Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Deutschland)

Allgemeine Geschäftsbedingungen (abgekürzt AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Dabei ist es gleichgültig, ob die Bestimmung einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags (umgangssprachlichKleingedrucktes“ oder „das Kleingedruckte“ genannt) bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden. Ebenso ist für die Qualifizierung als Allgemeine Geschäftsbedingungen ohne Bedeutung, „in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat“ (§ 305 Abs. 1 BGB).

Allerdings gibt es Einschränkungen. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss zum Beispiel nicht nur deutlich hingewiesen werden; in AGB dürfen auch grundsätzlich keine von der wesentlichen Erwartung abweichenden Regelungen getroffenen werden. Geregelt ist die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im §§ 305 ff. BGB. Die Einschränkungen finden sich insbesondere in § 305c, § 307, § 308 und § 309 BGB.

Inhaltsverzeichnis

Bedeutung

Im Rahmen der im Privatrecht herrschenden Privatautonomie sieht das Gesetz zwar Regelungen für bestimmte Vertragstypen vor, erlaubt aber zumeist, dass die Vertragsparteien im Einzelfall in ihrem Vertrag ergänzende oder abweichende Regelungen treffen. Anders ist es nur, wenn eine gesetzliche Regelung nicht dispositiv (abdingbar) ist, sondern zwingend vorschreibt, dass von ihr in Verträgen nicht abgewichen werden darf.

Allgemeine Geschäftsbedingungen bewirken, dass der Vertragsschluss durch ein vorformuliertes Klauselwerk vereinfacht, beschleunigt und standardisiert wird. Sie können im Schuldrecht neue, im Gesetz nicht vorgesehene Vertragstypen regeln. Sie verändern in der Regel gegenüber dem Gesetz die Risikoverteilung und Haftung häufig zu Gunsten des Verwenders und erleichtern diesem die Vertragsabwicklung. Darin liegt zugleich die Gefahr, dass der Verwender, meist ein Unternehmer, der meist wirtschaftlich stärker und geschäftlich erfahrener ist, einseitige und/oder überraschende Regelungen gegenüber einem Verbraucher durchsetzen kann, die sich von Wertungen des Gesetzes zu weit entfernen. Daher besteht das Bedürfnis, Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Kontrolle zu unterwerfen und bestimmten Klauseln die Wirksamkeit abzusprechen. Während dies vom BGB ursprünglich der Rechtsprechung überlassen wurde, die einzelne Klauseln für nichtig erklären konnte, wenn sie sittenwidrig waren, hat der Gesetzgeber durch das am 1. April 1977 in Kraft getretene Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) spezifische Regelungen zur Handhabung von AGB geschaffen. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts wurde das AGB-Gesetz wieder aufgehoben; seine Regelungen wurden mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 mit nur kleineren Änderungen in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen (§§ 305–310 BGB).

Einbeziehung

Wann Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteile des Vertrages werden, richtet sich in erster Linie danach, ob der Empfänger ein Verbraucher entsprechend § 13 BGB oder ein Unternehmer nach § 14 BGB ist.

  1. Gegenüber Verbrauchern: AGB werden nach § 305 Abs. 2 BGB nur Bestandteil des Vertrags zwischen den Vertragsparteien, wenn der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich oder, wenn dieser Hinweis nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlichen sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses darauf hinweist (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung berücksichtigt, vom Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dritte Voraussetzung ist, dass der andere Teil sich mit den AGB einverstanden erklärt.
  2. Für AGB zwischen zwei Unternehmern (§ 14 BGB) gilt dies jedoch gem. § 310 BGB nicht. Es bedarf hier lediglich einer rechtsgeschäftlichen Einbeziehung, das heißt es gelten die üblichen Voraussetzungen für das Zustandekommen von Verträgen. Mit eingeschlossen ist somit auch: Zur wirksamen Einbeziehung reicht hier jede auch nur stillschweigende Willensübereinstimmung.


Die Einbeziehung ist bei der Personenbeförderung im Linienverkehr und den Bedingungen für Telekommunikation und Post erleichtert. AGB können auch zwischen zwei Privatpersonen (z. B. bei einmaligem Mietvertrag) mit einbezogen werden.

Nicht Vertragsbestandteil werden AGB (oder eine einzelne Klausel der AGB), wenn sie im Widerspruch zu Individualvereinbarungen stehen; § 305b BGB. (Bsp.: Zwischen A und B wurde ein Vertrag geschlossen, dessen Inhalt den A verpflichtet innerhalb von 2 Wochen zu liefern. In den AGB hingegen steht, dass A 6 Wochen Lieferzeit hat. Die Klausel der AGB ist nicht Vertragsbestandteil geworden.)

Bestandteil des Vertrages werden AGB (oder einzelne Klauseln der AGB) ferner dann nicht, wenn sie entsprechend § 305c Abs. 1 BGB für den Empfänger "überraschend" sind. Eine (Klausel der) AGB ist dann überraschend, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles so ungewöhnlich ist, dass mit ihr nicht gerechnet werden braucht. (Bsp.: A bestellt eine Grundschuld, um ein Darlehen des B zu sichern. Die Sicherungszweckerklärung (AGB) sichert alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten des B. Diese ausgedehnte Haftung des A ist für ihn so überraschend, dass die Klausel nicht Vertragsbestandteil geworden ist.)

Einzelne gesetzliche Regelungen

  • Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 305b BGB.
  • Überraschende Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen der andere Vertragsteil nach den Umständen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil, § 305c Abs. 1 BGB.
  • Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders, § 305c Abs. 2 BGB.
  • Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, § 310 BGB.

Inhaltskontrolle

Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen nach §§ 307–309 BGB einer Inhaltskontrolle. Bei der Inhaltsprüfung ist zu beachten, dass das Gesetz eine ungeeignete Reihenfolge der §§ 307–309 BGB getroffen hat. Da eine Prüfung vom Speziellen zum Allgemeinen vollzogen werden muss, muss die 3-teilige Inhaltskontrolle grundsätzlich mit § 309 BGB begonnen werden. Hier werden Klauselverbote aufgezählt, die auf jeden Fall, also ohne Wertungsmöglichkeiten, unwirksam sind. (Bsp.: Wird in AGB die Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) ausgeschlossen, ist diese Klausel unwirksam). Danach muss § 308 BGB geprüft werden. Hier sind nun einige Klauselverbote aufgezählt, die nur mit einer bestimmten Abwägung, also mit Wertungsmöglichkeiten, unwirksam sind. Wann „unangemessen“ vorliegt, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. (Bsp.: Bei Alltagsgeschäften ist eine Frist in den AGB zur Annahme eines Angebots von länger als 14 Tagen in der Regel unangemessen lange. Teilweise zu finden in Bestell- oder Antragsformularen). Wenn der Katalog in § 308 und § 309 BGB keine Unwirksamkeit zur Folge hat, so ist stets noch § 305c und § 307 BGB zu beachten. Als sog. Generalnorm sieht § 307 BGB vor, dass Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche Benachteiligung kann sich bereits daraus ergeben, dass eine Bestimmung nicht klar und verständlich ist (Verstoß gegen das Transparenzprinzip). Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel auch anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wenn sie wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.


Auch bei der Inhaltskontrolle ist § 310 Abs. 1 BGB zu beachten:

I. § 305 Abs. 2 und 3 und § 308, § 309 BGB gelten uneingeschränkt nur für AGB, die gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB) eingebracht werden.

II. Für AGB gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) gilt lediglich § 307 BGB. Allerdings werden zur Bestimmung des Begriffs „unangemessene Benachteiligung“ die § 308 und § 309 BGB herangezogen. Sie haben Indizwirkung. Im Ergebnis sind die § 308 und § 309 BGB zwar nicht direkt anwendbar, finden aber über § 307 Abs. 1 BGB wieder ihren Weg auch zur Auslegung von AGB gegenüber Unternehmern. Zumeist führt also ein Verstoß gegen die § 308 und § 309 BGB mittelbar zu einem Verstoß nach § 307 Abs. 1 BGB.


Wichtiges Anwendungsbeispiel zur Inhaltskontrolle von AGB nach § 309 BGB:

Ein Verbraucher verkauft bei einem Internetauktionshaus eine Sache. Wie gewohnt steht ganz unten, dass „es sich um ein Privatverkauf handelt und deshalb jegliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind“. Dieser Ausschluss ist nach § 309 Nr. 7 a und b BGB in den meisten Fällen unwirksam! Der Gewährleistungsausschluss ist im Normalfall als AGB zu werten. Durch AGB darf kein Haftungsausschluss für Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit oder grobe Fahrlässigkeit eingeführt werden. Durch den vollumfänglichen Haftungsausschluss wird aber eben auch die Haftung für Vorgenanntes ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss ist unwirksam. Nur wenn die in § 309 Nr. 7 a, b und § 309 Nr. 8 b BGB genannten Punkte nicht mit ausgeschlossen werden, ist ein wirksamer (Teil-) Ausschluss der Mängelrechte möglich!

Auslegung/Zweifel

Das BGB kennt zur Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen die § 133, § 157 BGB. Diese sind im AGB-Recht nicht anwendbar. Eine geltungserhaltende Reduktion ist nicht zulässig. Vielmehr gilt der so genannte blue-pencil-test, wonach ein Verstoß zum „Streichen“ der fraglichen Teile führt. Nur wenn dann noch verständliche und sinnvolle Regelungsteile übrig bleiben, kann der übrig gebliebene Teil aufrechterhalten werden.


Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel zu Lasten des Verwenders. Sollte also eine (Klausel der) AGB mehrdeutig sein, so muss sie zu Lasten des Verwenders gedeutet werden. Zu bedenken ist hierbei, dass der günstigste Fall für die andere Vertragspartei in der Regel die Unwirksamkeit und damit der Wegfall der Klausel ist. Folglich wird die Klausel bei der Auslegung "zu Lasten des Verwenders" nicht nach ihrer für den Vertragspartner möglichst günstigen Bedeutung gelesen; vielmehr wird die für den Vertragspartner ungünstigste mögliche Bedeutung unterstellt, wenn diese zur Unwirksamkeit der Klausel führt.

Folgen

Verstößt die (Klausel der) AGB gegen einen der §§ 307–309 BGB, ist die (Klausel der) AGB unwirksam nach § 306 Abs. 1 BGB. Es gelten dann grundsätzlich nach § 306 Abs. 2 BGB anstelle der unwirksamen Klausel die gesetzlichen Vorschriften. Nur wenn das Festhalten am Vertrag ausnahmsweise mit einer unzumutbaren Härte für eine Vertragspartei verbunden ist (§ 306 Abs. 3 BGB), ist der Vertrag insgesamt unwirksam.

Kleingedrucktes

Kleingedrucktes ist der umgangssprachliche Ausdruck für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), sodass auch diese Passagen der gerichtlichen Inhaltskontrolle des § 305 Abs. 1 BGB unterliegen.

Inhalt

Der Begriff Kleingedrucktes stammt aus der Umgangssprache und ist mit der allgemeinen Verbreitung der AGB entstanden. Er geht zurück auf die Tatsache, dass es in standardisierten Verträgen Passagen gegeben hatte (und noch gibt), die vom Schriftbild kleiner gestaltet waren als der übrige Vertragstext. Deshalb hat der Begriff viele Bedeutungsinhalte. Optisch ist hiermit verbunden, dass eine Schriftgröße oder Schriftfarbe in Verträgen gewählt wurde, die nur mit besonderen Anstrengungen lesbar ist. Inhaltlich soll Kleingedrucktes vortäuschen, dass offensichtlich unbedeutende und harmlose Regelungen getroffen werden sollen, die für den Verbraucher ohne Konsequenzen bleiben. Formal hebt sich der Text des Kleingedruckten von der größeren Schrift des übrigen Textes deutlich ab, sodass auch hierdurch für den Leser der Eindruck der Unwesentlichkeit erweckt wird. Insgesamt soll dem Leser durch Kleingedrucktes vermittelt werden, dass er sich mit seinem Inhalt nicht zu befassen braucht, es sozusagen „überlesen“ kann. Der Ausdruck wird mittlerweile auch von der höchstrichterlichen Rechtsprechung verwandt.[1]

Rechtsgrundlagen

Kleingedrucktes in dieser Form unterliegt ausnahmslos den verbraucherschützenden Regelungen der §§ 305 ff. BGB. Das Kleingedruckte wird in § 305 Abs. 1 Satz 2 BGB sogar besonders erwähnt ("...in welcher Schriftart sie verfasst sind..") und unterliegt einer spezifischen Inhaltskontrolle durch die Gerichte. Im Reiserecht hat der BGH auch diese Form der AGB kritisiert, er verlangt deshalb zugleich, dass AGB mit den Reisekatalogen dem Reisenden ausgehändigt werden müssen.[2]

Spezielle AGB

Eine Reihe von Branchen haben einheitliche AGB. Diese werden teilweise von den jeweiligen Verbänden entwickelt und von den Mitgliedsunternehmen verwendet. In der Vergangenheit bedurften die AGB in einer Reihe von regulierten Branchen (z. B. Versicherungen) der Zustimmung durch die jeweilige Genehmigungsbehörde.

Weblinks

Literatur

  • Andreas Gerken: Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Verträge. Fachbereich Wirtschaft der Hochsch. Bremen, Bremen 2002, ISBN 3-922892-65-5.
  • Hans-Jörg Stadler: Allgemeine Geschäftsbedingungen im internationalen Handel. Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg 2003, ISBN 3-8005-1326-9.
  • Graf v. Westphalen, AGB-Recht im Jahre 2010 (Im Anschluss an den entsprechenden Vorgängeraufsatz in der NJW 2010, 2254), NJW 29/2011, 2098
  • Graf v. Westphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, (Loseblattkommentar), 27. Auflage, München 2010, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-50652-9
  • Maximilian Herberger/Michael Martinek/Helmut Rüßmann/Stephan Weth (Hrsg.): juris PraxisKommentar BGB inkl. Online-Nutzung 5. Aufl. 2011, ISBN 978-3-938756-68-3
  • Palandt, BGB-Kommentar, 70.Aufl., München 2011, Verlag C.H.Beck [nur beispielhaft für eine Reihe von Kommentaren zum BGB], ISBN 978-3-406-61000-4
  • Ulmer / Brandner / Hensen, AGB-Recht. Kommentar zu den §§ 305-310 BGB und zum UKlaG. Mit kommentierten Vertragstypen, Klauseln und speziellen AGB-Werken, 11. Auflage, Köln 2011, Verlag Otto Schmidt, ISBN 978-3-504-45109-7
  • Wolf / Lindacher / Pfeiffer, AGB-Recht.Kommentar, 5.Aufl., München 2009, Verlag C.H. Beck [nur beispielhaft für eine Reihe von speziellen Kommentaren zum AGB-Recht], ISBN 978-3-406-51046-5

Einzelnachweise

  1. “Bei den Reisebedingungen handelt es sich typischerweise … um umfangreiche, im Kleindruck wiedergegebene Klauselwerke“; BGH, Urteil vom 26. Februar 2009, – Az: Xa ZR 141/07
  2. BGH NJW 2007, 2549, 2551 f. und BGH, Urteil vom 26. Februar 2009, -Az: Xa ZR 141/07


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