Fraktionsstatus in deutschen Landesparlamenten

Fraktionsstatus in deutschen Landesparlamenten

Die folgende Liste bietet eine Übersicht über die Mindestvoraussetzungen, die im jeweiligen Bundesland erfüllt sein müssen, damit ein Zusammenschluss von Abgeordneten des entsprechenden Landesparlaments dan Status einer Fraktion erhält.


(Anmerkung: „...einer Partei“ meint in dieser Liste durchgängig „...ein und derselben Partei“)

Landesparlament Mindestvoraussetzungen
Landtag von Baden-Württemberg 6 Abgeordnete einer Partei[1]
Bayerischer Landtag 5 Abgeordnete einer Partei, die mindestens 5% der Gesamtstimmenzahl bei der vorangegangenen Landtagswahl erreicht hat[2]
Abgeordnetenhaus von Berlin so viele Abgeordnete einer Partei bzw. Abgeordnete, die von einer Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind, dass sie mindestens 5% der Mitglieder-Mindestzahl des Abgeordnetenhauses entsprechen (nach Zustimmung des Abgeordnetenhauses auch Abgeordnete verschiedener Parteien)[3]
Landtag Brandenburg 4 Abgeordnete einer Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung bzw. 4 Abgeordnete, die von einer Partei/politischen Vereinigung/Listenvereinigung als Wahlbewerber aufgestellt worden sind (nach Zustimmung des Landtags auch Abgeordnete verschiedener Parteien)[4]
Bremische Bürgerschaft 5 Abgeordnete einer Partei bzw. 5 Abgeordnete, die von einer Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind (nach Zustimmung der Bürgerschaft auch Abgeordnete verschiedener Parteien). Der Zusammenschluss von weniger Abgeordneten zu einer Gruppe ist möglich.[5]
Hamburgische Bürgerschaft so viele Abgeordnete, dass sie mindestens 5% der Mitglieder-Mindestzahl der Bürgerschaft entsprechen. Der Zusammenschluss von weniger Abgeordneten zu einer Gruppe ist möglich, wenn mindestens einer der Abgeordneten einem Ausschuss angehört.[6]
Hessischer Landtag 5 Abgeordnete[7][8]
Landtag Mecklenburg-Vorpommern 4 Abgeordnete[9][10]
Niedersächsischer Landtag Abgeordnete einer Partei, die mindestens 5% der Gesamtstimmenzahl bei der vorangegangenen Landtagswahl erreicht hat[11]
Landtag Nordrhein-Westfalen so viele Abgeordnete, dass sie mindestens 5% der Mitgliederzahl des Landtags entsprechen (Ausnahmen können durch den Landtag beschlossen werden)[12]
Landtag Rheinland-Pfalz Abgeordnete einer Partei, die mindestens 5% der Gesamtstimmenzahl bei der vorangegangenen Landtagswahl erreicht hat[13]
Landtag des Saarlandes 2 Abgeordnete[14] (wird zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag bestimmt)[15]
Sächsischer Landtag 7 Abgeordnete einer Partei bzw. 7 Abgeordnete, die von einer Partei als Wahlbewerber aufgestellt worden sind (nicht zulässig sind mehrere Fraktionen einer Partei bzw. der von ihr als Wahlbewerber Aufgestellten)[16]
Landtag Sachsen-Anhalt 5 Abgeordnete einer Partei oder Listenvereinigung bzw. 5 Abgeordnete, die von einer Partei/Listenvereinigung als Wahlbewerber aufgestellt worden sind, wobei die Partei/Listenvereinigung mindestens 5% der Gesamtstimmenzahl bei der vorangegangenen Landtagswahl erreicht haben muss (nach Zustimmung des Landtags auch Abgeordnete verschiedener Parteien)[17]
Landtag Schleswig-Holstein Abgeordnete einer Partei, die mit mindestens 4 Abgeordneten im Landtag vertreten ist (die Abgeordneten der dänischen Minderheit haben den Fraktionsstatus unabhängig von ihrer Zahl inne)[18]
Thüringer Landtag so viele Abgeordnete einer Partei oder Listenvereinigung, dass sie mindestens 5% der Mitglieder-Mindestzahl des Landtags entsprechen[19]

Einzelnachweise

  1. Geschäftsordnung [des Baden-Württembergischen Landtags (PDF)] landtag-bw.de
  2. Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (PDF) bayern.landtag.de
  3. Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses von Berlin (PDF) abgeordnetenhaus.de
  4. Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Landtag Brandenburg (Fraktionsgesetz - FraktG) (PDF) landtag.brandenburg.de
  5. Geschäftsordnung [der Bremischen Bürgschaft] bremische-buergerschaft.de
  6. Fraktionsgesetz [der Hamburgischen Bürgschaft] hh.juris.de
  7. Geschäftsordnung des Hessischen Landtags vom 16. Dezember 1993 (GVBl. I S. 628) (PDF) hessischer-landtag.de
  8. Gesetz über die Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen im Hessischen Landtag (Hessisches Fraktionsgesetz) rv.hessenrecht.hessen.de
  9. Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern lxwww2.mvnet.de
  10. Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Artikel 25 lxwww2.mvnet.de
  11. Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages (PDF) landtag-niedersachsen.de
  12. Geschäftsordnung [des Nordrhein-Westfälischen Landtags (PDF)] landtag.nrw.de
  13. Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 10. November 2006 (PDF) landtag.rlp.de
  14. Fraktionsrechtsstellungsgesetz landtag-saar.de
  15. Geschäftsordnung des Saarländischen Landtages landtag-saar.de
  16. Geschäftsordnung [des Sächsischen Landtags (PDF)] landtag.sachsen.de
  17. Geschäftsordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (PDF) landtag.sachsen-anhalt.de
  18. Geschäftsordnung des Schleswig-Holsteinischen Landtages gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de
  19. Geschäftsordnung des Thüringer Landtags (PDF) thueringer-landtag.de

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