet- und Gesangbuch für das Erzbistum München und Freising 1958, S. 209: „Die Frau, die in der Gnadenstellung des hl. Ehesakramentes Mutter geworden ist, hat damit auch in der Kirche Gottes eine besondere Würde und Ehrenstellung.“
  8. D. h. die Priore als solche; in Männerorden sind sie in der Regel geweihte Priester. Die Orden, welche keinen Abt kennen, haben ausdrücklich deshalb auf dieses Amt verzichtet, um ein mit einer besonderen Weihe versehenes Amt zu vermeiden. Nichtsdestoweniger haben auch die Priores Anspruch auf Gehorsam.
  9. Erklärung der Diözesanbischöfe zu Fragen des kirchlichen Finanzwesens: „Im Bewußtsein der Tatsache, daß es sich bei der Kirchensteuer um Gelder handelt, die von den Gläubigen aufgebracht werden, halten wir folgende Regelungen – soweit sie nicht schon verwirklicht sind – für erforderlich: Die Kirchensteuerzahler erhalten das Recht, bei der Kirchensteuerfestsetzung und -verwendung mitzuwirken.“
  10. z. B. Barnabas. Paulus könnte darüber hinaus sogar unter die Zwölf Apostel aufgenommen worden sein. Ebenso auch der „Apostel der Deutschen Bonifatius“, die „Apostelin der Barmherzigkeit Faustina“, usw. So predigte auch Papst Johannes Paul II. beim XVII. Weltjugendtag: „Als Apostel des dritten Jahrtausends ist es eure Aufgabe […]“

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