Bürgerrechte

Bürgerrechte
Verleihung der Bürgerrechte. Gedruckte Urkunde mit handschriftlichen Ergänzungen. Kappeln 1858. Mit rotem Lacksiegel und sechs Signaturen des "Fleckencollegio": Wir Fleckensvogt, Vorstand und Deputirte, des im Herzogthum Schleswig belegenen Fleckens Cappeln, bezeugen hiedurch, daß dem Cigarrenfabricanten Emil Georg Martin Zarnedsky das Bürgerrecht in dem Flecken Cappeln verliehen worden ist [...]

Ein Bürgerrecht ist ein gesetzliches Recht, das ein Staat oder eine vergleichbare Einrichtung den Mitgliedern seines Staatsvolkes (seinen Bürgern) zugesteht. Zu den Bürgerrechten in einer Demokratie gehören beispielsweise das Wahlrecht und alle anderen Grundrechte, die nicht Menschenrechte sind (welche nicht nur auf die Bürger eines Staates zu beziehen sind).

Unter Bürgerrechten versteht man im Allgemeinen aber nur solche Rechte, die sich auf das Verhältnis zwischen Bürger und Staat beziehen, und weniger auf das Verhältnis von Einwohnern des Staates untereinander.

Der Status eines Bürgers und die damit verbundenen Bürgerrechte standen nicht immer allen Einwohnern eines Landes oder einer Stadt zu. So war in mittelalterlichen Stadtverfassungen das Bürgerrecht ein Privileg, das nur bestimmten Einwohnern der Stadt zuteil wurde. Die Verleihung der Bürgerrechte erfolgte in vielen europäischen Städten in der Zeit zwischen dem Mittelalter und zu Beginn des 20. Jahrhunderts, durch Aufnahme in die Bürgerrolle und die Erteilung des Bürgerbriefes. Grundlage hierfür war zumeist ein Antrag auf Aufnahme, sowie der Nachweis bestimmter Voraussetzungen (Einkommensnachweis, Leumund, Bürgereid u.a.).

Bürgerrechte bilden zusammen mit den Menschenrechten die Grundrechte nach dem Grundgesetz. Bürgerrechte (jeder Deutsche...; kein Deutscher...) stehen ausschließlich Deutschen Staatsbürgern zu, Menschenrechte (jeder...; niemand...) allen Menschen. Die Bezeichnung „ausländische Mitbürger“ ist insofern ein euphemistisches Oxymoron, das ihren wahren rechtlichen Status als Menschen ohne Bürgerrechte verschleiert. Auf verschiedene Bürgerrechte, z.B. das Recht auf Freizügigkeit, können sich laut EU-Verträgen auch Bürger anderer EU-Staaten berufen.

Inhaltsverzeichnis

Begriffliche Abgrenzung

Das Bürgerrecht ist vom Bürgerlichen Recht zu unterscheiden: Bürgerliches Recht ist eine andere Bezeichnung für Privatrecht (oder Zivilrecht), während Bürgerrechte dem öffentlichen Recht zugeordnet werden. Eine Besonderheit ist das Schweizer Bürgerrecht.

Des Weiteren sind Bürgerrechte von den Menschenrechten zu unterscheiden, die allen Menschen überall zustehen (sollten), egal welchem Staat sie angehören oder in welchem sie sich gerade aufhalten. Anknüpfungspunkt der Bürgerrechte ist die Staatsbürgerschaft und das Bekenntnis zu einem Gemeinwesen, um an dessen Gestaltung teilzunehmen (beispielsweise Wahlen auf Kommunal- oder Staatsebene, oder Meinungsfreiheit). Anknüpfungspunkt der Menschenrechte ist das Mensch-Sein selbst - kraft Mensch-Seins kommen jedem Mensch Rechte zu, die nicht von einer Staatsbürgerschaft abhängen (beispielsweise Recht auf Leben, oder das Recht auf Freiheit).

Historie

Das Bürgerrecht ist eng mit den mittelalterlichen Stadtrechten verbunden, es hat sich mit diesen zusammen entwickelt. Der Bürger unterschied sich vom meist mittellosen und rechtlosen Einwohner. Bürger konnte nur sein, wer

  • von der bereits bestehenden Bürgerschaft aufgenommen wurde;
  • Hausbesitz und Eigentum in der Stadt nachwies (Erbschaft) oder neu anlegte;
  • Steuern und Abgaben leistete;
  • Wehrdienst zur Verteidigung der Stadt leistete.

Nur Bürger hatten das Wahlrecht zur Stadtregierung, das als Zensuswahlrecht bis in die Jetztzeit in vielen Regionen Europas Bestand hatte. Das Bürgerrecht insbesondere der Freien und Reichsstädte war mit dem Recht des (niederen) Adels durchaus vergleichbar.

Siehe auch

Weblinks


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