Kommanditgesellschaft (Deutschland)

Kommanditgesellschaft (Deutschland)

Eine Kommanditgesellschaft (KG) ist eine Personengesellschaft, in der sich zwei oder mehr natürliche Personen oder juristische Personen zusammengeschlossen haben, um unter einer gemeinsamen Firma ein Handelsgewerbe zu betreiben, wobei mindestens ein Gesellschafter der Komplementär (auch persönlich haftender Gesellschafter oder Vollhafter) und ein weiterer ein Kommanditist (Teilhafter) ist. Eine KG ist dabei aber keine juristische Person.

Inhaltsverzeichnis

Deutschland

Die KG unterscheidet sich von der offenen Handelsgesellschaft (OHG) insofern, als bei einem oder mehreren Gesellschaftern (Kommanditisten) die Haftung des Gesellschafters auf seine Einlage beschränkt ist § 171 Abs. 1 HS. 2 HGB. Ungeachtet dessen hat eine Kommanditgesellschaft mindestens einen Gesellschafter (Komplementär), der mit seinem gesamten persönlichen Vermögen haftet. Bei Nichtleistung der Kommanditeinlage ist die Haftung des persönlichen Vermögens des Kommanditisten auf eine bestimmte Haftsumme (missverständlich auch Hafteinlage genannt) beschränkt.

Komplementär (Vollhafter)

siehe Hauptartikel Komplementär
  • Die Komplementäre haben dieselben Pflichten und Rechte wie die OHG-Gesellschafter
  • Wesentliche Vorteile:
    • Erhöhung der Eigenkapitaldecke durch den oder die Kommanditisten, ohne die Geschäftsleitung oder Vertretung mit diesem teilen zu müssen
    • Kapitalbeschaffung unter günstiger Verzinsung bzw. günstigeren Bedingungen als bei Banken
    • Unternehmensdaten müssen nicht öffentlich gemacht werden
  • Wesentlicher Nachteil:
    • Persönliche und unbeschränkte Haftung als so genannter Vollhafter

Kommanditist (Teilhafter)

siehe Hauptartikel Kommanditist
  • Wesentliche Vorteile:
    • Beteiligung ohne Pflicht der Mitarbeit
    • keine Haftung des persönlichen Vermögens gegenüber Dritten (Ausnahme: beschränkte Haftung, wenn Kommanditeinlage nicht oder nicht bis zur Höhe der Haftsumme geleistet wurde)
  • Wesentlicher Nachteil:
    • beschränkte Mitwirkungs- und Kontrollmöglichkeit oder gar keine Kontrollmöglichkeit

Rechtsgrundlagen

Gründung

Die Gründung setzt im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens einem Komplementär und einem Kommanditisten voraus. Im Außenverhältnis besteht die KG bereits mit Aufnahme der Geschäfte, § 161 in Verbindung mit § 123 Abs. 2 HGB. Unabhängig hiervon sind weiterführende Formalitäten (Gewerbeanmeldung bei der Gewerbeaufsicht, Eintragung im Handelsregister) durchzuführen. Die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrages ist hiervon unberührt. Auch ist die Eintragung kein Gründungserfordernis, sondern lediglich der Abschluss eines Gesellschaftervertrages und die Aufnahme der Geschäftstätigkeit zum Betreiben eines Handelsgewerbes.

Firma

Die Firma einer KG kann eine Personen-, Sach-, Misch- oder Phantasiefirma sein. Der Rechtsformzusatz „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ ist zwingend. Bis zur Änderung des HGB durch das Handelsrechtsreformgesetz 1998 durfte der Name eines Kommanditisten nicht aufgeführt werden. Mittlerweile dürfen auch Kommanditisten im Namen geführt werden, solange der Geschäftsverkehr dadurch nicht über die Haftungsverhältnisse im Unternehmen in die Irre geführt wird.[1] Somit sind neben etwa „Müller KG“ oder Müller und Co. KG auch „A. B. C. Angebot KG“ möglich.

Kapitaleinlage

Das Eigenkapital wird durch die Gesellschafter durch Einlage aufgebracht. Eine Mindestkapitaleinlage ist gesetzlich nicht vorgesehen. Jeder Gesellschafter hat Anteil an dem gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen. Das Wertverhältnis seiner Einlage zu dem gesamten Gesellschaftsvermögen heißt Kapitalanteil.

Eintragung im Handelsregister

Die Gesellschafter müssen die KG im Handelsregister eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Gesellschafters, die Änderung der Firma oder die Sitzverlegung der KG müssen zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet werden. Die Hafteinlage mindestens eines Gesellschafters (Kommanditisten) wird im Handelsregister eingetragen. Die Eintragung in das Handelsregister ist rechtsbezeugend (deklaratorisch), die KG entsteht bereits mit Vertragsschluss und Aufnahme der Geschäfte zum Betreiben eines Handelsgewerbes; also schon vor Eintragung in das Handelsregister. Die Haftung des Unternehmens tritt nicht erst mit dem Eintrag in das Handelsregister in Kraft, sondern schon mit der Geschäftsaufnahme.

Weitergehende Wirkung hat die Eintragung für die Haftungsbeschränkung des Kommanditisten, § 176 HGB. Ab dem Eintritt des Kommanditisten in die Gesellschaft bis zu deren Eintragung haftet der Kommanditist grundsätzlich über seine Einlagesumme hinaus voll mit seinem gesamten Vermögen, wie ein Komplementär, es sei denn dem Gläubiger war die Gesellschafterstellung als Kommanditist bekannt.

Geschäftsführung/Vertretung nach außen

Zur Führung der Geschäfte sind grundsätzlich nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementär) berechtigt und verpflichtet.

Jeder Komplementär ist zur Vertretung der Gesellschaft alleine befugt (vgl. § 125 in Verbindung mit § 161 HGB). Bei außergewöhnlichen Geschäften kann ein Gesellschafter den Handlungen eines anderen Gesellschafters widersprechen (vgl. § 164 HGB).

Die Kommanditisten sind gesellschaftsrechtlich von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen und zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt (vgl. § 170 HGB). Ihnen können jedoch durch Vertrag entsprechende Rechte zugewiesen werden.

Tätigkeitsvergütungen und Tantiemen sind steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig; sie sind bei der steuerlichen Gewinnverteilung dem jeweiligen Gesellschafter als Vorabgewinn zuzurechnen.

Als Personenhandelsgesellschaft wird die KG genau wie die OHG im Handelsregister in der Abteilung A eingetragen.

Gewinn- und Verlustverteilung

Die Aufteilung von Gewinn und Verlust auf die Gesellschafter ist gewöhnlich im Gesellschaftsvertrag geregelt. Wenn nichts Abweichendes geregelt ist, gilt nach § 121 Absätze 1 und 2 und § 121 HGB die Verteilung von Gewinn und Verlust im angemessenen Verhältnis, und zwar nach einer vierprozentigen Verzinsung der Kapitaleinlage.

Parteifähigkeit

Eine KG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden. Sie ist damit partei- und teilrechtsfähig.

Haftung der Gesellschafter

Für die Verbindlichkeiten des Unternehmens haften die Gesellschafter in unterschiedlicher Weise:

Nur die Komplementäre (Vollhafter) einer KG haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleichrangig neben dem Gesellschaftsvermögen den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt. Scheidet ein Komplementär aus, haftet er für die bis dahin begründeten Verbindlichkeiten weiter.

Hat ein Komplementär gegenüber einem Gläubiger Einwendungen, dass er nur zur Hälfte an dem Unternehmen beteiligt ist, kann er auch nicht verlangen, dass sich ein Gläubiger mit seinen Forderungen an einen anderen Komplementär oder zunächst an das Gesellschaftsvermögen wendet, wenn er selbst verklagt wird.

Die Kommanditisten sind, soweit sie die bedungene Kommanditeinlage bis zur Höhe der Haftsumme an die Gesellschaft geleistet haben, den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar überhaupt nicht haftend. Solange die Einlage eines Kommanditisten nicht voll eingebracht ist, haftet der Kommanditist mit seinem Privatvermögen bis zur Höhe der im Handelsregister eingetragenen Haftsumme. Eine ausstehende Einlage des Kommanditisten ist in der Bilanz zu aktivieren.

Auch nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters haftet dieser noch für die Verbindlichkeiten des Unternehmens und das für eine Dauer von fünf Jahren. Bei Kommanditisten lebt die persönliche Haftung nach Rückzahlung der Einlage bis zur Höhe der Haftsumme wieder auf.

Auflösung

Eine KG wird aufgelöst:

  • wenn sie für eine bestimmte Zeit eingegangen worden ist, durch Zeitablauf,
  • wenn die Gesellschafter ihre Auflösung beschließen,
  • wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet wird,
  • durch gerichtliche Entscheidung.

Ein Gesellschafter scheidet aus der KG aus

  • durch Tod des Gesellschafters, wenn er Komplementär ist; beim Tod eines Kommanditisten wird die KG mit den Erben fortgesetzt, es sei denn, im Gesellschaftsvertrag ist etwas anderes vereinbart (§ 177 HGB),
  • durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen,
  • durch Kündigung des Gesellschafters,
  • durch Kündigung durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters,
  • durch Beschluss der Gesellschafterversammlung,
  • durch Eintritt der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Ausscheidungsgründe.

Rechnungslegung

Eine KG ist Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Ein Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen. Ein Kaufmann hat zur Begründung seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen.

Steuerliche Behandlung

Sonderbetriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die ein Gesellschafter einer KG für Zwecke der KG nutzt, gehören zum Sonderbetriebsvermögen (SBV) des Gesellschafters; sie müssen in einer Sonderbilanz ausgewiesen werden.

Es wird unterschieden zwischen SBV I und SBV II. SBV I beinhaltet alle Wirtschaftsgüter, die im Eigentum des Gesellschafters stehen, aber von der Gesellschaft genutzt werden (etwa ein Grundstück, das von einem Gesellschafter an die Gesellschaft vermietet wird.). Positionen, die im SBV II aktiviert oder passiviert sind, werden von der Gesellschaft selbst zwar nicht genutzt, stärken aber die Stellung des Gesellschafters innerhalb der Gesellschaft (beispielsweise ein aufgenommenes Darlehen, mit dessen Hilfe der Gesellschafter seine Einlage in die Gesellschaft erbracht hat).

Die Wirtschaftsgüter der Sonderbilanzen gehören zum Gesamtvermögen (nicht: Gesamthandsvermögen) der Gesellschaft. Gewinne bzw. Verluste aus der Sonderbuchführung werden den entsprechenden Gesellschaftern vorab zugerechnet.

Gewerbesteuer

Die KG ist in der Regel gewerbesteuerpflichtig. Die von der KG zu zahlende Gewerbesteuer ist keine Betriebsausgabe mehr (§ 4 Abs. 5b EStG) und wird teilweise auf die Einkommensteuer der Gesellschafter angerechnet. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wird ein Freibetrag von 24.500 Euro abgezogen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewStG).

Einkommensteuer

Ein Gesellschafter einer KG erzielt aus seiner Beteiligung an der KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Einkommensteuerpflichtig ist nicht die KG, sondern jeder einzelne Gesellschafter. Es wird jedoch im Wege der einheitlichen und gesonderten Feststellung zunächst der Gewinn auf Ebene der KG ermittelt und danach entsprechend der Beteiligung auf die Gesellschafter verteilt.

Die Verluste des Kommanditisten sind, soweit durch sie ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht, gemäß § 15a EStG nicht ausgleichsfähig. Sie werden stattdessen gesondert festgestellt und sind mit zukünftigen Gewinnen verrechenbar.

Umsatzsteuer

Die KG ist Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (§ 2 UStG).

Erbschaftsteuer

Bei der Übertragung eines kompletten oder eines Teils eines KG-Anteils im Wege der Schenkung oder Erbfolge wird bei der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) in Deutschland seit dem 1. Januar 2009 kein fester Freibetrag mehr gewährt. Bei Vorliegen gewisser, meist wohl schwer realisierbarer Voraussetzungen und bei entsprechendem Antrag, kann die Übertragung jedoch vollumfänglich bzw. zu 85% von der Versteuerung "verschont" bleiben. Diese Neuregelung konnte bei Erwerben von Todes wegen, bei entsprechendem Antrag bis zum 30. Juni 2009, auch auf Erwerbe in den Jahren 2007 und 2008 rückwirkend Anwendung finden.

Besonderheiten

Kennzeichnend für eine KG ist, dass nicht alle Gesellschafter mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der KG haften, sondern nur die Komplementäre. Um die Haftung der Komplementäre zu beschränken, gleichzeitig aber die Vorteile einer Personengesellschaft (z.B. die Nicht-Veranlagung zur Körperschaftsteuer) zu erhalten, gibt es eine ganze Reihe von Konstrukten, bei denen eine Körperschaft der Komplementär ist.

GmbH & Co. KG

siehe Hauptartikel GmbH & Co. KG

Wenn ein Komplementär eine GmbH ist, dann lautet die Firmierung aus firmenrechtlichen Gründen GmbH & Co. KG. Sobald ein Komplementär eine natürliche Person ist, ist der Hinweis auf die GmbH & Co. KG nicht mehr notwendig; es reicht dann der Zusatz KG.

UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG

siehe Hauptartikel Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) & Co. KG

Die mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) eingeführte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) stellt grundsätzlich eine GmbH mit reduziertem Mindestkapital dar. Dementsprechend besteht auch die Möglichkeit einer UG (haftungsbeschränkt) & Co. Das Eigenkapital des Vollhafters kann damit faktisch auf einen Euro reduziert werden.

Limited & Co. KG

siehe Hauptartikel Limited & Co. KG

Bei der Limited & Co. KG ist der Komplementär eine britische Limited. Dies ist möglich, seitdem die Limited eine anerkannte Rechtsform in Deutschland ist. Ein Vorteil gegenüber der GmbH & Co. KG ist die geringe Forderung an Nominalkapital für die Gründung der Limited. Dem stehen aber ein erhöhter administrativer Aufwand gegenüber, da die Ltd. im Vereinigten Königreich registriert sein muss, und damit natürlich auch den dortigen handelsrechtlichen Vorschriften (Buchführung, Bilanzierung, etc.) unterliegt.

AG & Co. KG

Die AG & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft (§ 161 Abs. 1 HGB), deren Komplementär (also haftender Gesellschafter) eine Aktiengesellschaft ist.

Stiftung & Co. KG

siehe Hauptartikel Stiftung & Co. KG

Ein vergleichsweise seltener Anwendungsfall ist die Stiftung & Co. KG, bei der eine Stiftung die Funktion des Vollhafters einnimmt. Eine bekannte Stiftung & Co. KG ist z. B. Lidl.

Siehe auch

Weblinks

Einzelnachweise

  1. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 25. Februar 2006 – 5 W 42/06-14, Der Betrieb 2006, S. 1002

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