Bundeswasserstraßengesetz

Bundeswasserstraßengesetz

Der Begriff Bundeswasserstraße ist im § 1 des deutschen Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) als Legaldefinition definiert.

Inhaltsverzeichnis

Definition im deutschen Bundeswasserstraßengesetz

§ 1 WaStrG Binnenwasserstraßen, Seewasserstraßen

(1) Bundeswasserstraßen nach diesen Gesetz sind

  1. die Binnenwasserstraßen des Bundes, die dem allgemeinen Verkehr dienen; als solche gelten die in der Anlage aufgeführten Wasserstraßen; dazu gehören auch alle Gewässerteile, die
    a) mit der Bundeswasserstraße in ihrem Erscheinungsbild als natürliche Einheit anzusehen sind,
    b) mit der Bundeswasserstraße durch einen Wasserzu- oder -abfluss in Verbindung stehen,
    c) einen Schiffsverkehr mit der Bundeswasserstraße zulassen und
    d) im Eigentum des Bundes stehen.
  2. die Seewasserstraßen.

(2) Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Zu den Seewasserstraßen gehören nicht die Hafeneinfahrten, die von Leitdämmen oder Molen ein- oder beidseitig begrenzt sind, die Außentiefs, die Küstenschutz-, Entwässerungs-, Landgewinnungsbauwerke, Badeanlagen und der trockenfallende Badestrand.

(3) Soweit die Erfüllung der Verwaltungsaufgaben des Bundes nicht beeinträchtigt wird, kann das jeweilige Land das Eigentum des Bundes an den Seewasserstraßen und an den angrenzenden Mündungstrichtern der Binnenwasserstraßen unentgeltlich nutzen,

  1. wenn die Nutzung öffentlichen Interessen dient, insbesondere zur Landgewinnung, Boden- oder Wasserentnahme, Errichtung von Hafenanlagen, zu Maßnahmen für den Küstenschutz und für den Wasserabfluss sowie für die Durchführung des Badebetriebes,
  2. zur Ausübung des Jagdrechts, der Muschelfischerei, der Schillgewinnung, der Landwirtschaft sowie der aus dem Eigentum sich ergebenden Befugnisse zur Nutzung von Bodenschätzen.

Das Land wird Eigentümer der nach Nummer 1 gewonnenen Land- und Hafenflächen und errichteten Bauwerke. Es kann die Nutzungsbefugnisse nach Nummer 1 und 2 im Einzelfall auf einen Dritten übertragen. Rechte Dritter bleiben unberührt.

(4) Zu den Bundeswasserstraßen gehören auch

  1. die bundeseigenen Schifffahrtsanlagen, besonders Schleusen, Schiffshebewerke, Wehre, Schutz-, Liege- und Bauhäfen sowie bundeseigene Talsperren, Speicherbecken und andere Speisungs- und Entlastungsanlagen,
  2. die ihrer Unterhaltung dienenden bundeseigenen Ufergrundstücke, Bauhöfe und Werkstätten.

Zuständigkeiten

Die Verwaltung der Bundeswasserstraßen obliegt der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

Literatur

  • Albrecht Friesecke: Bundeswasserstraßengesetz. Kommentar. 5. Auflage. Carl Heymanns, Köln, Berlin, München 2004, ISBN 3-452-25528-X.

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