Coburger Landtag

Coburger Landtag

Als Coburger Landtag wird die Volksvertretung zunächst von Sachsen-Coburg-Saalfeld und später des Herzogtums Sachsen-Coburg, eines Teiles des Doppelherzogtums Sachsen-Coburg und Gotha, zwischen 1821 und 1852 bezeichnet.

Inhaltsverzeichnis

Entstehung

Bundesakte von 1815

Nach den Befreiungskriegen trat Sachsen-Coburg-Saalfeld dem Deutschen Bund bei. § 13 der Deutschen Bundesakte verpflichtete die Bundesstaaten, eine landständige Verfassung einzurichten, die Landstände als Vertretung der Bevölkerung vorsah.

Die Verfassung des Herzogtums Coburg wurde nach längeren Vorarbeiten bereits seit 1804 zunächst von der Landesregierung, nach einer Ständewahl mit diesen erarbeitet und unter dem 8. August 1821 in Kraft gesetzt. Die neue Verfassung sah ein Einkammernparlament vor.

Zusammensetzung

Sechs der Sitze der Ständeversammlung waren den Rittergutsbesitzern vorbehalten. Drei Sitze wurden von den Rittergutsbesitzern des ehemaligen Fürstentums Coburg gewählt, zwei aus dem Fürstentum Saalfeld und einer aus dem Amt Themar. Ganz bewusst wurde nicht auf die adlige Herkunft, sondern auf den Besitz abgehoben. Im Gegensatz zu den meisten anderen Staaten des deutschen Bundes musste im Herzogtum Coburg nicht auf die Interessen der mediatisierten Familien Rücksicht genommen werden.

Jeweils ein Abgeordneter wurde von den Magistraten der Städte Coburg und Saalfeld bestimmt. Coburg Salfeld und Pößneck wählten darüber hinaus je einen Vertreter aus der Bürgerschaft. Die restlichen Gemeinden wählten zusammen 6 Mitglieder. Insgesamt hatte der Landtag damit 17 Abgeordnete.

Das aktive Wahlrecht hatten bei den Rittergutsbesitzern natürlich nur diese, in den Städten die Inhaber des Bürgerrechtes und auf dem Land die Hauseigentümer sowie die Geistlichen und Beamten. Das passive Wahlrecht setzte den christlichen Glauben (gleich welcher Konfession), das Staatsbürgerrecht, ein Mindestalter von 30 Jahren sowie einen guten Ruf und finanzielle Solidität voraus.

Als Zensus war vorgeschrieben, dass die Abgeordneten ein Vermögen von 4000 Gulden oder ein Einkommen von 400 Gulden haben mussten.

Die Wahl der Rittergutsbesitzer und der Stadtmagistralen erfolgte direkt durch das jeweilige Organ. Die Wahl der übrigen Mitglieder erfolgte ab der zweiten Wahl indirekt über Wahlmänner. Je 25 Häuser eines Ortes wurde je ein Wahlmann gewählt. Diese bestimmten dann die Abgeordneten. Die Wahl erfolgte nicht geheim, sondern öffentlich.

Dieses Wahlrecht spiegelte die damalige Auffassung von Beteiligungsrechten wider und entsprach bei weitem nicht unseren heutigen Vorstellungen von Demokratie. Die Rittergutsbesitzer, die 1/3 der Mandate innehatten, repräsentierten wenig mehr als 100 Menschen und damit kein Prozent der Wähler. Die Städte waren in etwa gemäß ihrem Anteil an der Bevölkerung vertreten, der bäuerliche Stand weit unterrepräsentiert.

Kompetenzen

Die Ständeversammlung war keine Legislative im heutigen Sinne, aber am Gesetzgebungsverfahren beteiligt. Sie hatte insbesondere kein Gesetzesinitiativrecht, sondern konnte lediglich Gesetzesentwürfe des Herzogs annehmen oder ablehnen. Eine starke Stellung (verglichen mit anderen Parlamenten dieser Zeit) hatte der Landtag jedoch im Bereich der Haushaltspolitik. Der Landtag hatte ein Haushaltsrecht und konnte über Gesetze, die "die Freiheit und das Eigentum" des Bürger betrafen, entscheiden. Diese starke Stellung zeigte sich unter anderem darin, dass die Kontrolle der Staatsschuldenverwaltung in Sachsen-Coburg durch eine vom Landtag gewählte Kommission erfolgte. Die Rolle des Haushaltsplans als formelles Gesetz, wie wir sie heute kennen, wurde erstmals in der coburgischen Verfassung festgelegt.

Mitglieder des ersten Landtags 1821-1828

Der erste Landtag wurde 1821 gewählt und am 20. März 1821 eröffnet. 1826 verließen die neun Abgeordneten von Themar, Pößneck und Gräfenthal aufgrund des Gebietstausches den Landtag. Abgeordnete waren:

Kurie Gebiet Name
Rittergutsbesitzer Fürstentum Coburg Forstobermeister Ernst Anton Karl von Imhoff
Rittergutsbesitzer Fürstentum Coburg Feldoberst Ernst August von Donop
Rittergutsbesitzer Fürstentum Coburg Rat und Kaufmann Johann Schöner
Rittergutsbesitzer Fürstentum Saalfeld Major Anton von Könitz
Rittergutsbesitzer Fürstentum Saalfeld Bergrat Hamann
Rittergutsbesitzer Themer Hauptmann von Bünau
Magistrat Coburg Polizeidirektor Johann Andreas Ortloff
Magistrat Saalfeld Justiz- und Polizeidirektor Rose (Landtagssekretär)
Bürgerschaft Coburg Hofadvokat Andreas Fischer
Bürgerschaft Saalfeld Lederhändler Knoch
Bürgerschaft Pößneck Kaufmann Gebhardt
Amtsbezirk Coburg Amtsschultheiß und Gastwirt Andreas Göckel
Amtsbezirk Neustadt Georg Truckenbrod
Amtsbezirk Rodach Amtstaxator Nicol Flohrschütz
Amtsbezirk Saalfeld Michael Franz
Amtsbezirk Gräfenthal Stadtjustiziar Rosenthal
Amtsbezirk Themar Amtsverwalter Hedenus

Ernst August von Donop wurde als Landtagsdirektor bestimmt.

Nach dem ersten Weltkrieg

Infolge des Rücktritts des Herzogs Carl Eduard am 14. November 1918 erlosch das Herzogtum Sachsen-Coburg und Gotha. Hieraus entstanden die Freistaaten Gotha und Coburg. Am 9. Februar 1919 erfolgte die Wahl der elf Mitglieder der Coburger Landesversammlung. Das Wahlbündnis der Bürgerlichen erhielt 41,4 %, die SPD 58,6 %. Die Landesversammlung verabschiedete am 10. März 1919 das „Vorläufige Gesetz über die Gesetzgebung und Verwaltung im Freistaate Coburg“, die provisorische Coburger Verfassung. Mit der Unterzeichnung des „Staatsvertrags über die Verwaltung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Freistaaten Coburg und Gotha“ wurde am 12. April 1919 die Trennung von Gotha endgültig vollzogen.

Quellen

  • Carl-Christian Dressel: Die Entwicklung von Verfassung und Verwaltung in Sachsen-Coburg 1800 - 1826 im Vergleich. Duncker & Humblot Berlin 2007, ISBN 978-3-428-12003-1.
  • Detlef Sandern: Parlamentarismus in Sachsen-Coburg-Gotha 1821/26 - 1849/52; in: Schriften zur Geschichte des Parlamentarismus in Thürigen, Heft 7, ISBN 3-86160-507-4, Seite 9-177

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