Christoph Hermann von Schweder

Christoph Hermann von Schweder

Christoph Hermann von Schweder (* 5. Januar 1678 in Kolberg; † 24. September 1741 in Stettin) war ein deutscher Jurist.

Schweder war Sohn des kurbrandenburgischen Hof- und Konsistorialrats Hermann Schweder, eines promovierten Juristen. Seine Mutter war eine geborene Kundenreich, einzige Tochter des Kolberger Juristen und Bürgermeisters Christoph Kundenreich. Der renommierte Rechtsgelehrte Gabriel Schweder war sein Vetter. Schweder wurde in seiner Geburtsstadt zunächst von einem Privatlehrer unterrichtet und besuchte dann seit 1695 die öffentliche Schule in Kolberg und seit 1696 das Gröningsche Kolleg zu Stargard in Pommern. Seit 1699 studierte er vier Jahre lang an der Universität Tübingen Rechtswissenschaften, Philosophie und Geschichte. In den Rechtswissenschaften wurde er von seinem Vetter Gabriel Schweder und von dessen Fachkollegen Ernst Gottlieb Maier, Ferdinand Christoph Harpprecht, Stephan Christoph Harpprecht und Michael Groß unterrichtet. Philosophie und Geschichte studierte er bei Andreas Adam Hofstetter und bei Johann Christian Neu. Später arbeitete er als Richter in Pommern. In der Fachwelt hatte er sich durch seine Abhandlung Theatrum historicum praetensionum einen Namen gemacht.[1] [2] Der Adelsstand Schweders war 1729 von König Friedrich Wilhelm I. bestätigt worden.[3]

Schweder kaufte im Jahr 1738 das Gut Ramelow bei Köslin auf 30 Jahre, das nach seinem Tod in den Besitz seines einzigen Sohns, Philipp Ernst von Schweder, überging.[4] Er hatte außerdem noch eine Tochter.

Inhaltsverzeichnis

Werke (Auswahl)

  • Diss. de dinumeramentis et reversalibus feudi, vulgo Lehnreversen. Tübingen 1703.
  • Theatrum historicum praetensionum et controversiarum illustrum in Europa. Oder historischer Schauplatz der Ansprüche und Streitigkeiten hoher Potentaten und anderer regierender Herrschaften in Europa. Leipzig 1712. 894 Seiten. Neuauflage: Leipzig 1727, 908 Seiten (zeitgenössische Rezension)
  • Gründliche Nachricht von gerichtlicher und außergerichtlicher Anschlagung der Güter, nach dem jährlichen Abnutz, was dabey nicht alles von Richtern, Commissarien, Notarien, Feldmessern, Zeugen und Parteyen, sondern auch insgemein, und besonders in dem Herzogthum Pommern und dem Fürstenthum Cammin, in Acht zu nehmen. Stettin 1716.

Literatur

Weblinks

Einzelnachweise

  1. Gustav Hugo: Lehrbuch eines zivilistischen Kursus. 6. Band, 3. Auflage, Berlin 1830, S. 524.
  2. Miloš Vec: Zeremonialwissenschaft im Fürstenstaat: Studien zur juristischen und politischen Theorie absolutistischer Herrschaftsrepräsentration. Klostermann, Frankfurt/M. 1998, ISBN 3-465-02940-2, S. 256.
  3. Ernst Hermann Kneschke: Neues allgemeines Deutsches Adels-Lexikon. Band 8, Leipzig 1868, S. 397.
  4. Heinrich Berghaus: Landbuch des Herzogtums Pommern und des Fürstentums Rügen. III. Teil, Band I, Anklam 1867, S. 425.

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