Adolf Schönke

Adolf Schönke

Adolf Schönke (* 20. August 1908 in Weißwasser; † 1. Mai 1953 in Freiburg im Breisgau) war ein deutscher Rechtswissenschaftler und Professor in Freiburg im Breisgau.[1]

Inhaltsverzeichnis

Leben

Der Sohn eines Tapeziermeisters in Weißwasser besuchte in Berlin ein neusprachliches Gymnasium und hat dort an der Friedrich-Wilhelms-Universität zu Berlin studiert.[2] Nach sechs Semestern legte er 1931 sein erstes Staatsexamen ab, 1934 das zweite Staatsexamen, jeweils mit der Note „gut“. Adolf Schönke wurde Assistent an der Fakultät und promovierte 1932 bei James Goldschmidt mit einer Arbeit über „Die Bindung des Berufungsgerichts an das Urteil des Revisionsgerichts gemäß § 565 II ZPO“ (magna cum laude). Stefan Riesenfeld "erinnert sich […], dass es 1932 einen sehr guten Referendar in der Kanzlei gegeben habe, in der auch er arbeitete, eben Schönke, der damals schon immer in SA-Uniform gekommen sei, mit der Begründung, die Kanzlei schützen zu wollen."[3] 1934 wurde er Gerichtsassessor im Reichjustizministerium für die Strafrechtsreform. 1937 wurde er zum Amtsgerichtsrat ernannt. 1937 habilitierte er sich an der Friedrich-Wilhelms-Universität Berlin für die Fächer Straf- und Zivilprozessrecht. Schönke galt als ausgewiesener Experte für internationales Recht. 1938 wechselte er an die Albert-Ludwigs-Universität Freiburg. Auf seine Anregung hin entstand in Freiburg das Seminar für ausländisches und internationales Strafrecht, aus dem später das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht hervorging.[4]. Kurz vor Kriegsende wandte er sich vom Nationalsozialismus ab und protestierte gegen die Verhaftung Freiburger Professoren bei der Aktion Gitter.

Über seine Entnazifizierung ist nichts bekannt. Im Dezember 1945 beschwerte sich sein ehemaliger Habilitationsbetreuer Eduard Kohlrausch, dass sich Schönke ausschließlich (!) als Schüler und Assistent von Goldschmidt bezeichne.[5] Für die französische Besatzungsverwaltung erstellte er ein Gutachten, welche der nach 1933 erlassenen Bestandteile des Strafrechts aufzuheben seien.

Nach dem frühen Tod von Adolf Schönke im Jahr 1953 wurde am 1. April 1954 Hans-Heinrich Jescheck zu seinem Nachfolger am Institut berufen.

Werke

Schönke war Verfasser von Lehrbüchern des Zivilprozessrechts und des Zwangsvollstreckungsrechts und einer Einführung in die Rechtswissenschaft. Sein verbreitetstes Werk jedoch ist ein Kommentar zum Reichsstrafgesetzbuch, den er bis er in die 6. Auflage betreute. Dieser Kommentar zum Strafgesetzbuch, der Schönke/Schröder, ist heute einer der führenden Großkommentare.

Literatur

  • Günther Wendt: Adolf Schönke. In: Juristen im Portrait. Verlag und Autoren in 4 Jahrzehnten. Festschrift zum 225ährigen Jubiläum des Verlages C. H. Beck. München: Beck, 1988 ISBN 3-406-33196-3 , S. 663-670

Weblinks

Einzelnachweise

  1. munzinger.de
  2. Anna-Maria von Lösch: Der nackte Geist: die Juristische Fakultät der Berliner Universität im Umbruch 1933, Tübingen 1999, S. 340ff.
  3. Interview mit Riesenfeld am 6. Juni 1994, zitiert nach: Anna-Maria von Lösch: Der nackte Geist: die Juristische Fakultät der Berliner Universität im Umbruch 1933 S. 340f. , Tübingen : Mohr Siebeck 1999. Zugl.: Berlin, Humboldt-Univ., Diss., 1998/99
  4. iuscrim.mpg.de
  5. Anna-Maria von Lösch: Der nackte Geist: die Juristische Fakultät der Berliner Universität im Umbruch 1933 S. 343

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