Leihvertrag (Deutschland)

Leihvertrag (Deutschland)

Ein Leihvertrag liegt vor, wenn eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch überlassen wird. Im deutschen Zivilrecht wird die Leihe durch die §§ 598 bis 606Vorlage:§/Wartung/buzer des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Nach Ablauf der Leihzeit oder nach Vertragskündigung durch den Verleiher hat der Entleiher dem Verleiher die entliehene Sache zurückzugeben, § 604 BGB. Im Gegensatz zum Darlehensvertrag hat dies dieselbe Sache zu sein. Während der Leihzeit darf die Sache vom Entleiher nur vertragsgemäß gebraucht werden. Er ist ebenfalls nicht berechtigt, die Sache an Dritte weiterzugeben, § 603 BGB.

Der Entleiher muss keinen Ersatz für Abnutzungen und Verschlechterungen an der Leihsache leisten, wenn diese aus dem vertragsgemäßen Gebrauch herrühren. Bei Schäden durch nicht vertragsgemäßen Verbrauch richtet sich die Haftung nach dem allgemeinen Schadensersatzrecht. Der Verleiher hat hingegen gemäß § 599 BGB nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Weiterhin muss der Verleiher bei einem Schadenseintritt beim Entleiher für den Schaden aufkommen, wenn er arglistig einen Mangel an der Sache verschwiegen hat, § 600 BGB. Sofern für die Sache Unterhaltungskosten anfallen (z. B. bei einem Tier), trägt diese gemäß § 601 BGB regelmäßig der Entleiher.

Beispiel: Jemand verleiht eine CD. Da dies kostenlos erfolgt, handelt es sich um einen Leihvertrag. Würde er dagegen ein Entgelt verlangen, läge ein Mietvertrag vor.

Im täglichen Leben ist der Sprachgebrauch manchmal nicht richtig. Ein Bootsverleih, der gegen Entgelt Boote überlasst, ist eigentlich eine Bootsvermietung.

Inhaltsverzeichnis

Vertragsparteien

Der Eigentümer der zu verleihenden Sache wird Leihgeber oder Verleiher genannt, seine komplementäre Vertragspartei ist der Empfänger der Leihsache, der Leihnehmer oder Entleiher.

Vertragspflichten

Bei der Leihe handelt es sich um einen unvollkommen zweiseitigen Vertrag. Die Vorschriften für das Synallagma, wie die Einrede des nichterfüllten Vertrages gem. § 320 BGB, sind daher nicht anwendbar.

Der Verleiher ist zur kostenlosen Gebrauchsüberlassung der Leihsache über den vereinbarten Zeitraum verpflichtet. Durch die Kostenfreiheit der Überlassung grenzt sich der Leihvertrag insbesondere von der Miete und vom Darlehen ab, bei welchen die Überlassung einer (vertretbaren) Sache kostenpflichtig ist.

Daher sind viele scheinbare Leihverträge wie etwa der Bootsverleih oder der Videoverleih in einer Videothek rechtlich gesehen Mietverträge, da in diesen Fällen die Gebrauchsüberlassung entgeltlich erfolgt.

Leihgebühr

Die Leihgebühr bezeichnet umgangssprachlich ein Entgelt für die zeitweilige Überlassung einer Sache zum Gebrauch (Nutzung, Vermietung von Gegenständen, Inanspruchnahme). Da eine Leihe jedoch immer unentgeltlich ist, es somit keine Leihgebühren geben kann, bedeutet Leihgebühr im allgemeinen Sprachgebrauch eigentlich Mietgebühr.

So sind bereits seit geraumer Zeit die in den 1950er Jahren üblichen Leihgebühren für öffentliche Bibliotheken zunächst für Rentner und Studenten, dann auch für Kinder und schließlich für alle Ausleiher abgeschafft worden. Teilweise werden jedoch einmalige oder jährliche Gebühren erhoben.

Regelung der Leihgebühr in der DDR

Der umgangssprachliche Begriff war insofern ungenau, da das ZGB die Leihe als im sozialistischen Sinne unentgeltliche Gebrauchsüberlassung definierte und das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung im Ausleihdienst als Preis bezeichnete.

Erst die AO Nr. Pr. 2/1 vom 28. Juni 1968 (GBl II, S. 573) ersetzte den Begriff "Leihgebühr" durch die allgemeine Bezeichnung Entgelt (z.B. Entgelte für die Vermietung von sonstigen beweglichen Gegenständen wie Sportgeräten, Fotoapparaten, u.ä., Entgelte für Leistungen der Leihbüchereien). Für sogenannte Leihverpackungen wurden in der Regel Abnutzungsbeträge vereinbart.

Haftung

Aufgrund der Unentgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung wird der Verleiher privilegiert. Er haftet nach § 599 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen des Leistungsstörungsrechts. Man wird diese Wertung jedoch bei Schäden, die im Rahmen des Deliktsrechts ausgeglichen werden und durch den Leihvertrag verursacht sind, übertragen müssen und auch hier nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften lassen.

Umgekehrt haftet der Leihnehmer in vollem Umfang für die Leihsache, wenn diese während der Leihe durch den Leihnehmer beschädigt wird oder verloren geht.

Leihgabe

Im musealen Kontext nimmt die Leihsache eine gesonderte Form ein. Literatur und gängige Praxis unterscheiden drei Formen - die kurzfristige Leihgabe, die langfristige Leihgabe und die Dauerleihgabe - je nach zeitlicher Dauer. Wobei letztere oft synonym mit der langfristigen Leihgabe gesetzt wird. Eine Leihgabe gewährt die Gelegenheit, Kulturgüter, Kunstgegenständen oder andere Objekte einem breiten Publikum in einer (ständigen) Ausstellung zugänglich zu machen. Über die Leihgabe wacht dabei der sogenannte Kurator.

Anderseits darf vertraglich die Möglichkeit, die Objekte zu einem späteren Zeitpunkt zu präsentieren, dadurch nicht verunmöglicht werden, dass der Begriff „Dauerleihgabe“ durch „Leihgabe“ ersetzt und die entsprechenden Artikel im Vertrag angepasst werden. Wobei auch eine Dauerleihgabe als solche jederzeit gekündigt werden kann, wenn deren Kündigung nicht an eng begrenzte Voraussetzungen geknüpft ist.

Sowohl die kurzfristige als auch die langfristige Leihgabe wird durch einen einfachen Vertrag geregelt, in dem das Ende der Leihdauer festgelegt und Auflagen durch den Leihgeber in Bezug auf Objekterhaltung (Klima, Licht) gemacht werden. Bei der langfristigen Leihgabe besteht die Gefahr, dass die Objekte oft wie museumseigene Stücke behandelt werden und es vorkommen kann, dass sie plötzlich nicht mehr als Leihgaben erkennbar sind. Bei Rückzug durch den Leihgeber können unvorgesehene Lücken im Bestand entstehen. Dies unterscheidet auch die Leihgabe von der Schenkung.

Leihgaben können sowohl durch natürliche Personen (anonym oder benannt) als auch juristische Personen (Unternehmen oder Stiftung) gemacht werden.

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