Abgeltungsteuer

Abgeltungsteuer

Die Abgeltungsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Als Quellensteuer auf Kapitalerträge wird die Abgeltungsteuer an der Quelle – also durch den Schuldner der Erträge oder die kontoführende Stelle (in der Regel ein Kreditinstitut) – einbehalten und anonym abgeführt. Die Steuerberechnung erfolgt mit einem Steuersatz, der von dem persönlichen Einkommensteuersatz des Steuerschuldners unabhängig ist. Damit ist die auf die Kapitalerträge entfallende Einkommensteuer grundsätzlich abgegolten, was den wesentlichen Unterschied zu einer Kapitalertragsteuer ohne Abgeltungswirkung darstellt. Wenn der Einkommensteuerpflichtige einen höheren Steuersatz zu zahlen hätte, ergibt sich aus der pauschalen Abgeltung ein Vorteil.

Viele EU-Mitgliedstaaten haben ein Abgeltungsteuersystem für Kapitalerträge eingeführt, wobei häufig nur Zinsen und Dividenden erfasst werden. Einige Staaten, darunter auch Deutschland, besteuern zusätzlich die Wertsteigerungen des Kapitalvermögens mit der Abgeltungsteuer.

Inhaltsverzeichnis

Abgeltungsteuer in Deutschland

Siehe Hauptartikel Abgeltungsteuer (Deutschland).

Abgeltungsteuer im österreichischen Steuerrecht

In Österreich gilt seit dem 1. Januar 1993 eine ursprünglich 22prozentige Abgeltungsteuer. Rechtsgrundlage ist das Endbesteuerungsgesetz.[1] Der Steuersatz beträgt seit 1996 25 %. Die Steuer wird auf bestimmte Kapitalerträge erhoben, insbesondere auf Zinsen und Dividenden. Ausgenommen sind endbesteuerte KSt-pflichtige Zertifikate. Kursgewinne aus Aktien, welche länger als zwölf Monate gehalten werden, sind in Österreich steuerfrei. Spekulationsgewinne sind pauschal maximal zu 25 % als Spekulationsgewinn oder mindestens mit dem individuellem Steuertarif zu versteuern. Kursgewinne aus Investmentfonds, welche länger als zwölf Monate gehalten werden, sind in Österreich zu 5 % zu versteuern (Substanzgewinne). Sogenannte Schwarze Investmentsfonds sind bestimmte wenige ausländische Fonds, für die zum Jahresende mindestens 2,5 % des gehaltenen Wertes an das Finanzamt abgeführt werden müssen, unabhängig von der vorangegangen Kursentwicklung.

Auf Antrag des Steuerpflichtigen können die Kapitaleinkünfte zur Einkommensteuer veranlagt werden. Ist die Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz günstiger als die Pauschalbesteuerung von 25 %, wird die Steuerdifferenz erstattet.[2] Ein Freibetrag ist nicht vorgesehen.

Mit der Abgeltungsteuer wurde in Österreich bis zu ihrer Abschaffung auch die Erbschaftsteuer abgegolten (Endbesteuerung).

Verbunden mit der Einführung der Abgeltungsteuer war eine Steueramnestie für hinterzogene Steuern auf Kapitaleinkünfte, sofern der Steuerpflichtige diese im Einführungsjahr offenlegte.[3] Diese Amnestieregelung führte zur Offenlegung umfangreicher Kapitaleinkünfte.

Hintergrund dieser Regelungen ist das in Österreich in § 38 des Bankwesengesetzes geregelte Bankgeheimnis, das es den Finanzbehörden unmöglich machte, Auskünfte über Kapitaleinkünfte zu erhalten. Es wurde daher davon ausgegangen, dass vor Einführung der Abgeltungsteuer lediglich 5–10 % der Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert wurden.[4]

Abgeltungsteuer im luxemburgischen Steuerrecht

In Luxemburg gilt für in Luxemburg Steuerpflichtige seit 2006 eine zehnprozentige Abgeltungsteuer auf bestimmte Zinserträge, zum Beispiel bei Sparkonten, Festgeld, Zinszahlung von Anleihen und Callgeldern. Für EU-Bürger mit Wohnsitz außerhalb Luxemburgs, die aus Luxemburg Zinserträge beziehen, gilt im Rahmen der europäischen Richtlinie über die Besteuerung von Zinserträgen aus Sparvermögen bis zum 30. Juni 2011 ein Quellensteuersatz von 20 %. Danach steigt dieser Satz auf 35 %. Die betroffenen EU-Bürger können jedoch auch für den Informationsaustausch zwischen ihrem luxemburgischen Finanzinstitut und ihrer zuständigen Steuerbehörde optieren.

Kursgewinne werden nach einer Haltefrist von sechs Monaten in Luxemburg nicht besteuert.

Europäischer Vergleich von Abgeltungsteuern

Die Mehrzahl der europäischen Staaten hat bereits Abgeltungsteuersysteme eingeführt, die Bemessungsgrundlage differiert allerdings von Land zu Land. In einigen Staaten hängt die Belastung der Kursgewinne degressiv von der Haltedauer ab (nach Ablauf einer Haltefrist unterliegen sie in einigen Ländern keiner Steuerpflicht mehr), in anderen werden Zinseinkünfte oder Dividenden mit einer anderen (evtl. progressiven) Einkommensteuer belastet. Der Steuertarif ist teilweise von der Einkommensart (Zinsen, Dividenden, Kursgewinne) abhängig.

Land Zinsen Dividenden Kursgewinne Art
Belgien 15 25 0 Abgeltungsteuer ohne Kursgewinne und mit Optionsmöglichkeit
Dänemark 0 28 28 (bis 59) Abgeltungsteuer mit Optionsmöglichkeit; Spekulationsfrist 36 Monate
Deutschland 26,38 (28) 26,38 (28) 26,38 (28) 25 % zuzügl. 5,5 % Solidaritätszuschlag (ggf. zuzügl. Kirchensteuer); Optionsmöglichkeit zur Einkommensteuerveranlagung. Bei Zinsen kein Steuerabzug bei Steuerausländern (im Ausland wohnhaft)
Finnland 28 28 17 (28) Definitive Abgeltungsteuer für Zinsen, Kursgewinnsteuer sinkt über zehn Jahre
Griechenland 10 0 0 Definitive Abgeltungsteuer für Zinsen
Irland 25 20 25 Definitive Abgeltungsteuer, Ausnahmen für Private Equity
Italien 27 12,5 12,5 Definitive Abgeltungsteuer
Litauen 0 15 0 Definitive Abgeltungsteuer für Dividenden
Luxemburg 10 10 0 (40) Definitive Abgeltungsteuer, Spekulationsfrist sechs Monate
Malta 15 0 0 Abgeltungsteuer mit Optionsmöglichkeit zur Einkommensteuerveranlagung für Zinsen
Österreich 25 25 5 (25) Abgeltungsteuer mit Optionsmöglichkeit zur Einkommensteuerveranlagung; Spekulationsfrist zwölf Monate; Kursgewinne auf Fonds, aber nicht auf Aktien
Polen 19 19 19 Definitive Abgeltungsteuer
Portugal 20 15 0 (10) Abgeltungsteuer mit Optionsmöglichkeit zur Einkommensteuerveranlagung; Spekulationsfrist zwölf Monate
Schweden 30 30 30 Definitive Abgeltungsteuer
Schweiz 35 35 0 Quellensteuer mit Einkommensteuerpflicht
Spanien 18 18 18 (bis 43) Spekulationsfrist 1 Jahr: innerhalb der Frist bis zu 43% (je nach Gesamteinkommen), nach Ablauf der Frist 18%
Tschechien 15 15 0 Definitive Abgeltungsteuer ohne Kursgewinne

Stand 2005[5]

Weblinks

Anmerkungen und Quellen

  1. Endbesteuerungsgesetz (B.G.Bl. 11/1993)
  2. § 1 (5) Endbesteuerungsgesetz
  3. Abschnitt II Endbesteuerungsgesetz
  4. Pressemitteilung des Österreichischen Parlamentes, Parlamentskorrespondenz/05/23. April 2003/Nr. 219
  5. Taxation of Corporate Profits, Dividends and Capital Gains in Europe (PDF). EVCA. Archiviert vom Original am 12. März 2006. Abgerufen am 3. Juli 2010.


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