Bürgerkrieg

Bürgerkrieg

Ein Bürgerkrieg ist ein bewaffneter Konflikt auf dem Gebiet eines einzigen Staates zwischen mehreren inländischen Gruppen, häufig unter Einmischung ausländischer Mächte.[1]

Die Auseinandersetzungen finden entweder zwischen der Regierung und einer oder mehreren organisierten Gruppen von Aufständischen (Rebellen, Guerilleros) statt, oder diese Gruppen bekämpfen sich gegenseitig. Die Gründe dafür können politischer, ethnischer, religiöser oder auch sozialer Natur sein. In einigen Fällen erstreben die Aufständischen die Herrschaft über das Staatsgebiet, in anderen die Abtrennung bzw. Autonomie eines Teils des Gebietes. Ein Bürgerkrieg nimmt häufig die Form eines ungeregelten Krieges an, der ohne Rücksicht auf völkerrechtliche Regeln geführt wird.

Bei einem erfolgreichen Kampf aufstrebender Schichten um eine Um- oder Neugestaltung der staatlichen Ordnung spricht man auch von einer Revolution.

Inhaltsverzeichnis

Ursachen

Häufige Ursachen für Bürgerkriege sind gewaltsame Regierungswechsel z. B. wegen des Sturzes von Diktatoren, Putschversuchen oder Revolutionen und Autonomie- beziehungsweise Sezessionsbestrebungen ethnischer oder nationaler Minderheiten.

Die seit dem Zweiten Weltkrieg entstandene Gefahr eines Atomkrieges und das Verbot der Gewaltanwendung in zwischenstaatlichen Beziehungen durch die Vereinten Nationen veranlasste die Großmächte, offene kriegerische Auseinandersetzungen untereinander zu vermeiden und stattdessen durch Unterstützung von Bürgerkriegsparteien die eigene Position zu stärken. Der Bürgerkrieg ist dadurch vielfach zum Ersatz für den zwischenstaatlichen Krieg geworden (siehe Stellvertreterkrieg).

Die Zahl der Bürgerkriege ist daher weltweit in der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts erheblich gewachsen. Ein weiterer Grund dafür liegt in der großen Zahl neuer instabiler Staaten. Etwa zwei Drittel der Kriege seit 1945 waren Bürgerkriege.

Beispiele für Bürgerkriege

Schlacht von Marston Moor im Englischen Bürgerkrieg

Früher wurde der Dreißigjährige Krieg auch als Deutscher Bürgerkrieg bezeichnet. Auch die Kriege zwischen souveränen Orten im Gebiet der heutigen Schweiz wurden in der Geschichtsschreibung des 19. Jahrhunderts, die bis heute fortwirkt, gerne als Bürgerkriege bezeichnet. Damit wurde der Begriff des Bürgerkrieges aber überdehnt und mithin sinnlos.

Ernst Nolte prägte die eher metaphorische Bezeichnung der beiden Weltkriege als „Europäischer Bürgerkrieg“, ein Werk, dessen Kurzfassung in einem FAZ-Artikel vom 6. Juni 1986 über 'Die Vergangenheit, die nicht vergehen will', den sogenannten Historikerstreit auslöste.

Bürgerkriege mit starker ausländischer Beteiligung

US-Truppen in Wladiwostok im Russischen Bürgerkrieg 1918

Legitimität der ausländischen Beteiligung

Die Intervention eines fremden Staates zugunsten der Regierung eines Bürgerkriegsstaates ist legitim, wenn die Regierung um Hilfe gebeten oder ihr zugestimmt hat. Dieser völkerrechtliche Grundsatz basiert darauf, dass eine Regierung als alleinige Repräsentantin eines Staates berechtigt ist, ausländische Hilfe bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu erbitten. Die Legitimität gilt für den eingreifenden Staat aber nicht grenzenlos:

  • Erkennt er Aufständische als Kriegführende an, muss er sich neutral verhalten und darf die Regierung nicht mehr unterstützen.
  • Eine Unterstützung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der eingreifende Staat die vorherige Regierung gewaltsam beseitigt hat und sich Aufständische gegen die neue Regierung formiert haben. Beispiele dafür sind die Interventionen Vietnams in Kambodscha 1979 und die der Sowjetunion in Afghanistan im selben Jahr.
    • Die Aufständischen können vor Beilegung des Konfliktes nicht völkerrechtswidrig als Regierung anerkannt werden.
    • Auch die neu gebildete Regierung in einem Sezessionskrieg wird wie Aufständische behandelt und kann kein Ersuchen auf ausländische Unterstützung stellen.
  • Eine Regierung darf nicht in der Unterdrückung eines Volkes unterstützt werden, das sich gegen Kolonial-, Rassen- oder sonstiger Fremdherrschaft zur Wehr setzt.
  • Einer Regierung darf auch dann keine Hilfe geleistet werden, wenn ihr damit ermöglicht wird, fundamentale Menschenrechtsverletzungen aufrechtzuerhalten.
  • Letztlich darf der UN-Sicherheitsrat bei einer Bedrohung des internationalen Friedens die Unterstützung verbieten.

Diese weitestgehend anerkannte Legitimität fremder Intervention zugunsten der Regierung wird teilweise mit den Argumenten kritisiert, dass eine Regierung, die auf ausländische Hilfe angewiesen ist, um sich gegen das eigene Volk zu wehren, nicht mehr repräsentativ für ihren Staat sei. Ausländische Hilfe beschränke somit das Recht eines Volkes, seine Staats- und Regierungsform selbst zu bestimmen.

Die militärische Intervention zugunsten der Aufständischen verletzt das Gewaltverbot der UN-Charta und ist deshalb immer völkerrechtswidrig. Auch sonstige Unterstützung der Aufständischen stellt einen unzulässigen Eingriff in die inneren Angelegenheiten eines anderen Staates dar. Humanitäre Hilfe für die Opfer und technische sowie wirtschaftliche Hilfe dürfen geleistet werden, wenn letztere nicht dazu gedacht sind, den Ausgang des Bürgerkrieges zu beeinflussen. Eine weitere Ausnahme wird zunehmend für die militärische Hilfeleistung im Befreiungskampf eines Volkes gegen Fremdherrschaft anerkannt.[2]

Bürgerkriege in den Genfer Konventionen

Die Einstufung eines bewaffneten Konflikts als Bürgerkrieg birgt für die Beteiligten, insbesondere für die Aufständischen, im Hinblick auf das humanitäre Verhalten der Gegenseite erhebliche Nachteile. Nach dem Völkerrecht gilt ein Bürgerkrieg eigentlich als innere Angelegenheit eines Staates. Er muss also die völkerrechtlich verbindlichen Grundsätze der Genfer Konventionen von 1949 gegenüber den Aufständischen nicht einhalten. Doch das Zusatzprotokoll II von 1977 zu den Genfer Konventionen stellte einige Grundsätze auf, die auch für den Bürgerkrieg gelten:[3]

  • Schutz der Gefangenen (keine Folter, Geiselnahme oder erniedrigende und entwürdigende Behandlung, keine Verurteilung und Hinrichtung ohne Verhandlung vor einem ordentlichen Gericht)
  • Versorgung der Verwundeten
  • Verschonung der Zivilbevölkerung

Das Zusatzprotokoll findet jedoch, auf Betreiben der Unterzeichnerstaaten, nur Anwendung, wenn die Aufständischen bereits die Macht über einen Teil des Staatsgebietes errungen haben, was nur in wenigen Bürgerkriegen tatsächlich vorkommt.

Es kann aber vorkommen, dass sich die Konfliktparteien freiwillig bereit erklären, auch die übrigen Schutzbestimmungen einzuhalten. Während der Bürgerkriege in Algerien, Kongo, Jemen und Nigeria war das zum Beispiel der Fall.

Die Genfer Konventionen prägten zudem für den Bürgerkrieg den Fachbegriff „nicht-internationaler bewaffneter Konflikt“.

Minimalanforderungen

Seit dem Zusatzprotokoll II gehören weniger schwerwiegende innerstaatliche Auseinandersetzungen nicht dazu, wenn es sich um „Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen“ (Art. 1 Abs. 2 des Protokolls) handelt. Dieser Rahmen wird überschritten, wenn

  • die bewaffneten Feindseligkeiten einen größeren Umfang angenommen haben,
  • die Aufständischen sich organisiert haben und
  • die Regierung reguläre Streitkräfte einsetzen muss, um den Aufstand niederzuschlagen.

Bis 1977 galten Kriege einer Kolonie gegen ihr Mutterland nach damaligem Völkerrecht als Bürgerkrieg, da sich das Geschehen bis zur anerkannten Unabhängigkeit auf dem Gebiet eines einzigen Staates abspielte. Seit dem Genfer Protokoll I stehen solche Befreiungskriege den internationalen Konflikten gleich. Damit sollte sichergestellt werden, dass das gesamte humanitäre Kriegsrecht beim Bestreben einer Nation nach Unabhängigkeit angewendet werden kann. Auswirkung hat die Regelung jedoch nur auf die Staaten, die dieses Zusatzprotokoll auch unterzeichnet haben.

Problematisch ist die Unterscheidung zwischen Krieg und Bürgerkrieg, wenn zwei geteilte Staaten einen bewaffneten Konflikt untereinander austragen. Relevant wurde dies bisher in den Fällen von Vietnam und Korea. Beide Fälle werden überwiegend als internationale Konflikte eingestuft, da die Teilstaaten praktisch jeweils eigenständige Staaten waren.[4]

Situation im heutigen Irak

Der gängigen Definition für nicht-internationale bewaffnete Konflikte zufolge erfüllt die Situation im heutigen Irak (Stand 2006) die generellen Mindestanforderungen eines Bürgerkrieges. Es ist dennoch nicht zu erwarten, dass er auch von den Vereinten Nationen als solcher anerkannt werden wird. Der Grund dafür liegt in der starken Präsenz ausländischer Truppen, zu denen unter anderen mit Großbritannien auch die der ehemaligen Kolonialmacht gehören. Die Anerkennung als Bürgerkrieg würde für die betroffenen Nationen die völkerrechtliche Pflicht zur Neutralität mit sich bringen, was im UN-Sicherheitsrat bisher keine Unterstützung gefunden hat. In letzter Zeit [5] gehen jedoch die amerikanischen Medien dazu über, den Konflikt als Bürgerkrieg zu benennen, was wegen steigender Opferzahlen davon ausgehen lässt, dass diese Sprachregelung sich auch in andere Kreise ausdehnen wird.

Literatur

  • Lombardi, Aldo Virgilio: Bürgerkrieg und Völkerrecht, Berlin 1976, ISBN 3-428-03809-6
  • Schindler, Dieter: Bürgerkrieg, in: Staatslexikon - Recht, Wirtschaft, Gesellschaft - in 5 Bänden, Band 1, 7. Aufl. 1985, ISBN 3-451-23772-5
  • Bindschedler, Rudolf: Die völkerrechtliche Regelung nichtinternationaler bewaffneter Konflikte, in: Festschrift F.A. v.d. Heydte, Berlin 1977, Seite 21 ff.
  • Maninger, Stephan: Ethnische Konflikte entlang der Entwicklungsperipherie, Ordo Inter Nationes, Nr. 6, Juni 1998, Institut für internationale Politik und Völkerrecht, München.
  • Partsch, Karl Josef: Humanität im Bürgerkrieg, in: Festschrift für Hans-Jürgen Schlochauer, Berlin 1981, Seite 514 ff.

Siehe auch

Weblinks

 Commons: Bürgerkriege – Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Wiktionary Wiktionary: Bürgerkrieg – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Referenzen

  1. Schindler, in: Staatslexikon, Spalte 1050
  2. Schindler, a.a.O.
  3. Zusatzprotokoll vom 8. Juni 1977 zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll II)
  4. Schindler, in: Staatslexikon, Spalte 1051
  5. TP: Unerwünschter Wendepunkt

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