Badisches Rotes Kreuz

Badisches Rotes Kreuz

Das Badische Rote Kreuz ist ein Landesverband des Deutschen Roten Kreuzes (DRK) und ehemals eigene Nationale Rotkreuz-Gesellschaft in Baden. Es ist rechtlich eigenständig als eingetragener Verein organisiert. Sitz des Landesverbands ist in der Schlettstadter Straße 31 in Freiburg im Breisgau. Präsident des Badischen Roten Kreuzes ist der ehemalige Landrat des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald Jochen Glaeser. Landesgeschäftsführerin ist derzeit Birgit Wiloth-Sacherer. Die Mitgliederzahl des Badischen Roten Kreuzes beträgt rund 160.000 Fördermitglieder und 9000 aktive Mitglieder (2009).

Inhaltsverzeichnis

Gliederung des Badischen Roten Kreuzes

Der Landesverband gliedert sich in

  • 16 Kreisverbände
  • 243 Ortsvereine

Die Abteilungen des Badischen Roten Kreuzes

  • Hilfsgesellschaft (Humanitäres Völkerrecht, Bereitschaftsarbeit, Zivil- und Katastrophenschutz, Auslandsarbeit, Suchdienst, Breitenausbildung)
  • Soziale Arbeit (Gesundheitsförderung, Familienbildung, Notfallnachsorge, Projektförderung, Pflege, Migrationsdienste, Freiwilligendienste)
  • Jugendrotkreuz (Jugendverband, Finanzierung und Lehrgangswesen, schulische Jugendarbeit)
  • Rettungsdienst (Finanzierung, Funkwesen, Landesrettungsschule)
  • Verbandsentwicklung und Öffentlichkeitsarbeit (Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Publikationen, Statistik, Verbandsentwicklung, Ehrenamt, Fördermitgliederwerbung, Ehrungen)
  • Verwaltung/Finanzen (Recht und Satzungen, Finanzen, Innerer Dienst, Personal, Personal FSJ, EDV, Zivildienst

Die Geschichte des Badischen Roten Kreuzes

Der Vorläufer des Badischen Roten Kreuzes war der Badische Hilfsverein, der im deutsch-französischen Krieg 1870/71 42 Lazarette für die Soldaten im eigenen Land sowie im Elsass dreizehn Lazarette, vier Sanitätsmagazine und zeitweise zwei Erfrischungsstationen unterhielt. Das badische Kriegsministerium erließ hierzu folgenden Aufruf: „Das deutsche Vaterland ist vom Feinde bedroht. Im Gefühl der Gerechtigkeit seiner Sache blickt es voll Vertrauen auf die patriotische Hingebung aller seiner Söhne. Unsere für Fürst und deutsche Ehre ins Feld rückenden Truppen sind noch nicht im Besitze der notwendigen Anzahl ärztlicher Kräfte. Es ergeht daher an die Ärzte Badens, welche sicherlich keinem ihrer Mitbürger an Patriotismus nachstehen werden, der dringende Aufruf, während des bevorstehenden Feldzuges ihren kämpfenden Brüdern ihren Beistand zuzuwenden“. Auch der Badische Frauenverein, der sich später dem Roten Kreuz anschloss, spielte in der damaligen Zeit eine wichtige Rolle. Zu den Arbeitsfeldern des Vereins gehörten nach der Jahrhundertwende die Fürsorge für Arme, Wöchnerinnen und Säuglinge, Kinder, schulentlassene Mädchen und Arbeiterinnen sowie Krankenpflege und Tuberkulosebekämpfung. Durch die Zugehörigkeit zum Roten Kreuz war der Verein zur Unterstützung des militärischen Sanitätsdienstes im Kriegsfall verpflichtet[1].

Das Badische Rote Kreuz wurde als Nationale Rotkreuz-Gesellschaft im Großherzogtum Baden gegründet. Am 25. Januar 1921 kam es zur Gründung des Deutschen Roten Kreuzes durch den Zusammenschluss aller schon bestehenden deutschen Rot-Kreuz-Landesverbände und Landesfrauenvereine [2], wodurch auch das Badische Rote Kreuz zum Landesverband in der Republik Baden und später im badischen Landesteil Baden-Württembergs wurde.

Der Gesundheitsfonds für Menschen ohne Aufenthaltserlaubnis

Als einer der ersten Landesverbände des DRK hat das Badische Rote Kreuz 2008 einen Gesundheitsfonds für Flüchtlinge ohne legalen Aufenthalt ins Leben gerufen [3][4]. Ärzte, die Menschen ohne Papiere behandeln, können für anfallende Kosten wie Medikamente, Zahnersatz oder sonstige Sachmittel einen Zuschuss aus dem spendenfinanzierten Fonds erhalten. Dieses Projekt bewegt sich jedoch in einer juristischen Grauzone, denn nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes haben Personen ohne Bleiberecht zwar ein Recht auf gesundheitliche Versorgung, jedoch nur dann, wenn "der Illegale bereit ist, seinen Status offen zu legen". Tun die Betroffenen dies, droht ihnen die Abschiebung. Dabei ist der direkt Helfende, der Arzt oder die Krankenschwester, rechtlich abgesichert. Nach § 96 Aufenthaltsgesetz können Handlungen mit humanitären Motiven zwar als „Hilfe zum illegalen Aufenthalt“ gelten und sind somit strafbar, medizinische Notfallhilfe erfüllt diesen Tatbestand jedoch nicht. Für andere Personen zeigt sich eine andere Situation. Öffentliche Stellen sind nach dem Aufenthaltsgesetz verpflichtet, Personen ohne legalen Aufenthalt zu melden, wenn sie im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung darüber Kenntnis erlangen. Dies betrifft z.B. Personen in der Krankenhausverwaltung, wenn es darum geht, die medizinische Versorgung abzurechnen.

Einzelnachweise

  1. http://ka.stadtwiki.net/Badischer_Frauenverein
  2. http://www.drk.de/ueber-uns/geschichte/zeitleiste.html
  3. http://www.drk-baden.de/index.php?/was_wir_tun/sozialarbeit/migration_und_integration/gefo
  4. http://www.badische-zeitung.de/suedwest-1/behandeln-aber-nicht-abschieben--8307659.html

Weblinks


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