Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts

Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts
Basisdaten
Titel: Erstes Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts
Abkürzung: 1. EheRG
Art: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Rechtsmaterie: Privatrecht, Familienrecht
Fundstellennachweis: 404-19-1
Datum des Gesetzes: 14. Juni 1976
(BGBl. I S. 1421)
Inkrafttreten am: 1. Juli 1977
Letzte Änderung durch: Art. 21 G vom 3. April 2009
(BGBl. I S. 700)
Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. September 2009
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten.

Das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts (1. EheRG) von 1976 war eine grundlegende Neuregelung des Eherechts, des Scheidungsrechts und des Scheidungsverfahrensrechts in der Bundesrepublik Deutschland durch die damalige sozialliberale Regierungskoalition unter Bundeskanzler Helmut Schmidt. Grundlage waren die bereits 1970 vorgelegten Empfehlungen einer Sachverständigenkommission. Durch die vorzeitige Auflösung des Bundestages 1972 wurde ein entsprechender erster Entwurf erst 1973 im Bundestag beraten. Die parlamentarische Beratung des Entwurfs zog sich bis 1976 hin. Am 14. Juni 1976 schließlich wurde das neue Gesetz verkündet.

Inhaltsverzeichnis

Änderungen durch das Gesetz

Während nach altem Eherecht die Frau in erster Linie zur Haushaltsführung und der Mann zum finanziellen Unterhalt der Familie verpflichtet war, und die Ehefrau nur dann berufstätig sein durfte, wenn sie dabei ihre familiären Verpflichtungen nicht vernachlässigte, bestimmte die Neuregelung im Grundsatz, die Aufgabenteilung in der Ehe den Eheleuten zu überlassen, wobei die Haushaltsführung dem finanziellen Familienunterhalt gegenüber gleichwertig sei.

Für den Fall einer Scheidung wurde das bisherige Verschuldensprinzip verworfen, nach dem der Ehepartner, der das Scheitern der Ehe maßgeblich verschuldet hatte, dem anderen Partner und den gemeinsamen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig gewesen war. Stattdessen wurde das Zerrüttungsprinzip eingeführt, nach dem beim Scheitern einer Ehe ungeachtet des Verschuldens stets der wirtschaftlich stärkere Partner dem wirtschaftlich Schwächeren Unterhalt zahlen musste. Zusätzlich wurde ein Versorgungsausgleich eingeführt, der geschiedene Ehegatten gleichmäßig an den während der Ehe erworbenen Pensions-, Renten- und Lebensversicherungsansprüchen beteiligen sollte.

Das Gesetz legte Trennungsfristen für eine Scheidung fest. Bei Zustimmung beider Partner war eine Trennung von einem Jahr, bei Antrag nur eines Partners eine Trennung von drei Jahren erforderlich. In besonderen Härtefällen konnte die erforderliche Trennungszeit verkürzt werden.

Weitere Bestandteile des neuen Eherechts waren das Namensrecht und die Einführung der Familiengerichte. Der Name des Mannes wurde nicht mehr automatisch gemeinsamer Familienname, stattdessen konnten Verlobte bei der Eheschließung entweder den Namen des Mannes oder den der Frau zum gemeinsamen Familiennamen und damit auch zum Nachnamen ihrer künftigen Kinder bestimmen. Der andere Ehepartner konnte seinen Geburtsnamen dem Ehenamen voranstellen. Zuständig für das gesamte Scheidungsverfahren wurden die neu geschaffenen Familiengerichte anstelle der bisher für die Einzelfragen der Scheidung zuständigen Land-, Amts- und Vormundschaftsgerichte.

Kritik

Die Reform des Ehe- und Familienrechts, insbesondere die Einführung des verschuldensunabhängigen Zerrüttungsprinzips, stand mitunter in der Kritik. Während die Wochenzeitung „Die Zeit“ zunächst die „Abschaffung der Hausfrauenehe begrüßte[1], bemängelte etwa das Nachrichtenmagazin „Focus“ knapp zwei Jahrzehnte später einen „Missbrauch durch habgierige Ehebrecher“ und stellte einen „Anstieg der von Frauen eingereichten Scheidungen auf 85 Prozent“ seit Einführung der Neuregelung fest.[2] In den letzten Jahren wurde das Unterhaltsrecht mehrfach überarbeitet, zuletzt im Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 1. Januar 2008.

Quellen

Einzelnachweise

  1. Hausfrauen-Ehe abgeschafft in: Die Zeit vom 15. Oktober 1976, zitiert nach FrauenMediaTurm.de
  2. Marika Schaertl: „K.O. durch Scheidung“ in: Focus Nr. 40 (1994)
Rechtshinweis Bitte den Hinweis zu Rechtsthemen beachten!

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